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Gas Nachzahlung für 5 Jahre

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Lena1612:
Hallo Zusammen . Ich brauche dringend Hilfe . Ich bin zum 01.01.2012 in eine Mietswohnumg gezogen . Die Übergabe fand per Post weg statt da die Entfernung zu weit war . Als ich zum 01.01.2012 eingezogen bin bekam ich irgendwann Post von Vattenfall für mein Strom . Alles andere lief über die Betriebskostenabrechnung . Im Jahr 2016 im Juli bekam ich Post von Eon das ich als Nutzer für Gas angemeldet worde . Ich habe bei der Verwaltung und bei Eon angefragt wer mich gemeldet hat und woher die meinem stand haben und das ich es nicht verstehe doch eine Antwort bekam ich nie . Ich sollte den Betrag alle drei Monate bezahlen . Am 30.04.2017 bin ich aus der Wohnung ausgezogen und haben bei Eon mein Vertrag gekündigt. Im Dezember 2017 erhielt ich eine Rechnung für die letzten sechs Jahre da ich nicht angemeldet war . Eon teile mir mit das damals im Juli 2016 meine Verwaltung also der Eigentümer mich angemeldet hatte . Muss ich wirklich die Jahre rückwirkend bezahlen ? Ist hier nicht bereits eine Verjährung eingetreten ? Was kann ich hier unternehmen ? Die Nachzahlung liegt bei 3750€.

bolli:
Zunächst einmal der Hinweis, dass eine Forderung nur dann "verjähren" kann, wenn sie bereits zur Fälligkeit gestellt wurde. Das bedeutet bei Ihnen, dass eine Rechnung gestellt sein muss. Bei Ihnen ist das aber ja wohl noch nicht bzw. frühestens 2016, geschehen.
Mindestens genauso interessant dürfte aber sein, was denn Ihr Mietvertrag zu den Betriebskosten sagt. War es nur Ihre Annahme, dass alles außer Strom über die Betriebskostenabrechnung läuft oder steht da Gas auch drin. Beides ist möglich. Das wäre zuerst zu klären. Wenn es nicht mit drin steht, stehen Ihre Chancen schlecht. Schließlich haben Sie das Gas ja auch verbraucht. Und die Information darüber, ob ich mich selbst beim Versorger anmelden muss oder es über die Betriebskosten läuft, muss ich mir schon selbst holen.

Didakt:
Gas nicht angemeldet – welche Konsequenzen folgen? Konkludenter Vertrag! Siehe hier.

bolli:
Aber nur, wenn nicht zentral geliefert und über die Betriebskosten abgerechnet wird. Dazu muss man den Mietvertrag kennen bzw. in ihm nachlesen.

Didakt:

--- Zitat von: TE ---[…] Als ich zum 01.01.2012 eingezogen bin bekam ich irgendwann Post von Vattenfall für mein Strom. Alles andere lief über die Betriebskostenabrechnung. Im Jahr 2016 im Juli bekam ich Post von Eon das ich als Nutzer für Gas angemeldet worde. […] Am 30.04.2017 bin ich aus der Wohnung aus-gezogen und haben bei Eon mein Vertrag gekündigt.


--- Zitat von: @ bolli unter Antwort # 3 --- Aber nur, wenn nicht zentral geliefert und über die Betriebskosten ab-gerechnet wird. Dazu muss man den Mietvertrag kennen bzw. in ihm nachlesen.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Wer in diesem Fall unter den Beteiligten blauäugig gehandelt hat, lassen wir mal dahingestellt sein.
Fakt ist, dass ab Juli 2016 ein Liefervertrag mit der Mieterin zustande kam – vermutlich konkludent auf Basis der teuren Grundversorgung – weil dem Versorger – durch welche Eingebung auch immer – plötzlich die Augen geöffnet wurden und er feststellte, dass in der fraglichen Immobilie eine Mietwoh-nung/Entnahmestelle mit Messeinrichtung (sprich Gaszähler) existiert, die bislang nicht angemeldet worden war. Ein (konkludenter) Vertragsschluss mit der Mieterin ist aber nur möglich, wenn für ihre Mietwohnung ein Gaszähler vorhanden ist. Für die Anmeldung dieser Entnahmestelle wäre die Mieterin/Verbraucherin, nicht der Vermieter zuständig gewesen. Er hätte sie allenfalls darauf hinweisen sollen/müssen.

Wird eine Mietwohnung durch eine Sammelheizung versorgt, greift eine Abrechnung der Heizkosten auf-grund der Heizkostenverordnung im Rahmen der Betriebs-/Nebenkostenabrechnungen, die oft schwer zu durchschauen sind. Deshalb scheuen sich viele Mieter, diese zu überprüfen.

Vorliegend ist schlicht unvorstellbar, dass die Mieterin doppelt zu Kasse gebeten wurde bzw. wird oder es sich in ihrem Fall um einen Mietvertrag mit „Warmmiete“ handelt. Solche Mietverträge sind heute aus nachvollziehbaren Gründen „außen vor“.

Teile der Forderung könnten verjährt sein. Es kommt darauf an, wann die Leistungen erbracht wurden und ob Forderungen bereits beglichen worden sind.

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