Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar  (Gelesen 9314 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Megavolt

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« am: 12. März 2019, 00:00:04 »
Guten Abend allerseits,

eine Bekannte von mir würde wegen einer von ihr erst nach mehreren Monaten bemerkten Preiserhöhung gerne einen Termin bei der Verbraucherzentrale wahrnehmen, aber leider findet sie weder ihren Vertrag (Sondervertrag) noch die damals geltenden AGB. Die benötigten Dokumente sind weder auf der Internet-Seite des Stromanbieters noch im Internet-Archiv "Wayback Machine" zu finden. Hat der Kunde in Bezug auf die Vertragsunterlagen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Stromanbieter, oder bedeuten verlorengegangene Dokumente für den Kunden "persönliches Pech"? Wenn man den Stromanbieter um Zusendung vergangener AGB bittet, wird der sich vermutlich schon denken können, was der Kunde damit vorhat.

Meine Bekannte und ich haben die Preiserhöhung versucht rechnerisch nachzuvollziehen. Mal abgesehen davon, dass der Stromanbieter monatlich deutlich mehr einzuziehen scheint als wir ausgerechnet haben, beträgt die prozentuale Preiserhöhung gute 21 % und das ergibt bei Heizstrom ein ordentliches Sümmchen. Ich erwähne dies, weil der Stromanbieter in seinem Schreiben in Bezug auf die Preiserhöhung über angeblich von ihm nicht beeinflussbare Preisbestandteile klagt. Wie kann man als Laie nachprüfen, ob die Preiserhöhung für den Zeitraum zwischen Vertragsbeginn am 01.01.2017 und erstmaliger Vertragsverlängerung am 01.01.2019 der Höhe nach gerechtfertigt ist?

Vielen Dank und beste Grüße
Megavolt

Offline Erdferkel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 410
  • Karma: +11/-19
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #1 am: 12. März 2019, 09:51:37 »
Das ist natürlich ungünstig, selbst wenn der Anbieter Agbˋs zur Verfügung stellt weiss man natürlich nicht ob man da eine Andere Version untergejubelt bekommt. Wann und bei welchem Versorger wurde der Vertrag denn geschlossen, vieleicht kann ja jemand mit AGBs aus diesem Zeitraum aushelfen?

Viel Erfolg!

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #2 am: 12. März 2019, 12:41:07 »
Anzunehmen ist doch wohl, dass zwischenzeitlich eine letzte Jahresverbrauchsabrechnung ergangen ist, aus der die Vertragskontonummer und die bisherigen Preise ersichtlich sind. Dies erleichtert weitere evtl. vorzunehmende Maßnahmen/Recherchen.

Natürlich kann man den Versorger bitten, Kopien der Auftgrags-/ Vertragsbestätigungen bzw. Preiserhöhungsmitteilung nachträglich zur Verfügung zu stellen. Ein seriöser Versorger wird dies kaum verweigern. Die Frage stellt sich aber, ob dies überhaupt notwendig ist. Hinsichtlich der AGB genügt eigentlich der mögliche Zugriff auf die aktuellen AGB des Versorgers.

Ändern die Energieversorger die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Hierauf müssen die Versorger den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung ausdrücklich hinweisen. Die Preisanhebung erfolgte anscheinend zum 01.01.2019. Eine Sonderkündigung ist somit verwirkt! Für die schon jetzt auszusprechende ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin und die Abforderung der Kündigungsbestätigung reicht die Angabe der Vertragskontonummer.

An sich ist es heute gängige Praxis, dass die Versorger den Schriftwechsel mit ihren Kunden in den dafür auf ihren Websites eingerichteten Kundenportalen ablegen. Der Zugang dazu ist nach vorheriger Registrierung möglich. Die Versorger informieren den Kunden hierüber in der jeweiligen Auftrags- oder Vertragsbestätigung. Warum soll dies vorliegend ausgeschlossen sein?

Offline Megavolt

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #3 am: 12. März 2019, 17:01:32 »
Hallo,

vielen herzlichen Dank für eure Antworten.

