Energiepreis-Protest > BEV Energie
BEV zahlt keinen Bonus weil ich kein volles Jahr Kunde war
bolli:
--- Zitat von: sixaola am 03. Januar 2019, 20:29:04 ---für die Folgejahre nicht mehr, richtig - aber für das laufende erste Jahr haben sie sehr wohl überhöhte Preise eingetrieben, weil die hohen Abschlagszahlungen ja erst am Ende durch die vermeintliche Rückzahlung iHv 25% wieder relativiert/reduziert werden
--- Ende Zitat ---
Daher gilt es sich zu wehren. Widerspruch einlegen und bei trotzdem überhöhten Abbuchungen Lastschriftmandat kündigen und manuell den ursprünglichen Abschlag überweisen.
--- Zitat von: sixaola am 03. Januar 2019, 20:29:04 ---Sie könnten das seit Jahren machen !? Ich würde behaupten, sie können das - in dieser Form - genau EINMAL machen, dann ist der Ruf ruiniert ! Darum gehe ich auch davon aus, dass man hier kurz vor Ladenschluss einfach noch mal Kasse machen will … und retten was zu retten ist.
--- Ende Zitat ---
Das im zweiten Jahr teilweise deutlich erhöht wird, wird schon längere Zeit so betrieben und trotzdem gibt es noch genug Leute, die dain wechseln und NICHT automatisch nach einem Jahr kündigen. Hat sich wohl doch noch nicht rumgesprochen.
sixaola:
--- Zitat von: bolli am 04. Januar 2019, 09:02:40 --- Widerspruch einlegen und bei trotzdem überhöhten Abbuchungen Lastschriftmandat kündigen und manuell den ursprünglichen Abschlag überweisen.
--- Ende Zitat ---
reicht denn der blosse Widerspruch der Preisanpassung, oder soll/muss der noch genauer begründet werden !?
Je mehr man reinschreibt, umso mehr kann man sich darin auch noch unnötig verrennen.
(eingeschränkte Preisgarantie greift bekanntlich nur bei Erhöhung von Abgaben/Steuern/Umlagen, was hier nicht vorliegt - sonst nicht)
Einzugsermächtigung werd ich - sicherheitshalber - gleich mit widerrufen, wenn ich schon dabei bin
bolli:
--- Zitat von: sixaola am 04. Januar 2019, 16:01:36 ---
--- Zitat von: bolli am 04. Januar 2019, 09:02:40 --- Widerspruch einlegen und bei trotzdem überhöhten Abbuchungen Lastschriftmandat kündigen und manuell den ursprünglichen Abschlag überweisen.
--- Ende Zitat ---
reicht denn der blosse Widerspruch der Preisanpassung, oder soll/muss der noch genauer begründet werden !?
--- Ende Zitat ---
Natürlich muss man den Widerspruch auch begründen.
--- Zitat von: sixaola am 04. Januar 2019, 16:01:36 ---(eingeschränkte Preisgarantie greift bekanntlich nur bei Erhöhung von Abgaben/Steuern/Umlagen, was hier nicht vorliegt - sonst nicht)
--- Ende Zitat ---
DAS sollte auch tatsächlich zunächst einmal reichen, wobei man darauf abstellen sollte, dass die Steuern/Umlagen nicht in der Höhe der Preisanpassung verändert wurden. Denn die EEG-Umlage ändert sich fast jedes Jahr (wobei sie in 2018 sogar leicht gesunken ist, was aber sogar bei einer Preisanpassung berücksichtigt werden müsste).
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