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Autor Thema: LG Oldenburg verurteilt Kommunales EVU zur Rückzahlung überzahlter Gaspreise  (Gelesen 20237 mal)

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Mit einer sehr erfreulichen und daher verbraucherfreundlichen Entscheidung stellte das LG Oldenburg am 10.9.2018 (Az.: 9 O 3049/14)die Rechtslage betreffend staatliche Versorgungsunternehmen auf eine weitere erfolgversprechende Basis.
Geklagt hatte ein Delmenhorster Stadtwerkekunde und verlangte mit der im Jahre 2014 eingereichten Klage das von ihm gezahlte Entgelt für alle Preiserhöhungen seit dem 1.7.2004 zurück.
Er obsiegte in vollem Umfang. Das Gericht hielt die Ansprüche weder für verjährt noch für verwirkt und billigte dem zu 100 % in kommunaler Hand befindlichen Stadtwerk kein Recht auf Preiserhöhungen zu, das seit dem Ablaufen der Umsetzungsfrist der EG- Gasrichtlinie 55/2003/EG ausgeübt wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung wurde angekündigt.
Aus den Gründen:

Zitat
Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte für die Gaslieferungen zu. Denn durch die Zahlungen des Klägers hat die Beklagte Vergütungen erlangt, die ihr aufgrund der nach Auffassung der Kammer unwirksamen Gaspreiserhöhungen nicht zustanden.
Die vom Kläger beanstandeten Gaspreiserhöhungen der Beklagten waren unwirksam. Denn sie entsprechen nicht den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55lEG (nachfolgend „Gas-Richtlinie 2003"). Zudem hat die Beklagte nicht ausreichend zu den Kostensteigerungen vorgetragen. Der Anspruch des Klägers ist weder verwirkt noch verjährt.
Auch sonstigen Gründe stehen der Rückforderung nicht entgegen.
1. Die hier streitigen Preiserhöhungen genügen nicht den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003.
Der Bundesgerichtshof hat den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Vlll ZR 158/11, TZ. 21 - zitiert nach juris). Diese Kostensteigerungen müssen jedoch den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003 entsprechen, was vorliegend nicht gegeben ist. Nach Art. 3 S. 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003 hatten die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu treffen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeiner lnformationen und Streitbeilegungsveriahren.
Aus dem Anhang A lit. b) folgt dabei eine Verpflichtung der Gasversorger zu einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie 2003 sah eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis zum 01.07.2004 vor. Dem kam der deutsche Gesetzgeber unstreitig nicht nach. Daher kann sich der Kläger vorliegend unmittelbar auf die Gas-Richtlinie berufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinien nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat; dies gilt unabhängig von deren Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen (vgl. Rechtsprechungshinweise auf die Entscheidungen des EuGH in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2015, a. a. O., Tz. 63). Da die Beklagte unstreitig im Alleineigentum der Stadt Delmenhorst und damit zu 100 % unter staatlicher Aufsicht steht, kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten grundsätzlich auf die mangelnde Umsetzung der Gas-Richtlinie 2003 in nationales Recht berufen. Die weitere Voraussetzung für die unmittelbare Bindungswirkung der Gas-Richtlinie 2003 - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass man der Gas-Richtlinie 2003 eine Verpflichtung von Angaben zu Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnehmen kann. Diese Angaben werden erst nach der Gas-Richtlinie 2009/73/EG  gefordert, wie der Bundegerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.2015 (a. a. o., TZ. 59 f.) im
Einzelnen ausgeführt hat. Gleichwohl war die Gas-Richtlinie auch ohne staatlichen Umsetzungsakt anwendungsfähig. Denn aus ihr folgt unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folgt, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu informieren ist. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes bedurfte es insoweit nicht.

Den vorgenannten Vorgaben genügte die Beklagte im Zuge der hier streitigen Preisänderungen nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße
Information über die beabsichtigten Preisänderungen erfolgte. Denn diese lnformationen enthielten unstreitig keinerlei Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003, die zur Unwirksamkeit der Preisänderungen führt mit der Folge, dass der Kläger die erhöhten Gasentgelte ohne rechtlichen Grund zahlte.