Wann und bei welchem Versorger wurde der Vertrag denn geschlossen, vieleicht kann ja jemand mit AGBs aus diesem Zeitraum aushelfen?

Ich finde unter den Dokumenten im Kundenportal eine Bestellbestätigung vom 21.10.2016  und eine Lieferbestätigung vom 17.11.2016, in der die Versorgung durch "E wie einfach" zum 01.01.2017 bestätigt wird. Wenn hier jemand die passenden Unterlagen hätte, wäre das natürlich perfekt.

Anzunehmen ist doch wohl, dass zwischenzeitlich eine letzte Jahresverbrauchsabrechnung ergangen ist, aus der die Vertragskontonummer und die bisherigen Preise ersichtlich sind. Dies erleichtert weitere evtl. vorzunehmende Maßnahmen/Recherchen.
Das ist korrekt - aufgrund dieser Dokumente haben wir versucht, die Preiserhöhung bzw. den neuen monatlichen Abschlag nachzuvollziehen.

Die Frage stellt sich aber, ob dies überhaupt notwendig ist. Hinsichtlich der AGB genügt eigentlich der mögliche Zugriff auf die aktuellen AGB des Versorgers.
Ich hatte verschiedene Quellen im Internet so verstanden, dass Sonderverträge den Versorger nur dann zu Preisanpassungen berechtigen, wenn eine wirksame Preis-Anpassungsklausel vereinbart wurde. In alten AGB sollen angeblich oft noch unwirksame Klauseln zu finden sein, weswegen die Preiserhöhung möglicherweise auch ohne Widerspruch insgesamt unwirksam sein könnte.

Ändern die Energieversorger die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Hierauf müssen die Versorger den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung ausdrücklich hinweisen. Die Preisanhebung erfolgte anscheinend zum 01.01.2019. Eine Sonderkündigung ist somit verwirkt! Für die schon jetzt auszusprechende ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin und die Abforderung der Kündigungsbestätigung reicht die Angabe der Vertragskontonummer.
Wir haben wie gesagt die Hoffnung, dass die Preiserhöhung im Nachhinein für unwirksam erklärt werden kann. Weder im Betreff des Schreibens noch in den ersten Sätzen wird die Preiserhöhung erwähnt - stattdessen wird durch geschickte Formulierungen der Eindruck erweckt, dass alles so bleibt wie es ist und man nichts tun müsse, um auch weiterhin von der Preisgarantie bzw. den günstigen Preisen zu profitieren - der Vertrag laufe einfach weiter. Wenn ich ehrlich bin, hätte ich an der Stelle auch zufrieden aufgehört, mir das Geschwafel weiter durchzulesen. Der dann schließlich doch noch irgendwann beim Namen genannte "Preisanstieg" wird zudem massiv verharmlost und es werden auch nicht die alten Preise den neuen Preisen gegenübergestellt - noch nicht mal der neue Abschlag wird kommuniziert.

An sich ist es heute gängige Praxis, dass die Versorger den Schriftwechsel mit ihren Kunden in den dafür auf ihren Websites eingerichteten Kundenportalen ablegen. Der Zugang dazu ist nach vorheriger Registrierung möglich. Die Versorger informieren den Kunden hierüber in der jeweiligen Auftrags- oder Vertragsbestätigung. Warum soll dies vorliegend ausgeschlossen sein?
Weil der Versorger seine Kundin schon geraume Zeit vor der Preiserhöhung mehrfach direkt nach dem Portal-Login gefragt hat, auf welche Weise sie zukünftig über eventuelle Preisänderungsschreiben informiert werden möchte. Hier hat die Kundin jedes mal brav "per Brief" ausgewählt, weil sie mit Internet-Portalen wenig Erfahrung hat. Aufgrund der vom Versorger selbst vorgenommenen Unterscheidung zwischen "Preisänderungsschreiben", "Kommunikation (inkl. Rechnung)" und "Ablesekarte" war sie sich dann auch sicher, dass sie bei Preisänderungen einen unmissverständlichen und nur für diesen Zweck verwendeten Brief erhalten würde. Umso überraschter war sie, als sie bemerkte, dass ab 2019 deutlich höhere Abschläge als vorher vom Konto abgebucht wurden.

