Energiepreis-Protest > BEV Energie

Neukundenbonus möglich?

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dsTny:
Hallo,

eine etwas kuriose Frage: War bei der BEV. Am 19.02. wäre mein erstes Jahr abgelaufen, der Neukundenbonus in Höhe von 15% wäre mir sicher. Nun hat BEV am 31.01. ja Insolvenz angemeldet. Folgende Klausel war bei Verivox in der Mail damals geschrieben:
„Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox GmbH-Kunden: Sofern Sie den Belieferungsvertrag nicht
selbst gekündigt haben, werden Ihnen Boni, Frei-kWh oder sonstige einmalige Rabatte, die Bestandteil des Vertrages sind, spätestens 12 Monate nach dem Start der Energie-Belieferung gutgeschrieben. Ausnahme: Sollten Sie den Vertrag aufgrund einer Preiserhöhung des Energieversorgers innerhalb des ersten Vertragsjahres kündigen, erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus dennoch in der vertraglich vereinbarten Höhe, wenn es sich bei dem Angebot nicht um ein Angebot mit eingeschränkter Preisgarantie (Preiserhöhung der Netznutzungsentgelte oder Energiekosten) handelt. Übt der Energieanbieter dagegen wirksam ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs aus oder beenden Sie den Vertrag wegen Umzugs innerhalb der ersten 12 Monate, so können Sie Ihren Anspruch auf den Bonus verlieren. Die Boni werden Ihnen spätestens mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben. Einen Anspruch auf Auszahlung des Bonus haben Sie nur gegen den Energieversorger, nicht gegen die Verivox GmbH.”

Ich habe nicht selbst gekündigt, habe der Erhöhung damals lediglich widersprochen. Mein Vertrag lief also ganz normal bis zum 19.02. weiter. Ich hätte also die vollen 12 Monate Vertragslaufzeit gehabt. Anhand der Klausel und anhand dieser Gegebenheit meine Frage: Steht mir der Neukundenbonus zu oder nicht? Die Endabrechnung beinhaltete diese nicht. Da ich aber sowieso nachzahlen muss, wäre die Frage, ob ich den Rabatt mit einbeziehen kann oder den vollen Betrag überweisen muss?

Danke für alle Antworten!

Erdferkel:
Hallo @dsTNY, das ist eine durchaus berechtigte Frage, das Problem haben sicherlich viele Ex-Kunden der BEV.
Endabrechnung liegt wohl schon vor, welcher Zeitraum wurde abgerechnet?
Ich war auch BEV Kunde, der Hinweis auf den Bonusanspruch findet man ggf. auch mal auf der 3. oder 4. Seite versteckt, musste auch nachhaken um ihn zu bekommen.
Sie sind in der vorteilhaften Position, daß die BEV noch eine Nachzahlung von Ihnen erwartet, ich würde der Rechnung widersprechen, den Bonus abziehen und den unstrittigen Teil der Nachzahlung überweisen. Das auf jeden Fall schriftlich an die BEV mitteilen und abwarten was passiert.
Wenn aufgrund der Nichterfüllung des geschlossenen Vertrages durch die BEV Zusatzkosten angefallen sein sollten, höhere Preise und Arbeitsaufwand etc. würde ICH diese auch geltend machen, das ist aber sehr von der jeweiligen Streitlust des Kunden abhängig, ich hab meine Ansprüche bisher immer durchsetzen können, notfalls über die Schlichtungsstelle.

Interessant wäre noch über welche Beträge wir hier sprechen, da könnte man die im „worst case“ eventuell anfallenden Prozesskosten abschätzen, aber soweit sollte es nicht kommen.
Viel Erfolg!

berghaus:
Das vorstehende hört sich so an, dass noch Abrechnungen von der BEV kommen, es also (wohl unter Führung des Insolvenzverwalters) noch eine Verwaltung und Schriftverkehr gibt.

