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Autor Thema: Einseitige Änderung d. Preisänderungsklausel gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ?  (Gelesen 20237 mal)

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Offline sternenmeer

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Hierzu führt das LG Darmstadt aus (Urteile v. 05.10.2017-Az.:15 O 110/16 sowie 16 O 110/16):
"Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorgern nicht die Möglichkeit, EINSEITIG
 ohne Berücksichtigung der vereinbarten Preisgleitklausel ihre Kostenstruktur und die Preisgleitklausel bei der zukünftigen
 Berechnung der Preise zu verändern."
Weiter unten:" Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstruktur im Rahmen von Änderungskündigungen MIT DEN KUNDEN zu VEREINBAREN. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Ver-
trägen zu Veränderungen der Gewinn- oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen
immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen NUR EINER VERTRAGSPARTEI zu erlauben."
-Kann der Bund der Energieverbraucher beide o. a. Urteile veröffentlichen?
-Beide Urteile sind m. W. noch nicht rechtskräftig. Es bleibt spannend, wie das Berufungsurteil des OLG Frankfurt ausfallen
 wird.

Offline Stadt/Versorger

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Einseitige Preisänderungen nach § 4 Abs. 2 der AVBFV scheinen sehr beliebt zu sein. Die Preisänderungen werden sogar auf laufende Vertragsverhältnisse angewendet. Ehemals bestehende Preisänderungsklauseln werden stillschweigend ersetzt durch Preisanpassungen nach billigem Ermessen. (das ist wohl die einfachste Methode zur Preisfestsetzung  >:( ;))   

Aus Preisblatt 1.1.2019(Stadtwerke Neubukow)


4. Preisänderungen

Die Stadtwerke Neubukow GmbH sind gem. § 4 Abs.1,2 AVBFernwärmeV berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses so ändern, dass die vereinbarten Preise oder Bedingungen für die Stadtwerke Neubukow GmbH nicht mehr in dem bei Vertragsabschluß anerkannten angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. Die Preisanpassung erfolgt nach billigem Ermessen.
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Anmerkung: der Nachweis der Billigkeit wird i.Ü. auch abgelehnt unter Hinweis auf AVBFV § 2 . In Neubukow gilt ein (nachträglicher) A+B Zwang ( zur wirtschaftlichen Stärkung der SWN )

Offline sternenmeer

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Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklausen durch Fernwärmeversorger
(s. Urteil des OLG Frankfurt vom 21.03.2019). Aber: Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen. Die nächste Runde ist eingeläutet.

Offline Stadt/Versorger

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Vielen Dank für die Info

Offline akoerber

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Im Juni 2016 hat unser Versorger per Schreiben und per öffentlicher Bekanntmachung in einem Anzeigerblatt den Vertrag dahingehend einseitig geändert, dass die vereinbarte Preisänderungsklausel durch eine neue Klausel ersetzt wurde. Die Fa. berief sich dabei auf § 4 Abs. 2 ABVFernwärmeV, derzufolge eine solche einseitige Änderung möglich wäre.

Allerdings enthält der zwischen dem Lieferanten und uns bestehende Vertrag eine Klausel darüber, wie Änderungen sowohl der in die Preisberechnung eingehenden Werte als auch der Klausel vorgenommen werden muss, dass nämlich „jeder Vertragspartner“ „in Abständen von drei Jahren“ „verlangen“ könne, „dass die Angemessenheit der Preise und Preisänderungsklauseln überprüft und – falls Preisverzerrungen eingetreten sind ·für die Zukunft geändert werden“ (§ 4 [8] des Vertrages). Eine Loyalitätsklausel besagt zudem, dass bei Unwirksamwerden von Bestandteilen des Vertrages „diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden“ soll, „wobei auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.“ [§ 5 des Vertrages].

Die Änderung der Preisänderungsklausel beruht nun auf einer aktuellen Rechtsprechung, welche aus rechtssicherheitsgründen komplexere Klauseln verlangte. Gegen die Einführung einer solchen neuen Klausel und auch die vorgeschlagene Form ist allerdings nichts grundsätzliches einzuwenden.

Allerdings bedeutet die konkrete Ausgestaltung der neuen Klausel durch den Versorger insofern eine Schlechterstellung unsererseits – und damit eine Nichtbeachtung der Bestimmung in § 5 des Vertrages – als durch sie die Relation zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Preisbestandteilen ohne gegenseitige Interessenabwägung zugunsten letzterer verschoben und somit unsere Möglichkeiten der Beeinflussung der Kosten durch Verbrauchsveränderung beeinträchtigt werden. Zudem hat die Fa. Hansewerk Natur mehrere (damals) nicht begründete und nicht hergeleitete Faktoren in die Formel eingebaut, auf deren Bemessung wir ebenfalls keinerlei Einfluss hatten.