Beste Grüße
Megavolt

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #4 am: 12. März 2019, 18:18:19 »
@ Megavolt

Zitat von: Ihnen
…Weder im Betreff des Schreibens noch in den ersten Sätzen wird die Preiserhöhung erwähnt - stattdessen wird durch geschickte Formulierungen der Eindruck erweckt, dass alles so bleibt wie es ist und man nichts tun müsse, um auch weiterhin von der Preisgarantie bzw. den günstigen Preisen zu profitieren - der Vertrag laufe einfach weiter. Wenn ich ehrlich bin, hätte ich an der Stelle auch zufrieden aufgehört, mir das Geschwafel weiter durchzulesen. Der dann schließlich doch noch irgendwann beim Namen genannte "Preisanstieg" wird zudem massiv verharmlost und es werden auch nicht die alten Preise den neuen Preisen gegenübergestellt - noch nicht mal der neue Abschlag wird kommuniziert…

Jetzt bekommt die Sache möglicherweise einen genaueren Anstrich. Das heißt, Sie haben wahrscheinlich eine sogenannte versteckte Preiserhöhungsmitteilung erhalten und erst jetzt nach der ersten Abschlagszahlung die vorgenommene Preisanpassung wahrgenommen.

Nach § 41 (3) ENWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diesen Vorgaben scheint der Versorger weder in notwendig eindeutig formaler noch in transparenter Art und Weise entsprochen zu haben. Desgleichen ist wohl auch ein Sonderkündigungsrecht nicht formgerecht eingeräumt worden.
Dafür dürfte das Urteil des OLG Düsseldorf v. 20.10.2016 – Az. I-20 U 37/16 – von Relevanz sein. Damit ist das Versteckspiel um Preiserhöhungen aus der Welt geschafft und der verschleierten Information über Preiserhöhungen endlich ein Ende gesetzt.
Ob die in den AGB verwendete Preisanpassungsklausel Rechtswirksamkeit entfaltet, ist deshalb eigentlich gegenwärtig aus den vorstehenden Gründen von nachrangiger Bedeutung, denn eine auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommene Preisanpassung, über die Sie nicht in rechtmäßig eindeutiger Form informiert wurden, entfaltet keine Rechtswirksamkeit.

Wenn die vorstehenden Ausführungen auf Ihren Fall zutreffen, haben Sie Grund genug, der Preisanpassung wirksam zu widersprechen, sodass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterlaufen kann. Über Form und Inhalt des Widerspruch gebe ich Ihnen ggf. noch Hinweise.

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 706
  • Karma: +5/-4
  • Geschlecht: Männlich
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #5 am: 12. März 2019, 22:09:12 »
Zitat:   "..... denn eine auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommene Preisanpassung, über die Sie nicht in rechtmäßig eindeutiger Form informiert wurden, entfaltet keine Rechtswirksamkeit."

Ist denn der Versorger E-wie einfach dafür bekannt, dass er Mitteilungen über Preisanpassungen "versteckt"?

berghaus 12.03.19

Offline Megavolt

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #6 am: 13. März 2019, 13:46:32 »
Guten Tag,

Ob die in den AGB verwendete Preisanpassungsklausel Rechtswirksamkeit entfaltet, ist deshalb eigentlich gegenwärtig aus den vorstehenden Gründen von nachrangiger Bedeutung, denn eine auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommene Preisanpassung, über die Sie nicht in rechtmäßig eindeutiger Form informiert wurden, entfaltet keine Rechtswirksamkeit.

