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Autor Thema: Widersprüchliche Frist für Sonderkündigungsrecht  (Gelesen 7495 mal)

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Offline Milo

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Widersprüchliche Frist für Sonderkündigungsrecht
« am: 12. Januar 2019, 15:58:56 »
Hallo,
mir hat Stromio in einem Schreiben Ende Oktober 2018 eine Preiserhöhung ab 02.01.2019 angekündigt.

Darin stand bezüglich Kündigungsrecht:
"...Aufgrund der Anpassung haben Sie das Recht, Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderung zu kündigen..."

Was bedeutet genau "zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens"?
Ist damit gemeint, dass man erst ab 02.01.2019 kündigen kann?


Offline Erdferkel

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Re: Widersprüchliche Frist für Sonderkündigungsrecht
« Antwort #1 am: 13. Januar 2019, 13:31:04 »
Hallo,
...
Was bedeutet genau "zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens"?
Ist damit gemeint, dass man erst ab 02.01.2019 kündigen kann?

Nein!
Das heisst der Vertrag hätte nach der Information über die geänderten Preise bis zum Wirksamwerden der Preiserrhöhung am 02.01.2019 gekündigt werden können, auch wenn er eigentlich noch bis beispielsweise 06/2019 laufen würde. Eine Frist wie „Kündigung hat bis 6 Wochen vor Vertragsende zu erfolgen“ wäre nicht einzuhalten gewesen.
Hatten Sie eine Preisgarantie? Dann könnte man der Erhöhung eventuell auch jetzt noch widersprechen.
Grüsse, Erdferkel
« Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 15:53:44 von Erdferkel »

Offline Didakt

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Re: Widersprüchliche Frist für Sonderkündigungsrecht
« Antwort #2 am: 13. Januar 2019, 16:04:24 »
@ Milo

Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Solche Verträge sind in der Regel „ordentlich“ unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die in den einschlägigen AGB zum Vertrag vorgegeben ist.
Bei Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu. Ob es sinnvoll ist, davon Gebrauch zu machen, hängt vom Einzelfall ab und sollte wohl überlegt sein. Denn oftmals ist der Versorger zu diesen Preismaßnahmen im 1. Vertragsjahr aus verschiedenen Gründen – u. a. wegen einer vereinbarten Preisgarantie oder mangels einer rechtsgültigen Preisanpassungsklausel – gar nicht berechtigt. Zudem kann mit der unterjährigen Sonderkündigung auch ein Bonusverlust einhergehen.

Vorliegend bedeutet "zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens", dass Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum (Ablauf des) 01.01,2019 hätten kündigen müssen. Sinnvoll wäre es ggf. gewesen, die Kündigung sofort nach Eingang der Preiserhöhungsmitteilung bzw. bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Preisanpassung zu erklären, um einen reibungslosen Versorgerwechsel sicherzustellen.

Textbeispiel:

Einschreiben Rückschein oder Einschreiben Einwurf

Kundennummer/Vertragskonto: …
Gas-/Stromliefervertrag „…“, gültig ab …
Sonderkündigung gem. Ziff. … Ihrer AGB bzw. § 41 (3) EnWG wegen Preisanpassung
Ihre Preiserhöhungsmitteilung vom ……


Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen Ihrer ab 02.01.2019 wirksam werdenden Preisanpassung kündige ich hiermit den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht zum Ablauf des 01.01.2019.

Gleichzeitig widerrufe ich – mit sofortiger Wirkung – mit Wirkung ab 02.01.2019 ‒ das Ihnen erteilte SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge per SEPA-Lastschrift von meinem Girokonto bei der (Name der Bank).

Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum (Datum - zeitl. Limit 14 Tage) hier eingehend, den Empfang dieses Schreibens sowie die Wirksamkeit meiner Kündigung und auch die Stornierung meines SEPA-Lastschriftmandats in Schriftform – Textform –.

Freundliche Grüße


(Name)

 

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