Insofern sich der Versorger darauf beruft, §4 Abs 2 ABVFernwärmeV ermächtige zur einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel, ist u.E. dem entgegen zu halten, dass sich die genannte Bestimmung auf Allgemeine Versorgungsbedingungen bezieht, nicht aber auf vertraglich explizit vereinbarte Klauseln. Unser Vertrag enthält aber in § 1 die Bestimmung, dass bei „Widersprüchen [...] die Bestandteile dieses Vertrages vor denen der allgemeinen Bedingungen den Vorrang“ haben.“ Auch daher hätte u.E. die Veränderung der Preisgleitklausel im vom Vertrag vorgeschriebenen Weg des „Verlangens“ und der Abwägung der gegenseitigen Interessen erfolgen müssen, wobei der Versorger die neue Grundformel hätte verlangen können, aber die Justierung von Grund- und Arbeitspreis über die Bezifferung der Faktoren per Interessenabwägung hätte stattfinden müssen.

Hinzu kommt, dass der Versorger gleichzeitig auf dem Wege der (u.E. rechtswidrigen) einseitigen Änderung der Preisgleitklausel mittels §4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Klausel eingefügt hat, derzufolge „sich die Vertragspartner darüber einig“ seien, „dass HanseWerk Natur eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vornehmen darf“, die „die der Preisanpassung zugrundeliegenden Faktoren als Maßstab ungeeignet werden oder nicht mehr feststellbar sein.“

Wir haben dieser neuen Regelung daher umgehend und ausdrücklich widersprochen, nicht nur, weil damit  einseitig die Verpflichtung zur Abwägung der gegenseitigen Interessen gem. § 5 unseres Vertrages einseitig aufgehoben und durch eine einseitige Orientierung am wirtschaftlichen Erfolg des Versorgers ersetzt wird, sondern insbesondere auch, weil die Fa. damit einseitig und ohne Zustimmung eine Regelung vorzugeben versucht, in der von gegenseitiger Einigkeit der Vertragspartner die Rede ist. Selbst bei Nichtvorliegen eines vorrangigen zweiseitigen Vertrages dürfte in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in keinem Falle eine Ermächtigung zu erkennen sein, über die Änderung der einzelnen Formeln hinaus Verfahrensregelungen für zukünftige Änderungen mit Erlaubnis einseitiger Interessenbevorzugung und unter Behauptung zweiseitiger Einigung in bestehende Verträge hineinzuschreiben. Wir fragen uns, ob solche Versuche aufgrund ihrer etwaigen Folgewirkungen nicht gar als sittenwidrig zu werten sind.

Offline akoerber

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Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklausen durch Fernwärmeversorger
(s. Urteil des OLG Frankfurt vom 21.03.2019). Aber: Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen. Die nächste Runde ist eingeläutet.

Das AK dazu lautet "6 U 190/17": Vgl. hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=21.03.2019&Aktenzeichen=6%20U%20190%2F17

Besprechung: https://research.wolterskluwer-online.de/document/ba4a4bd9-b2d1-4d9c-9592-3d47cc376015

Weiß jemand, ob die Revision auch eingelegt wurde (anderes kann ich mir nicht vorstellen).

Offline akoerber

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Inzwischen hat Hansewerk in einem Prozess vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verbraucherzentrale verloren (https://www.vzhh.de/sites/default/files/medien/136/dokumente/2019-11-29_LG-Hamburg_Urteil_312_O_577-15_HanseWerk-Natur_Preisgleitklausel_geschwaerzt.pdf), allerdings Revision eingelegt (https://www.hansewerk.com/de/ueber-uns/hansewerk-aktuell/pressemitteilungen/urteil-zu-speziellen-fernwaermevertraegen-.html).

In dem Prozess (und somit im Urteil) ist allerdings die Frage der per Änderung der Preisgleitklausel ebenfalls einseitig geänderten Loyalitätsklausel nicht behandelt:

Mit der einseitigen Änderung wurde m.E. nicht nur gegen den § 4 des ursprünglichen Vertrages verstoßend eine einseitige Änderung der Preisanpassungsklausel vorgenommen, sondern zugleich und ebenso einseitig eine neue "Loyalitätsklausel" eingeführt, die der im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Loyalitätsklausel widerspricht und die Kunden als Vertragspartner schlechter stellt. Auch dies ist m.E. mit den gleichen Begründungen unzulässig und unlauter.

Die ursprüngliche Loyalitätsklausel (§8 des Vertrages in Anlage K1 des Urteils) beinhaltet die Vorgabe, dass Umständen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen "nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden, wobei auch zu. berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht."

Die einseitige Änderung der Preisanpassungsklausel durch Hansewerk Natur als Bestandteil des geänderten § 4 sieht aber vor, dass bei Unangemessenheit der Faktoren (offenkundig einseitig) „eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung“ vorgenommen werden darf".

Damit räumt sich die Firma Hansewerk einseitig das Recht ein, den im ursprünglichen Vertrag festgelegten Interessenausgleich zu unterlaufen und in entsprechenden Fällen einseitige Änderungen nur im eigenen Interesse vorzunehmen.


Nun hatte Hansewerk nach der einseitigen Änderung 2016 im Jahr 2018 den Kunden eine Angebot gemacht, die neuen Regelungen freiwillig zu vereinbaren (gegen ein einmaliges Geschenk von 2 x 100 kWh). Auch dort ist die neue Loyalitätsklausel enthalten -- ohne dass die andere aufgehoben würde.

« Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 08:42:09 von akoerber »

 

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