Darüber würde ich mich wirklich sehr für meine Bekannte freuen. Ich hoffe nur, dass ich selbst in diesem Zusammenhang objektiv genug bin und das Schreiben auch nach objektiven Maßstäben als ausreichend intransparent einzustufen ist. Hierzulande ist es anscheinend nur nach sehr sorgfältiger juristischer Abwägung erlaubt, geschäftliche Korrespondenz 1:1 im Internet zu veröffentlichen, daher werden ich das Anschreiben nicht öffentlich hier im Thread zur Verfügung stellen können. Ich wäre aber natürlich schon daran interessiert, von einer objektiveren Person als mir selbst eine Einschätzung zu dem Anschreiben zu bekommen.

Wenn die vorstehenden Ausführungen auf Ihren Fall zutreffen, haben Sie Grund genug, der Preisanpassung wirksam zu widersprechen, sodass der Vertrag zu den alten Bedingungen weiterlaufen kann. Über Form und Inhalt des Widerspruch gebe ich Ihnen ggf. noch Hinweise.
Das wäre wirklich sehr nett von Ihnen.

Vielen Dank und beste Grüße
Megavolt

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #7 am: 13. März 2019, 14:17:06 »
Ist denn der Versorger E-wie einfach dafür bekannt, dass er Mitteilungen über Preisanpassungen "versteckt"?
Ändert das etwas an der Tatsache, wenn er es BISHER nicht getan haben sollte ?

Es gibt da ja mittlerweile eine Rechtsprechung zu, wie etwas NICHT auszusehen hat. ( z.B. OLG Düsseldorf Urteil v. 20.10.2016 - Az.: I-20 U 37/16;)

Schauen Sie auch mal hier https://forum.energienetz.de/index.php?topic=20306.0 

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #8 am: 13. März 2019, 16:02:36 »
Vorab:
In den aktuellen „Allgemeine Stromlieferbedingungen zum MeinWärmestromTarif“ des Versorgers sind unter Ziff. 7 die Bestimmungen „Preisanpassungen, Sonderkündigungsrecht“ ausgeführt, insbesondere die in gegenständlicher Sache fraglichen Bestimmungen wie folgt:
Zitat
7.2 Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
7.2.1 Wir teilen Ihnen Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
7.2.2 Ihnen steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Wir werden Sie zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Aus meiner Sicht erfüllen sowohl die unter Ziff. 7.1. enthaltene Preisanpassungsklausel als auch die Ausführungen unter Ziff. 7.2. die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend ist allerdings die Umsetzung!

@ Megavolt

Zitat von: Ihnen
Hierzulande ist es anscheinend nur nach sehr sorgfältiger juristischer Abwägung erlaubt, geschäftliche Korrespondenz 1:1 im Internet zu veröffentlichen, daher werden ich das Anschreiben nicht öffentlich hier im Thread zur Verfügung stellen können. Ich wäre aber natürlich schon daran interessiert, von einer objektiveren Person als mir selbst eine Einschätzung zu dem Anschreiben zu bekommen.

Daraus schließe ich, dass Sie im Besitz des Originals der fraglichen „Preisänderungsmitteilung“ sind. Die sollten Sie zwar keinesfalls in diesen Thread einstellen und zudem hier im Forum auch alles vermeiden, was auf die Identität Ihrer Bekannten/der Kundin schließen lässt. Die Versorger lesen hier nämlich ab und an auch mit.

Ich würde das besagte Schreiben – Ihrem Angebot folgend – gern einsehen und aus meiner Sicht bewerten. Vorschlag: Scannen Sie das Schreiben (Ausgabe im PDF-Format), neutralisieren Sie es dann (Schwärzen bzw. Überkleben der persönlichen Daten) und scannen Sie es dann erneut. Laden Sie es anschließend z. B. mit https://www.bilder-upload.eu/ hoch und stellen Sie es in eine PM an mich ein.

Danach entscheiden wir evtl. über den nächsten Schritt.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Preiserhöhung - Vertragsunterlagen nicht auffindbar
« Antwort #9 am: 16. März 2019, 10:25:34 »
Hallo @ Megavolt,

siehe weitere PM (versehentlich doppelt gesendet).

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz