Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung  (Gelesen 6870 mal)

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Offline uranus

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Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« am: 02. April 2018, 17:48:17 »
Hallo werte Forenmitglieder,

mein Energieversorger (BEV) hat mir eine falsche Endabrechnung geschickt. Ich habe sie sofort moniert und eine Frist von 14 Tagen zur Berichtigung gesetzt. Jetzt sehe ich gerade, dass er unter Punkt 6. "Weitere gesetzliche Hinweise" behauptet, ich müsse ihm 4 Wochen zur Abhilfe einräumen, bevor ich mich an die Schlichtungsstelle wenden darf.
Stimmt das und gibt es eine gesetzliche Regelung, die diesen Zeitraum regelt?

MfG
Michael

Offline Erdferkel

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #1 am: 02. April 2018, 20:32:40 »
Hallo @uranus,
das ist in den Regeln des Schlichtungsprozesses festgelegt, siehe unter www.schlichtungsstelle-energie.de da werden die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sehr schön erklärt.
Der Versorger hat also nach der Beschwerde des Kunden zunächst mal 4 Wochen Zeit zu reagieren.
Erfolgt gar keine Reaktion des Versorgers auf die Beschwerde des Kunden kann nach diesen 4 Wochen die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.
Wird die Beschwerde innerhalb dieser 4 Wochen vom Versorger als unberechtigt zurückgewiesen kann die Schlichtungsstelle das Verfahren auch früher beginnen.
Ob die von Ihnen gesetzte 2 Wochen Frist vor diesem Hintergrund sinnvoll ist hängt vom Beschwerdegrund ab, erwarten Sie eine Rückerstattung von BEV oder der Versorger eine Nachzahlung?
Ich wünsche viel Erfolg, Erdferkel

Offline uranus

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #2 am: 02. April 2018, 21:34:07 »
Hallo Erdferkel,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort, die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren habe ich gelesen, aber keine konkrete Zeitraumangabe gefunden. Wenn ich mich richtig erinnere ist laut BGB ein "ausreichender" Zeitraum zur Zahlung einzuräumen.
Und ja ich bekomme rund 250,00 Eur. von diesen Verein. Habe über 6 Wochen auf die Endabrechnung gewartet, auch wollten sie von mir außer der Endablesung noch zusätzlich die Abrechnung meines letzten Versorgers.
Für mich ist das Zeitspiel, man muss die Energieverbraucher vor diesen Leuten warnen.

MfG

Michael   

Offline bolli

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #3 am: 03. April 2018, 09:25:39 »
Hallo Erdferkel,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort, die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren habe ich gelesen, aber keine konkrete Zeitraumangabe gefunden.
Schlichtungsantrag, dort unter "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Schlichtung stellen zu können?" steht "Anschließend hat das Unternehmen vier Wochen Zeit, sich zu der Beschwerde zu äußern und/oder dieser abzuhelfen."

Habe über 6 Wochen auf die Endabrechnung gewartet, auch wollten sie von mir außer der Endablesung noch zusätzlich die Abrechnung meines letzten Versorgers.
Für mich ist das Zeitspiel, man muss die Energieverbraucher vor diesen Leuten warnen.
Dieses Zeitspiel muss man aber nicht mitspielen. Wenn man sofort zum Vertragsende den Endzählerstand an den Netzbetreiber und den Versorger schriftlich mitteilt und letzteren auch direkt auf die Frist gem. $ 40 Abs. 4 EnWG hinweist, kann man nach der 6-Wchen-Frist direkt die Schlichtungsstelle einschalten. Die Anforderung der Rechnung des Altversorgers würde ich komplett ignorieren, da sie dieser nichts angeht. Einziger zusätzlicher Ansprechpartner ist der Netzbetreiber, der gibt denen die Verbrauchswerte, auch den Endstand vom Altversorger.

Offline Didakt

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #4 am: 03. April 2018, 10:29:28 »
Zitat von: uranus
…mein Energieversorger (BEV) hat mir eine falsche Endabrechnung geschickt.

Es stellt sich doch allgemein die Frage, was an der Endabrechnung falsch ist. Ist es die Höhe des abge-rechneten Guthabens oder auch die Frage der zeitgerechten Erstattung dieses Guthabens.

Neben der Fristeinhaltung von 4 Wochen gemäß § 111a EnWG für die Einleitung des Schlichtungsverfah-rens seitens des Verbrauchers hat aber auch der Versorger Fristen einzuhalten.

