Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?  (Gelesen 17071 mal)

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Offline Trentx

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Hi,

Ich bin bei Mr. Google leider nicht fündig geworden und stelle deswegen meine Frage in dieses Forum.

Ich habe einen Stromvertrag bei "immergrün"  und habe vor kurzem von meinem Betreiber "Mitnetz Strom" Post erhalten.

In dem Brief steht Wortwörtlich :

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Stromlieferant 365 AG hat uns mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler ab 07.01.2019 nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir als Betreiber Ihres Stromzählers unserer gesetzlichen Pflicht nachkommen und Ihnen das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt in Rechnung stellen.

Für den Zeitraum ab 07.01. Wird ein jährlicher Betrag für den Betrieb Ihres Stromzählers von 20,00€ Bruttobetrag fällig. Die Abrechnung erfolgt jährlich."

Ist das ganze rechtens?
Wenn ich einen Vertrag abgeschlossen habe und bis jetzt die Abrechnung der Entgelte immer von immergrün entwickelt wurde, dann kann doch jetzt nicht auf einmal gesagt werden 
 "nein das machen wir nicht mehr, das macht jetzt der Betreiber und du als Kunde kannst schön dafür zahlen"!?

Unser Stromvertrag läuft von 10.2017 - 10.2019. Gekündigt ist bereits, unser Vertrag läuft also dieses Jahr aus.

(Ich weiß nicht, ob es eine Rolle spielt, aber vor ca. zwei Wochen wurde unser Stromzähler gewechselt. Komischer Weise ist unser Zähler bis heute der einzige geblieben, der gewechselt wurde. Alle 6 Parteien im Haus hatten den gleichen Zähler und nur unserer wurde gewechselt. Kann sich das jemand erklären?)

Vielen Dank schon einmal!!

Offline wechselprofi

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #1 am: 17. Januar 2019, 13:38:08 »
Der geschilderte Sachverhalt stellt aus meiner Sicht eine Leistungskürzung zum Vertrag durch Immergrün dar. Damit steht Ihnen eine sofortige Kündigung des Stromliefervertrages "aus wichtigem Grunde" zu. Diese würde ich Ihnen auch dringend empfehlen. Natürlich müssen Sie vorher prüfen, ob Immergrün Ihnen die gekürzten Leistungen vorher angekündigt hat und ob sich aus dem Ankündigungstermin eventuell eine Verfristung des "Sonderkündigungsrechtes" ergibt. Ihre mittelbare Kenntniserlangung durch das Schreiben des Verteilnetzbetreibers ist dabei unerheblich. 

Offline wechselprofi

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #2 am: 17. Januar 2019, 13:47:12 »
Aus einem anderen Beitrag von Ihnen entnehme ich, dass der neu eingebaute Zähler ein digitaler Zähler ist, der eine höhere monatliche Umlage der Kosten ermöglicht. Allerdings rechtfertigt die Weigerung durch Immergrün die Mehrkosten zu tragen nicht, Ihnen die Zählerkosten voll zuzumuten. Vielmehr müsste Ihnen Immergrün einen Preisnachlass auf die Fixkosten gewähren, die der Zählermiete des alten Zählers entspricht!
« Letzte Änderung: 23. Januar 2019, 11:37:12 von wechselprofi »

Offline Didakt

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #3 am: 17. Januar 2019, 17:30:47 »
@ Trentx

Die „Maschen“ der Billigheimer sind vielfältig, oft unergründlich und für den Normalo kaum erkennbar.

Ich schließe mich den Ausführungen von @ wechselprofi nicht an, sondern vermute eine andere Trickserei dieses Versorgers aus der 365 AG-Seilschaft, die für ihre fragwürdigen Machenschaften hinreichend bekannt ist. Wenn meine Vermutung zutreffen sollte, haben Sie ein nicht einfach zu lösendes Problem.
Prüfen Sie mal, ob in den AGB zu Ihrem Stromliefervertrag unter „Preismodell“ in der Preiszusammensetzung die Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung enthalten sind.

Nachstehend eine Gegenüberstellung von Immergrün-AGB:
 
Auszug aus AGB alt:
Ziff. 8 (1) Die jeweils gültigen Preise enthalten u. a. die Entgelte für die Stromlieferung, Netzentgelte (inkl. Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung sowie jährliche Abrechnung),[…]

Auszug aus AGB neu:
Ziff. 8. (2) Bei Stromlieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nachstehend „EEG-Umlage“ genannt, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nachstehend „KWK-Umlage“ genannt, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Absatz 5 EnWG, nachstehend „Offshore-Umlage“ genannt, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, nachstehend „Umlage für abschaltbare Lasten“ genannt, und der Umlage aufgrund des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, nachstehend „§ 19 StromNEV-Umlage“ genannt) sowie die Stromsteuer.

Gemäß „AGB neu“ sind Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung nicht als Preisbestandteil im Preis enthalten, also folglich nicht Vertragsbestandteil. Folge davon ist m.E., dass es sich vorliegend in Ihrem Fall nicht einmal um eine vertragswidrige Preismaßnahme handelt und Sie deshalb den Vertrag auch nicht sonderkündigen können. Die Kosten für den Messstellenbetrieb usw. werden Ihnen nunmehr vom eigentlichen Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
Mal sehen, wie andere Diskutanten meine Auslegung beurteilen.

Offline Didakt

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #4 am: 17. Januar 2019, 19:37:26 »
@ Trentx, kurzer Nachtrag zu meinen vorstehenden Ausführungen:

Ihr Stromvertrag läuft ja bereits ab 10.2017. Sie sollten ggf. gegen den Ausschluss des besagten Preisbestandteils Widerspruch unter Bezug auf § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende Klausel) beim Versorger einlegen, da dieser Ausschluss für Sie überraschend und deshalb unwirksam ist. Es ist in der Energieversorgung gängige Praxis, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messdienstleistungen in den vertraglich vereinbarten Energiepreisen enthalten sind.
Der Versorger hätte Sie bei Vertragsabschluss von vornherein explizit und in transparenter Weise auf den Ausschluss hinweisen müssen.
Sollten Sie innerhalb von 4 Wochen keinen oder einen negativen Bescheid vom Versorger erhalten, dann schalten Sie die Schlichtungsstelle Energie in Berlin ein.
« Letzte Änderung: 17. Januar 2019, 20:09:18 von Didakt »

Offline Netznutzer

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #5 am: 17. Januar 2019, 23:51:12 »
Zitat
Ihre mittelbare Kenntniserlangung durch das Schreiben des Verteilnetzbetreibers ist dabei unerheblich.

Dies ist so nicht richtig. Dadurch, dass Lieferanten die Kosten für moderne/Intelligente Messsysteme gegenüber dem Netzbetreiber nicht begleichen werden, fällt dem Netzbetreiber der grundsätzliche Messstellenbetrieb mit der Abrechnungspflicht gegenüber dem Netznutzer zu. Dem Lieferanten wurde mit 3 Monaten Vorlauf der Wechseltermin mitgeteilt (gesetzliche Pflicht), somit hatte der Lieferant ausreichend Zeit, auf das neue Messsystem zu reagieren. Die 20,-- € stehen dem Netzbetreiber zu, alternativ kann man sich einen anderen Messstellenbetreiber suchen, der evtl. kostengünstiger ist, oder einen anderen All-In-Lieferanten. Das Versäumnis liegt klar bei immergrün, dass Ihren Vertrag nicht zum 06.01.2019 gekündigt hat.

Zitat
Kann sich das jemand erklären?

Irgendjemand ist immer der Erste, evtl. ist Ihr alter Zähler als erster im Haus aus der Eichung gefallen, oder evtl. wurde er für eine Stichprobe benötigt. Der Wechsel aller Messsysteme kommt, das ist gesetzl. Auftrag. Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob in dem Grundpreis, den sie zahlen, sämtl. Kosten enthalten sind, oder ob es einen Passus in den AGB gibt, der sinngem. lautet, dass bei Installation von modernen/intelligenten Messystemen die Kosten vom Kunden zu tragen sind. Ohne Partei für immergrün ergreifen zu wollen, aber bisher zahlten sie ca. € 8,--  für die bei Ihnen vorhandenen Messung (Vermutung des Preises Ihres Netzbetreibers) und nun ca. € 16,70 (netto). Diese Mehrkosten werden sie Ihnen vermutlich nicht in Rechnung stellen können. Wenn man Stromlieferanten glaubt, ist dadurch die Marge an Ihrer Abnahmestelle negativ geworden.

Gruß

NN

Offline Trentx

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #6 am: 19. Januar 2019, 22:23:42 »
Vielen Dank erst einmal für die vielen hilfreichen Antworten!

Ich hatte leider erst jetzt Zeit darauf zu reagieren.

Ich werde direkt mal in den AGBs von der 365 AG schauen, ob die Kosten für die Nutzung des Zählers übernommen werden. Bis jetzt war es auf jeden Fall, denn eine Abrechnung haben wir im letzten Jahr nicht erhalten.
Ich hatte nach eigener Recherche gelesen, dass auch der Verbraucher 3 Monate im Voraus über einen Zählerwechsel informiert werden müsste ... Wir haben definitiv keine Email und keinen Brief erhalten mit einer Info. Erst eine Woche vor dem Wechsel wurde uns per Post ein Termin genannt.

Offline Trentx

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #7 am: 19. Januar 2019, 22:29:31 »
Ich habe noch eine Frage ... Wenn ich wirklich durch diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht habe, so erhalte ich sicher nicht den 15% Bonus, den ich nach dem Ablauf unseres Vertrages erhalten sollte?!
Ich hatte definitiv vor Abschluss des Vertrages gelesen, dass mir der Bonus nicht gewährt wird, wenn der Vertrag vor Ende der 2 Jahres Laufzeit beendet wird.

Auch hier schon einmal danke für eure Hilfe.

Offline Trentx

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #8 am: 19. Januar 2019, 22:47:39 »
Die AGBs habe ich jetzt kontrolliert ...
Leider habe ich bei Abschluss meines Stromvertrages schon die neuen AGB der 365 AG akzeptiert.
Und wie schon "Didakt" mitgeteilt hat:
Gemäß „AGB neu“ sind Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messdienstleistung nicht als Preisbestandteil im Preis enthalten, also folglich nicht Vertragsbestandteil.

Nun werde ich wohl nicht um das Begleichen der 20,00€ jährlich herum kommen.

Wenn ich ab Monat 11.2019 einen neuen Stromanbieter habe, der die Kosten wieder übernimmt, werden mir dann die 20€ anteilig für Januar bis November berechnet oder muss ich jetzt für dieses Jahr sowieso die 20€ pauschal zahlen?

Offline Didakt

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #9 am: 20. Januar 2019, 16:37:52 »
@ Trentx

Zitat von: Ihnen
Ich werde direkt mal in den AGBs von der 365 AG schauen, ob die Kosten für die Nutzung des Zählers übernommen werden. Bis jetzt war es auf jeden Fall, denn eine Abrechnung haben wir im letzten Jahr nicht erhalten.

Woher wollen Sie wissen, dass bis jetzt die Kosten für den Messstellenbetrieb usw. vom Versorger übernommen wurden? Die AGB schließen das aus! Bis jetzt haben Sie doch keine Jahresabrechnung erhalten! Die wäre aber gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens Mitte Dezember 2018 fällig gewesen. Warum haben Sie die Abrechnung nicht schon angemahnt? Wenn Ihnen die Kosten in der Abrechnung für das 1. Verbrauchsjahr nicht angelastet würden, hätten Sie allen Grund, dies auch für das 2. Vertragsjahr einzufordern.

Zitat von: Ihnen
Ich hatte definitiv vor Abschluss des Vertrages gelesen, dass mir der Bonus nicht gewährt wird, wenn der Vertrag vor Ende der 2 Jahres Laufzeit beendet wird.

[…]werden mir dann die 20€ anteilig für Januar bis November berechnet oder muss ich jetzt für dieses Jahr sowieso die 20€ pauschal zahlen?

Sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Eine vermeintliche Sonderkündigung ihrerseits würde der Versorger sicherlich gern akzeptieren. Sie entbindet ihn von der Bonuszahlung. Der Bonus wäre selbstverschuldet futsch!

Fordern Sie ggf. eine monatsteilige Bezahlung der Kosten für den Messstellenbetrieb usw. ein, also leistungsgemäß für 10 Monate.

Offline Trentx

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #10 am: 22. Januar 2019, 17:14:30 »
@didakt

Da haben Sie natürlich recht, eine Abrechnung von der 365 AG hatte ich noch nicht, so kann ich also gar nicht wissen, ob ich den Betrag jährlich zahle oder nicht.

Ich war eigentlich der Meinung, dass ich die Komplett Abrechnung erst nach 2 Jahren Vertragslaufzeit zu Gesicht bekomme - also wenn der Vertrag endet!?

Ich werde immergrün eine Mail schreiben und um die Abrechnung 2017/18 bitten.
Vielen Dank!

Offline bolli

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #11 am: 23. Januar 2019, 07:51:57 »
Ich war eigentlich der Meinung, dass ich die Komplett Abrechnung erst nach 2 Jahren Vertragslaufzeit zu Gesicht bekomme - also wenn der Vertrag endet!?

