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Autor Thema: (unberechtigte) Mahnung trotz erteiltem Lastschriftmandat  (Gelesen 8601 mal)

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Offline Franky_at_home

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(unberechtigte) Mahnung trotz erteiltem Lastschriftmandat
« am: 20. Januar 2019, 13:32:27 »
Hallo liebe BEV-Geplagten,

als ich Ende 03/2018 zu BEV (Gas) gewechselt bin, musste / habe ich ein entsprechendes Lastschriftmandat erteilt. Die Abschläge wurden in der vereinbarten Höhe eingezogen und der Sofortbonus auch relativ schnell bezahlt.
So und jetzt kommt es - der letzte Einzug erfolgte am 1.6.2018 (Hinweis - das Konto hat zu jedem Zeitpunkt über ausreichend Deckung verfügt) - Seit dem 1.7.2018 wurde seitens BEV kein Abschlag mehr abgebucht.

Am 17.01.2019 habe ich eine Mahnung inkl. 5€ Gebühr. Dort wurde aufgelistet, das ich seit November keine Abschläge mehr bezahlt hätte. Das, wie oben geschrieben, seit dem 1.7 nichts mehr abgebucht wurde, habe ich erst mit dem Erhalt der Mahnung überprüft.

Nach dem Telefon mit dem "Service" habe ich deutlich gemacht, das ich die Mahngebühren nicht tragen werde und die offenen Abschläge doch eingezogen werden können. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht die Rede davon, das auch 1.7 - 1.10 fehlt. Nach einem zweiten Telefonat, wurde mir sogar bestätigt, das unsere Kontoverbindung hinterlegt ist. und das noch weitere Posten offen sind.
Ich habe den Sachverhalt in zwei Emails und 2x Kontaktformular geschildert. Am Mittwoch soll ich mich nochmal melden.

... ich werde weiter berichten.

Lt AGB habe ich im Fall eines Lastschriftmandats nur die Pflicht, für ausreichend Deckung zu sorgen. Ich erachte es nicht als meine Aufgabe, jedem Monat zu prüfen, ob Zahlung wirklich abgegangen sind.

Ein positiver Aspekt mit der BEV - im Dezember hatte ich eine massive Preiserhöhung zu 01.02.19 bekommen. Eigentlich wollte ich nur Anfragen, wie ich meine Zählerstände melden soll / kann. Die Dame hat in meine Daten geschaut und festgestellt, ich habe eine einjährige Preisgarantie und sollte dem Schreiben per Mail widersprechen - und siehe da, als Antwort habe ich erhalten, das die Preisanpassung als gegenstandslos zu betrachten ist.

Da muss ich mich aber schon fragen, warum hat mir die Dame nicht mitgeteilt, das ich noch offene Zahlungen habe, weil bei BEV offensichtlich der Lastschrifteneinzug nicht mehr funktioniert.

Persönliche Anmerkung - wenn soviel negativen Kommentare und Beschwerden über das Unternehmen für das ich arbeite im Internet kursieren, sollte ich mir Gedanken machen, den Arbeitgeber zu wechseln.

Liebe Grüße aus dem Münsterland
  Frank

Offline Franky_at_home

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Re: (unberechtigte) Mahnung trotz erteiltem Lastschriftmandat
« Antwort #1 am: 28. Januar 2019, 20:27:16 »
.... und weiter gehts. Nach unzähligen Telefonaten, habe ich heute eine zweite Mahnung erhalten.
Lt. Anwaltauskunft gerate ich nicht in Verzug, wenn der Anbieter das Lastschriftmandat nicht ausübt - und dies vorsichtshalber nicht mitteilt - und ja, das Konto war zu jeder Zeit gedeckt (bevor jemand nachfragt).

Ein Anruf, über die Option "Neukunde" (weil die anderen Punkte gehen nicht) nebst weiter verbinden, hat ergeben, das die Mahngebühren (mündliche Zusage) ausgebucht werden (den offenen Betrag habe ich inzwischen beglichen, da ich über einen anderen Brief den Widerruf zum Sepa-Mandat erhalten habe).

Auf die Frage, das ich dazu eine Bestätigung haben will, wurde der Kollege etwas pampig. Ich würde keine bekommen und es gehe mich ja nichts an, wie die BEV arbeitet.

Die Anwältin musste heute beim Namen BEV auch schmunzeln. Da häufen sich die Beschwerden.

Anscheinend lassen sie mich aber ziehen, da die Kündigung beim neuen Anbieter bestätigt wurde (hier gibt es nur noch Unstimmigkeiten mit dem Netzbetreiber, der am 1.1.19 in unserer Gemeinde gewechselt hat - ist aber in Klärung mit dem neuen Anbieter)

Fazit: wenn jemand das Bedürfnis nach gesträubte Nackenhärchen hat und da voll drauf abfährt,  einfach mal nach BEV g****** :o

Ich überlege, ob ich mal den chronologischen Verlauf in einer Verbraucherbeschwerde (auf der Seite der Bundesnetzagentur) an BEV sende. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Anbieter dazu verpflichtet innerhalb von 4 Wochen darauf zu reagieren - nur damit sich BEV nicht zu viel mit sich selber beschäftigt und sich mal um die Kunden kümmert ;) .
 
Was meinen die anderen?
Wer hat noch weitere Anekdoten zur BEV?

Offline Didakt

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Re: (unberechtigte) Mahnung trotz erteiltem Lastschriftmandat
« Antwort #2 am: 29. Januar 2019, 11:24:00 »
Zitat von: @ Franky_at_home am: 20. Januar 2019, 13:32:27

[…] Ich erachte es nicht als meine Aufgabe, jedem Monat zu prüfen, ob Zahlung wirklich abgegangen sind…
Zitat von: @ Franky_at_homeAntwort #1 am: 28. Januar 2019, 20:27:16
Ich überlege, ob ich mal den chronologischen Verlauf in einer Verbraucherbeschwerde (auf der Seite der Bundesnetzagentur) an BEV sende. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist ein Anbieter dazu verpflichtet innerhalb von 4 Wochen darauf zu reagieren […] Was meinen die anderen?

1. Na ja, die Kontoabbuchungen jeden Monat zu prüfen ermöglicht jedenfalls, im Fall des Falles sofort die richtigen Schritte zur Regulierung vorzunehmen, und zwar niemals telefonisch über die Hotline. Das ist Zeitvergeudung!
2. Siehe § 111a ff EnWG. 4-Wochenfrist aber nur, wenn es sich um Ihre eigene(n) Beschwerde/Widerspruch handelt, die/der direkt an den Versorger gerichtet ist.

Offline Franky_at_home

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Re: (unberechtigte) Mahnung trotz erteiltem Lastschriftmandat
« Antwort #3 am: 29. Januar 2019, 17:21:45 »
Zu 1 - der Kontoprüfung - lt. AGB der BEV habe ich im Fall eine Lastschriftmandats lediglich für Kontodeckung zu sorgen. Im Fall das ich selber überweise, muss ich mich selber kümmern. Auskunft der Anwältin, durch das erteilte Mandat gerate ich nicht in Verzug, wenn der Betrag nicht eingezogen wird - immer vorausgesetzt, das Konto ist gedeckt.

Zu 2 - Ja klar, natürlich meine eigene Beschwerde / Widerspruch.


 

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