Zu beachten ist, dass ein Guthaben aus Energierechnungen vom Versorger unverzüglich – innerhalb von 14 Tagen – zu erstatten ist (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Ansonsten ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen (s. § 288 (1) BGB).

Bereits spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Frist zur Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung/ Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG und einer 14-tägigen Nachfrist ist vorliegend das Guthaben fällig und vom Versorger zu erstatten! Er dürfte evtl. bereits im Zahlungsverzug sein, zumindest mit einem Teilbetrag. Folglich wären Verzugszinsen geltend zu machen.

Offline uranus

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #5 am: 03. April 2018, 19:51:50 »
Hallo liebe Forumsteilnehmer,
zunächst vielen Dank für Eure hilfreichen Hinweise. Die Formulierung mit den 4 Wochen habe ich jetzt auch auf der Seite der Schlichtungsstelle gefunden.

Der Sachverhalt ist so: Ich hatte einen Tarif mit Direktbonus auf jede monatliche Abschlagszahlung (7,00 Eur.) und einen Neukundenrabat von 25% auf die Gesamtsumme zum Zeitpunkt der Endabrechnung.
Die Berechnung meines Verbrauchs war exakt, aber ohne den Sofortbonus zu berücksichtigen. Dadurch ergab sich ein Restbetrag von 89,69 (meine Restschuld nach 12 monatlichen Abbuchungen). Diesen Betrag wollte die BEV am 27.03. einziehen, um dann Original-Text "Nach Zahlungseingang wird Ihr Guthaben aus Direktbonus in Höhe von 90,00 Eur. auf Ihr Konto ausgezahlt".
Ich habe daraufhin der BEV die Einzugsermächtigung entzogen und meine Bank angewiesen, keine weiteren Abbuchungen durch deren einziehende Bank zuzulassen. Dabei stellte sich im Übrigen heraus, dass die einziehende Bank in GB sitzt.
Vom Erstkundenbonus (in meinem Fall 250,00 Eur.) war in der Abrechnung absolut nichts zu finden.

Deshalb hatte ich mich gefragt, ob hier nicht die 14 Tage-Regelung (Angemessenheitsfrist) des BGB greift und danach eine Klage gegen BEV sofort möglich ist ohne eine Schlichtung, welche sich meist auch über Monate hinziehen kann, abzuwarten.

MfG
Michael

Offline Erdferkel

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #6 am: 03. April 2018, 21:29:05 »
@uranus: Sie können jederzeit ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, dadurch wird natürlich ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen oder abgebrochen. Sie möchten Geld erstattet bekommen? Machen Sie eine eigene Endabrechnung, fordern Sie vom Versorger den strittigen Betrag mit Frist von 2 Wochen und wenn nichts kommt ab zum Anwalt.
Der Weg über die Schlichtungstelle ist, auch ohne RV, zumindest kostenlos, und wenn alle erforderlichen Unterlagen eigereicht werden auch recht zügig durchgeführt.
Lg, Erdferkel

Offline bolli

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #7 am: 04. April 2018, 09:13:08 »
Die bisherigen Erfahrungen hier im Forum zeigen, dass man bei der BEV meist schon mit der Schlichtungsstelle relativ zeitnah zum Ziel kommt, wenn es lediglich um Standardfälle geht. Da das Verfahren für die Versorger kostenpflichtig ist, versuchen viele quasi direkt vor Stellungnahme dem Grund abzuhelfen und dadurch ggf. die Schlichtungsgebühr zu sparen, so zumindest meine Vermutung.
Lediglich die 365AG versucht meist über Feststellungsklagen das Verfahren abzubrechen und eigene Ziele durchzusetzen, sofern sie Ansatzpunkte dafür sieht (meist Nebengewerbe, Solarstromeinspeisung). Insofern erscheint mir der Weg über die Schlichtungsstelle mit deutlich weniger Aufwand verbunden zu sein. ABER, man sollte stringent vorgehen: Schriftliche klare Ansagen inkl. Selbstberechnung und Höhe der Forderung, klare Fristsetzung.

Offline uranus

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Re: Berichtigungsfrist für falsche Stromendabrechnung
« Antwort #8 am: 04. April 2018, 13:20:27 »
Ah, alles klar. Ich bedanke mich bei allen, weis jetzt bescheid und werde entsprechend handeln.

Besten Dank und viele Grüße

Michael

 

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