§ 40 Abs. 3 EnWG
Zitat
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
Der Gesetzgeber hat nicht an alles gedacht, wie wir inzwischen wissen, aber vieles sicher  richtig gemacht. Man muss es nur wissen.  ;)

Offline Didakt

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #12 am: 23. Januar 2019, 12:11:35 »
Zitat von: @ bolli
Der Gesetzgeber hat nicht an alles gedacht, wie wir inzwischen wissen, aber vieles sicher richtig gemacht. Man muss es nur wissen. 
Erstens dies und zweitens ist es auch empfehlenswert, die AGB zum Liefervertrag zu lesen, sie aber auch zu verstehen und umzusetzen. Siehe hierzu insbesondere die Ausführungen in Ziff. 10 der AGB. ;)

@ Trentx

Nichts für ungut. Sie haben Ihre Rechte aus dem Liefervertrag leider schleifen lassen und möglicherweise damit der bekannten "Übervorteilungen" dieses Versorgers Vorschub geleistet (Verzicht auf mögliche Guthabenauszahlung nach dem 1. Vertragsjahr, mögliche Anpassung einer zuvor zu hoch veranschlagten Abschlagszahlung, evtl. Bonusauszahlung nach dem 1. Vertragsjahr (abhängig von vertraglicher Regelung) …)
Dies alles natürlich zur Freude des Versorgers und Verbesserung seiner Liquidität. >:(
« Letzte Änderung: 23. Januar 2019, 20:16:13 von Didakt »

Offline Didakt

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #13 am: 23. Januar 2019, 20:21:24 »
Edit zu Antwort #12
Die sehr verehrte Frau @Admin legt zu Recht großen Wert auf eine bildungssprachliche Ausdrucksweise in diesem Forum. Sie sah sich deshalb veranlasst, einen von mir verwendeten umgangssprachlichen Ausdruck für die gängige Handlungsweise eines der „besten Versorger“ im Energiegeschäft hierzulande im o. a. Text zu eliminieren.
Ich sah mich deshalb veranlasst, diese umgangssprachliche Vokabel durch die bildungssprachliche Definition „Übervorteilungen“ zu ersetzen.  :)

Offline bolli

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Re: Darf die Abrechnung der Entgelte in Rechnung gestellt werden?
« Antwort #14 am: 24. Januar 2019, 09:26:48 »
... und zweitens ist es auch empfehlenswert, die AGB zum Liefervertrag zu lesen, sie aber auch zu verstehen und umzusetzen. Siehe hierzu insbesondere die Ausführungen in Ziff. 10 der AGB. ;)
Na ja, aber DAS ist doch die Crux. Um diese zu verstehen UND auch die Knackepunkte, die sich oft nur in veränderten Wortnuancen unterscheiden, zu erkennen, bedarf es eben entweder des Jura-Studiums oder einer sehr großen Erfahrung auf diesem Gebiet. Für letztere haben viele Verbraucher schlicht oft nicht die Zeit und den Nerv, sondern auch manchmal nicht das Vermögen. Das ist keine Diskriminierung sondern schlicht die Feststellung, dass manche eben besser mit der Verwaltung klar kommen als andere, die dafür z.B. im sozialen Bereich Vorteile haben.
Da muss man auch nicht gleich denjenigen, der da "in die Falle getappt ist" als "selbst schuld, dass du es nicht gecheckt hast" hinstellen, ob direkt oder indirekt, sei mal dahingestellt.

Edit zu Antwort #12
Die sehr verehrte Frau @Admin legt zu Recht großen Wert auf eine bildungssprachliche Ausdrucksweise in diesem Forum. Sie sah sich deshalb veranlasst, einen von mir verwendeten umgangssprachlichen Ausdruck für die gängige Handlungsweise eines der „besten Versorger“ im Energiegeschäft hierzulande im o. a. Text zu eliminieren.
Ich sah mich deshalb veranlasst, diese umgangssprachliche Vokabel durch die bildungssprachliche Definition „Übervorteilungen“ zu ersetzen.  :)
So wie Sie hier Ihre Satzbauweise wählen, könnte man auf die Idee kommen, dass Frau @Admin den betroffenen Versorger als "einen der 'besten Versorger' im Energiegeschäft" genannt hätte. Dieses kann ich mir kaum vorstellen. Von daher ist manchmal die Art der Ausdrucksweise durchaus nicht ganz uninteressant.  ;)

 

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