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Autor Thema: BEV - VORSICHT !!!  (Gelesen 6171 mal)

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Offline kulturbuero

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BEV - VORSICHT !!!
« am: 21. Dezember 2018, 11:27:14 »
VORSICHT !!!!
Nach der "Empfehlung" von TOPTARIF (die die Seriösität und Qualität eines Energieunternehmens nicht überprüfen ) kam die Vertragsbestätigung - und dann wurde es still:
- kein Kundenaccount auf der Homepage,
- kein Portal zur Zählerstandmeldung (gibt es nicht)
- auf E-Mails keine Reaktion
- erst nach mehrmaliger (unwilliger)  Intervention von TOPTARIF kam dann...ein Brief
- ABER dann jetzt aktuell: eine unglaubliche Preiserhöhung im Grundpreis von 14,61 € auf 32,03 € bei Gas im laufenden Vertrag!!! 
Deshalb: VORSICHT  -  FINGER WEG –

Offline bolli

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Re: BEV - VORSICHT !!!
« Antwort #1 am: 27. Dezember 2018, 09:44:06 »
Wenn man eine eingeschränkte Preisgarantie hat ist das Ganze wohl kein Problem:
Preiserhöhung mit Hinweis auf die Preisgarantie widersprechen (die angegebenen Gründe sind meist keine, die von der Preisgarantie ausgenommen sind, z.B. neue Steuern und Abgaben, EEG-Umlagenerhöhung etc.). Gleichzeitig bei trotzdem erhöhter Abbuchung Entzug des Lastschriftmandats androhen.
Das Ganze per Einschreiben/Einwurf an die BEV geschickt und in Ruhe abwarten.
Das kann man ganz entspannt angehen.

Offline sixaola

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Re: BEV - VORSICHT !!!
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2018, 19:25:29 »
Preiserhöhung mit Hinweis auf die Preisgarantie widersprechen. Gleichzeitig bei trotzdem erhöhter Abbuchung Entzug des Lastschriftmandats androhen.
am liebsten würde ich schon gleich alles in ein-Schreiben packen:
• Widerspruch zur Preiserhöhung
• Entzug des SEPA-Mandats (Umstellung auf Überweisung)
• reguläre/fristgerechte Kündigung (zum 31.05.)

entstehen dadurch irgendwelche Nachteile, z.B. Verweigerung des Neukundenbonus !?

@kulturbuero
Kundenaccount, Portal für Zählerstand, usw. gab es noch nie. Für mich künftig auch ein k.o.-Kriterium

Offline Erdferkel

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Re: BEV - VORSICHT !!!
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2018, 09:05:37 »
entstehen dadurch irgendwelche Nachteile, z.B. Verweigerung des Neukundenbonus !?

@sixaola: Nein, dadurch entstehen keinerlei Nachteile, solange Sie sich an die vertraglich vereinbarten Spielregeln halten kann die BEV da nichts machen. Vermeiden Sie bei der Kündigung schwammige Angaben wie „ zum nächstmöglichen Termin“ o.ä., wenn man sich auf die in den AGB vereinbarte Erstvertragslaufzeit und ein konkretes Datum beruft kann da eigentlich nichts schiefgehen...
Wenn die Kündigung nicht kurz vor Ablauf der Frist erfolgt würde ich das ganz entspannt per Mail oder Fax schicken und eine schriftliche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen anfordern, Einschreiben kann man ja immer noch schicken, bin ich zu greedy.
Spätestens wenn die Schlichtungsstelle mitmischt werden die da wach und sind dann richtig flott!


 

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