Mein (Strom)Vertrag endete am 31.01.2019, also zwei Tage nach der Insolvenz am 29.01.2019. Zum Ende des ersten Lieferjahres am 31.01.2019 hatte ich gekündigt
Die Kündigung wurde von BEV am 19.11.2018 noch artig bestätigt und eine Endabrechnung versprochen. die steht allerdings noch aus.

Nach meinen Berechnungen steht mir ein Neukundenbonus von 252 € und eine weitere Erstattung von 102 € zu.

Ich hatte schon längst vor, der BEV eine eigene Abrechnung (bis zum 31.01.2019) zu schicken und die ausstehenden Beträge zu fordern, ebenso die fehlenden Boni  in zwei von mir betreuten anderen Fällen, wenn auch mit wenig Aussicht auf Erfolg, nachdem auch noch die Muttergeseelschaft in de Schweiz insolvent wurde.

An wen kann oder muss man diese Schreiben richten? Briefe oder E-Mail?

Abrechnungen, so scheint's mir, kommen nur noch in den Fällen, in denen die BEV glaubt,  Nachzahlungen fordern zu dürfen??

Sind denn diese Abrechnungen (unter Führung des Insolvenzverwalters?) immer noch so inkorrekt, dass z.B. ie vor der Onsovenz generell der Neukundenbonus gar nicht erwähnt wird?

berghaus 30.06.19


Erdferkel:

--- Zitat von: berghaus am 30. Mai 2019, 12:48:11 ---An wen kann oder muss man diese Schreiben richten? Briefe oder E-Mail?

--- Ende Zitat ---

Das wird wohl eines der grössten Hindernisse sein, da wird der Endkunde leider im Unwissen gelassen bei den ganzen Verflechtungen, vieleicht kann @dsTny schreiben wer der Zahlungsempfänger des geforderten Restbetrages sein soll... ich kenne mich mit den Besonderheiten im Insolvenzrecht null aus, wer da wem wann mitteilen muss welche Forderungen bestehen und wie und ob da Verträge trotz Insolvenz weiterlaufen... konnte ich bisher immer erfolgreich, wenn auch knapp, umschiffen.
Ich wünsche allen Geschädigten und um den Bonus gebrachten Kunden viel Erfolg!

Didakt:
@dsTny, @ berghaus

Nach allem, was ich in diesem Thread von Ihnen gelesen habe, sind Ihre Verträge mit der BEV beendet/gekündigt. Die Verträge sind/werden demnach abgewickelt. Es ist allgemein wichtig, sich regelmäßig über den Verlauf der Insolvenz zu informieren.

Während der Insolvenz ist der Insolvenzverwalter an sich absoluter Herrscher des Verfahrens und Ihr alleiniger Ansprechpartner. Die gegenseitigen Forderungen aus den beendeten Verträgen werden verrechnet. Sie erhielten/erhalten demnach mit Sicherheit vom Insolvenzverwalter eine Schlussrechnung, die Sie intensiv auf ihre Richtigkeit hin überprüfen sollten.

Daraus kann sich ergeben, dass für Sie ein Guthaben verbleibt oder aber eine Nachforderung zu begleichen ist. Ein Guthaben muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden, eine Nachforderung des Insolvenzverwalters muss auf das von ihm genannte Bankkonto überwiesen werden.

Wenn Sie einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung z. B. in Sachen Bonusgwährung haben, können Sie auch diesen zur Insolvenztabelle anmelden. Nach Expertenmeinung besteht aber auch durchaus die Möglichkeit und wäre es zweckmäßig, eine solche Schadenersatzforderung ggf. gegen eine Forderung des Insolvenzverwalters aufzurechnen und (im Fall @dsTny) dem Insolvenzverwalter „die Aufrechnung zu erklären“.

Im Übrigen: Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens kann Jahre in Anspruch nehmen. Evtl. erhält man einen Teil der Forderung zurück. Den nennt man „Quote“. Die Quote fällt regelmäßig gering aus. Man muss damit rechnen, dass meistens nur ein sehr geringer Anteil (oft unter 5 Prozent) der Forderungen zurückerstattet wird.

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