2. Zudem hat die Beklagte zur Berechtigung der jeweiligen Gaspreisänderungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihr zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind; Preiserhöhungen, die
über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgehen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen, werden vom Preisänderungsrecht nicht erfasst (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - Vlll ZR 246115, NJW-RR 2017, 432, TZ. 20). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten zur Begründung der hier streitigen Preissteigerungen nicht gerecht.
Soweit die Beklagte behauptet, sie habe mit den Preisänderungen lediglich die eigenen Preissteigerungen weitergegeben, hat sie dies nicht hinreichend konkret dargelegt. Zwar hat grundsätzlich der Kläger als Bereicherungsgläubiger die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt; vorliegend trifft die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin jedoch zumindest eine sekundäre Behauptungslast, nach der sie die Umstände zur Begründung der Preisänderungen darzulegen gehabt hätte. Denn von der Entwicklung der Bezugskosten bei der Beklagten hat der Kläger im Gegensatz zu dieser naturgemäß keine Kenntnis. Da die Beklagte sich zur Rechffertigung der Preisänderung auf die Preissteigerungen beruft, ist es ihr zudem zumutbar, dass sie hierzu näher vorträgt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl.,§ 812 Rn. 76 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Entsprechender Vortrag der Beklagten findet sich jedoch trotz des
Hinweises der Kammer mit der Ladungsverfügung 09.02.2018 nicht. Während der Kammer in den Parallelprozessen zum Teil Tabellen mit dezidierten Angaben zur Entwicklung der einzelnen Kostenstellen vorgelegt worden sind, hat sich die Beklagte vorliegend nicht weiter zu den Grundlagen der Preisänderungen erklärt. Ihrer sekundären Darlegungslast hat sie damit nicht genügt.

3. Der Einwand der Beklagten, sie sei dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet und müsse daher von sämtlichen Kunden den gleichen Preis fordern, vermag eine abweichende Entscheidung in der Sache nicht zu rechtfertigen. Sicherlich gilt für die Beklagte als einem quasi-staatlichen Unternehmen der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ebenso ist es zutreffend, dass sich die Gaspreise bei Neukunden oder Kunden, die sich den Preisänderungen der Beklagten nicht widersetzt haben, von den Kunden unterscheiden können, die Widerspruch gegen die jeweiligen Gaspreiserhöhungen erhoben haben. Hieraus lässt sich indes kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz herleiten. Denn dieser gilt lediglich unter Beachtung der sonstigen rechtlichen Bestimmungen; ein Grundsatz der „Gleichheit im Unrecht" besteht nicht. Daher hätte die Beklagte im Zuge der Umsetzung der Preisänderungen auf eine Beachtung des Transparenzgebotes achten müssen. Wäre dies geschehen, ergäbe sich in
der Folge keine Gefahr eines divergierenden Preisgefüges.

4. Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des mit der Klage begehrten Betrages von 5.581,21 € entsprechend der zutreffenden Berechnung auf Seite 3 der Klageschrift. Zu Recht errechnet der Kläger seinen Anspruch auf der Grundlage eines Arbeitspreises von 3,18 Cent pro KWlh netto, der zum Ende der Umsetzungsfrist der Gas- Richtlinie 2003 am 01.07.2004 galt. Ebenfalls zutreffend ist der Ansatz des jährlichen Grundpreises von 120,OO E, bei dem es sich ebenfalls um den Nettobetrag handelt. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des Klägers greifen nicht durch. Soweit sie die unterschiedlichen Ansätze des Grundpreises bemängelt, ergeben sich diese zwanglos aus den unterschiedlich langen Abrechnungszeiträumen, die den jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten zugrunde lagen. Der jährliche Grundpreis von 120,OO EURO wurde daher jeweils zeitanteilig angesetzt.

Der weitere Einwand der fehlerhaften Addition des Verbrauchs und des Grundpreises ist ebenfalls nicht berechtigt. Denn der Grundpreis und die verbrauchsabhängige Vergütung wurden auf Seite 3 der Klageschrift jeweils netto angegeben, während es sich bei dem ausgewiesenen Gesamtpreis um den Bruttobetrag handelt.

5. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, § 814 BGB stehe einer Rückforderung entgegen, da der Kläger in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet habe, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. In seinen Widerspruchsschreiben hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich unter Vorbehalt zahle. Eine Zahlung unter Vorbehalt schließt die Anwendbarkeit des § 814 BGB aus (Palandt-Sprau, a. a. O., g 814, Rn. 5 m. W. N.).
6. § 18 Abs. 2 GasGW steht der Rückforderung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Denn § 18 GasGW bezieht sich lediglich auf Berechnungsfehler, die sich aus einer Prüfung der Messeinrichtungen ergeben, und Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages, bei denen nach Abs. 2 der Rückforderungsanspruch auf drei Jahre beschränkt ist. Derartige Fehler sind vorliegend jedoch nicht in Streit, sondern allein die Frage der Rechtmäßigkeit der den Rechnungen der Beklagten jeweils zugrunde gelegten Preisänderungen. § 18 Abs. 2 GasGW findet somit keine Anwendung.

7. Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt.
Insoweit verweist der Kläger nach Ansicht der Kammer zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2016 - Vlll ZR 236110 -, aus dessen Tz. 20 bis 22 zu folgern ist, dass die zur Verwirkung aufgestellten Grundsätze lediglich in den Verfahren zugrunde zu legen sind, die Gaspreiserhöhungen vor dem Ende der Umsetzungsfrist betreffen.
Abweichendes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der Tz. 25 dieses Urteils. Dort äußerte sich der Bundesgerichtshof zu der Besonderheit des dortigen Falles, dass der dortige Beklagte die Preisanpassungen vor dem 01 .01.2005 nicht in Frage gestellt hatte. Vorliegend widersprach der - hiesige - Kläger jedoch den Preisanpassungen. Dementsprechend konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass er die Preiserhöhungen akzeptieren werde.

8. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt in der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abc. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348113, TZ. 35). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich lediglich die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Umständen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 28.10.2014, a. a. O., Tz. 35 m. W. N.). Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist aus 5 199 Abc. 1 BGB beginnt daher erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, TZ. 49). Zumutbar ist die Klageerhebung dabei nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Rn. 56).
Der Kläger ist Mitglied des Gaspreisforums Delmenhorst, welches seit 2004 mit der Beklagten als Gaslieferantin darüber streitet, ob und in welcher Form die Beklagte zu Preiserhöhungen berechtigt ist. In diesem Zusammenhang waren auch bei der Kammer zahlreiches Klagen anhängig, über deren Verlauf der Kläger über das Gaspreisforum Delmenhorst unterrichtet war. Die Diskussion beschränkte sich dabei zunächst auf die Frage, ob die von den Versorgern vorgenommenen Erhöhungen einer Bestimmung des Preises nach billigem Ermessen entsprachen. Dies änderte sich jedoch in dem Moment, als die Rechtsprechung zu zweifeln begann, ob die stets herangezogenen Regeln des § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV mit dem europäischen Recht vereinbar sind.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 hat der Kläger insoweit auf die maßgebliche Entscheidung des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.12.2010 verwiesen, mit dem ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlassen wurde. Von diesem Beschluss des OLG Oldenburg dürfte das
Gaspreisforum spätestens Anfang 201 1 Kenntnis erlangt haben.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die maßgebliche Kenntnis sei erst mit den entsprechenden Entscheidungen des EuGH erlangt worden, vermag die Kammer dem nicht
zu folgen, da für den Beginn der Verjährungsfrist keine Risikofreiheit erforderlich ist (siehe dazu auch Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.07.2017 - Geschäftsnummer 9 S 570/17 - in einem Parallelverfahren, an dem die Parteivertreter ebenfalls beteiligt waren). Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes zum EuGH datiert auf den 29.06.2011. Da der Kläger über das Gaspreisforum durchgehend rechtskundig beraten war, erscheint eine Klageerhebung spätestens ab Veröffentlichung des
Vorlagebeschlusses des BGH im Jahre 201 1 zumutbar.
Die Regelverjährung begann somit mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2014. Die Klageerhebung durch Schriftsatz vom 10.12.2014 - eingegangen beim Landgericht am 15.12.2014 - war somit noch rechtzeitig.

9. Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Verzinsung des ausgeurteilten Betrages in der geltend gemachten Höhe.

« Letzte Änderung: 02. Oktober 2018, 18:04:03 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

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Wegen der Nachfragen:
Es handelte sich um einen Kunden, der im Rahmen der Grundversorgung beliefert wurde.
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Das oben angegebene Az  9 O 3049/14 ist nicht korrekt. Richtig muss es heißen: 9 O 3069/14
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