Sollte 2007 ein Sondervertrag bestanden haben, so konnte der Versorger diesen Vertrag ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und somit beenden.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nicht versorgerseits ordentlich kündbar war hingegen ein Grundversorgungsvertrag.
Wurde ein Sondervertrag ordentlich gekündigt, konnte hiernach durch Energienentnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, sofern der Kunde Haushaltskunde iSv. § 3 Nr. 22 EnWG und der Versorger Grundversorger iSv. § 36 Abs. 2 EnWG ist.
Möglicherweise war der Versorger dazu übergegangen, den Kunden wiederum zu einem Sonderpreis abzurechnen, vgl.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16972.0.html .
Sollte nach der ordentlichen Kündigung eines Sondervertrages ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein und der Versorger auch nicht wieder zu einer Belieferung außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht übergegangen sein, ist fraglich, ob danach erfolgte einseitige Preisänderungen wirksam sind, vgl.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16855.0.html und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17273.0.html .
Was an Forderungen strittig und was unstrittig ist, richtet sich allein danach, welche Forderungen der Kunde bestreitet.
Welche Forderungen überhaupt begründet sein können, sollte man wohl von einem Anwalt/ einer Anwältin prüfen lassen.