@Cremer:
@RR-E-ft:
Die Preisänderungsklausel der Vorgängerfirma klang ungefähr so wie bei dem verlinkten Urteil des BGH. In den neuen AGB des jetzigen EVU finde ich gar nichts mehr, was dem Wesen einer solchen Klausel entspricht. Nur indirekt ein Satz über die Anpassung der Abschläge bei Preisänderungen.
Entweder haben die ganz nachlässige Juristen dort oder die Klausel steht irgendwo anders. Dann habe ich davon allerdings nichts mitbekommen.
Das Vorgehen über die Preisänderungsklausel finde ich eigentlich fast besser als die Prüfung der Billigkeit, weil die wird sich auch für den günstigsten Fall noch eine ganze Weile hinziehen, also bis die letzte Instanz entschieden hat.
Das mit der Klausel dagegen ist doch ziemlich klar und eindeutig, oder? Was wollen die jetzt machen? Glaubt das EVU wirklich, ich vergesse das Fehlen der Klausel, wenn über die Billigkeitsfrage in deren Sinn entschieden werden sollte? Wenn ich jetzt immer nur nach den alten Preisen zahle, dann muss das EVU doch irgendwann mal aktiv werden und mich entweder verklagen oder den alten Preis akzeptieren, oder?
Soll ich eine kurze Antwort mit Hinweis auf die fehlende Antwort zur Änderungsklausel schreiben? Müssen tue ich nicht...
Dass ich selbst überweisen muss, finde ich gar nicht so schlecht. Jedenfalls wird mir jetzt nicht das \"Falsche\" abgebucht und ich muss mich dann nicht um die Richtigstellung kümmern. Es liegt alles ganz in meiner Hand, ich muss nur nach der nächsten Jahresabrechnung ggf. die neuen Abschläge selbst berechnen (falls das EVU mit den erhöhten Preisen gerechnet hat).
Martinus11