Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sofort- und Neukundenbonus bei geringerem Verbrauch als veranschlagt

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Erdferkel:

--- Zitat von: berghaus am 05. Februar 2019, 01:24:54 ---Zitat von didakt in Antwort #1<

"In der Regel gibt es zu solchen Verträgen „Nebenabsprachen“ außerhalb der AGB, die auch von rechtlicher Relevanz sind. Überprüfen Sie diesbezüglich mal den Schriftwechsel mit dem Versorger. Ist das nicht der Fall, haben Sie insgesamt einen schlechten Deal gemacht."

@didakt

Was sind denn Nebenabsprachen außerhalb der AGB?

Und was meinen Sie mit...

--- Ende Zitat ---
„In der Regel“... ist mir noch NIE untergekommen...
Na, das erklärt ja dann die eine oder andere seltsame Aussage von @didakt...🤪
Der handelt da wohl so Sonderdinger aus, „wenn Ostern und Weihnachten im Lieferzeitraum auf einen Tag fallen gibts 5% Extra on Top...“
👍

berghaus:
Interessant sind hierbei ja die Anbieter mit hohem Sofortbonus, den man behalten darf, auch wenn der tatsächliche Verbrauch niedriger liegt als der prognostizierte.

Auf die Schnelle habe ich ENBW gefunden. ZB. PLZ 59821 Verbrauch Gas 26.000 - 48.000 kWh AP und GP mit 6,32 CT/kWh und 133,68 € fest,
kein Neukundenbonus, Sofortbonus 353 - 485 €. In den AGB habe ich nichts über diesen Sofortbonus gefunden.

Bei Vattenfall ändern sich für diesenFall bei gleichbleibendem AP und GP die Boni in unterschiedliche Richtungen geringfügig.

Bei e-wie einfach sinken Sofortbonus und AP, der GP steigt.

berghaus 05.02.19

Didakt:
Hi @ berghaus, Sie nun schon wieder! Warum bezweifeln Sie eigentlich immer wieder meine sachlich fundierten Ausführungen?  ;)
Ihnen antworte ich aber gern auf Ihre Einlassung unter Antwort #3, eine Replik auf den Nonsens unter Antwort #5 erspare ich mir, weil es sich hierbei um gezielte geist-, niveaulose Niederträchtigkeiten handelt.

Zur Sache: Achten Sie doch bitte mal genau auf meine Ausführungen in Antwort #1.

1. Ob man für den genannten Vertragsabschluss Verständnis hat, ist jedermanns alleinige Sache! Ich jedenfalls nicht. Siehe hierzu auch den Beitrag von @ bolli unter Antwort #2 mit dessen Begründung.

2. Ihre Frage: „Was sind denn Nebenabreden außerhalb der AGB? Was könnte in dem Schriftverkehr in diesem Fall stehen, was den Vertrag zu einem guten Deal macht?“

Die „Nebenabrede“ ist ein Terminus aus der juristischen Fachsprache, eine „einen Vertrag ergänzende Abmachung“. Und "in der Regel" – ebenfalls juristisch verwendet – heißt so viel wie "in einem dem gewöhnlichen Rechtsverkehr entsprechenden Fall".

Meine Ausführungen verdeutliche ich mal am folgenden Beispiel:

Sie werden in den aktuellen AGB des Versorgers „Vattenfall“ – übrigens einer von den besten EVU – keinen einzigen Hinweis auf die ausgelobte Bonusgewährung bzw. die Bonusauszahlungen finden. Diese Regelungen trifft der Versorger aber äußerst detailliert als „Nebenabrede“ in seinem besonderen Schreiben der „Vertragsbestätigung“.

Sollte es bei einem Versorger daran mangeln, käme für mich persönlich nie ein Vertragsschluss in Frage, denn das wäre sonst ein schlechter Deal! Woran wollen Sie anderenfalls denn Ihren Bonusanspruch rechtlich ausrichten?

Im Übrigen: Offene Fragen zu den AGB kläre ich ggf. grundsätzlich stets schriftlich vor Vertragsabschluss mit Versorger ab! Zu dieser Thematik habe ich hier im Forum schon einige Beiträge geliefert.

Freundliche Grüße nach Arnsberg

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