Hallo Franziska,
...
etwas freundlicher ausgedrückt: ...
Es ist leider so, dass die Rechtslage an der Stelle auf Seiten der Versorger ist...
Ich finde diese Regelung völlig Ok. Ich kann ja auch freundlich, hab mal von der Kreide abgebissen...:
Auch dem Versorger entstehen Kosten, und diese orientieren sich nunmal am prognostizierten Verbrauch, Beschaffung des Gases beim Erzeuger, Durchleitungsgebühren beim Netzbetreiber und natürlich das Finanzamt...
Die Kohle ist also erstmal fällig, egal wieviel nachher tatsächlich verbraucht wurde. Was man so gehört hat sind ja gerade die Lockangebote nicht mal kostendeckend, da wird sowas schnell zum Problem, das ist aber sicherlich nicht das Problem des Verbrauchers. Aber so ist durchaus nachvollziehbar warum der Versorger hier auf Zahlung der vereinbarten Abschläge besteht.
Zu den Mahngebühren:
Eine Mahnung kann auch entbehrlich sein. Sie wird nicht benötigt, wenn:
1. Durch ein Kalenderdatum (z.B. auf der Rechnung) bestimmt wird, wann die Forderung zu begleichen ist.
Somit sind bereits mit der 1. Mahnung angemessene Gebühren zulässig, denn es besteht bereits Zahlungsverzug, 2,50€ bis 3,00€ würde ich akzeptieren, gegen höhere Gebühren würde ich ggf. vorgehen. Die Kosten des Versorgers für die Rücklastschrift hat auch der säumige Kunde zu tragen, viel Spass! Mist, da war die Kreide wieder alle...