Energiebezug > Fernwärme
Einseitige Änderung d. Preisänderungsklausel gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ?
akoerber:
--- Zitat von: sternenmeer am 21. März 2019, 17:28:59 ---Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklausen durch Fernwärmeversorger
(s. Urteil des OLG Frankfurt vom 21.03.2019). Aber: Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen. Die nächste Runde ist eingeläutet.
--- Ende Zitat ---
Das AK dazu lautet "6 U 190/17": Vgl. hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=21.03.2019&Aktenzeichen=6%20U%20190%2F17
Besprechung: https://research.wolterskluwer-online.de/document/ba4a4bd9-b2d1-4d9c-9592-3d47cc376015
Weiß jemand, ob die Revision auch eingelegt wurde (anderes kann ich mir nicht vorstellen).
akoerber:
Inzwischen hat Hansewerk in einem Prozess vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verbraucherzentrale verloren (https://www.vzhh.de/sites/default/files/medien/136/dokumente/2019-11-29_LG-Hamburg_Urteil_312_O_577-15_HanseWerk-Natur_Preisgleitklausel_geschwaerzt.pdf), allerdings Revision eingelegt (https://www.hansewerk.com/de/ueber-uns/hansewerk-aktuell/pressemitteilungen/urteil-zu-speziellen-fernwaermevertraegen-.html).
In dem Prozess (und somit im Urteil) ist allerdings die Frage der per Änderung der Preisgleitklausel ebenfalls einseitig geänderten Loyalitätsklausel nicht behandelt:
Mit der einseitigen Änderung wurde m.E. nicht nur gegen den § 4 des ursprünglichen Vertrages verstoßend eine einseitige Änderung der Preisanpassungsklausel vorgenommen, sondern zugleich und ebenso einseitig eine neue "Loyalitätsklausel" eingeführt, die der im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Loyalitätsklausel widerspricht und die Kunden als Vertragspartner schlechter stellt. Auch dies ist m.E. mit den gleichen Begründungen unzulässig und unlauter.
Die ursprüngliche Loyalitätsklausel (§8 des Vertrages in Anlage K1 des Urteils) beinhaltet die Vorgabe, dass Umständen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen "nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden, wobei auch zu. berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht."
Die einseitige Änderung der Preisanpassungsklausel durch Hansewerk Natur als Bestandteil des geänderten § 4 sieht aber vor, dass bei Unangemessenheit der Faktoren (offenkundig einseitig) „eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung“ vorgenommen werden darf".
Damit räumt sich die Firma Hansewerk einseitig das Recht ein, den im ursprünglichen Vertrag festgelegten Interessenausgleich zu unterlaufen und in entsprechenden Fällen einseitige Änderungen nur im eigenen Interesse vorzunehmen.
Nun hatte Hansewerk nach der einseitigen Änderung 2016 im Jahr 2018 den Kunden eine Angebot gemacht, die neuen Regelungen freiwillig zu vereinbaren (gegen ein einmaliges Geschenk von 2 x 100 kWh). Auch dort ist die neue Loyalitätsklausel enthalten -- ohne dass die andere aufgehoben würde.
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