Nein, hat er nicht, da es dafür schon an der notwendigen Willenserklärung meinerseits fehlt. Ich bin nämlich Verbraucher.
Sie reden doch – wie aus Ihrem Zitat in meinem vorstehenden Beitrag hervorgeht – ausdrücklich von Ihrem neuen Vertrag. Ein Vertrag ist nun einmal fraglos eine Willenseinigung zwischen den Vertragspartnern. Und mit wem denn sonst als mit „Verbrauchern“ werden Energielieferverträge geschlossen. Sie geben mir Rätsel auf!
Das ist halt alter Kaffee aus einem alten Thread. Deshalb gibt es ja einen neuen. Und es mag nicht ganz deutlich geworden sein, aber ich habe mich zwischenzeitlich rechtlich beraten lassen. Daraus ergibt sich folgende Faktenlage:
Es gibt rechtlich keinen neuen Vertrag. Es gibt nur einen einzigen Vertrag, bei dem sich im Verlauf die Lieferstelle geändert hat (und damit alles ins Chaos abgedriftet ist). Der Vertragspartner mag jetzt so tun, als gäbe es einen Vertrag mit neuer Laufzeit, neuer Kündigungsfrist, sowie deutlich höherem Jahresverbrauch, das bildet aber nicht die rechtliche Realität ab. Ich habe gegenüber dem Lieferanten längst allen Falschdarstellungen und rechtswidrigen Forderungen unmittelbar nach Bekanntwerden schriftlich widersprochen.
Darauf wurde nicht reagiert. Genau dafür ist im Ernstfall eine Feststellungsklage da, um solche Unstimmigkeiten juristisch feststellen zu lassen. Gegenüber einem Dritten im Wechselprozeß nach § 20a EnWG Falschangaben über eine Vertragslaufzeit zu machen, macht außerdem schadensersatzpflichtig (Und die gern empfohlene Schlichtungsstelle ist übrigens aus dem Spiel, sobald eine Klage anhängig ist.)
Der Punkt, der in diesem Thread eigentlich geklärt werden soll: Eine Feststellungsklage führt erst einmal nicht zu einem tatsächlichen Versorgerwechsel und den würde ich gern erzwingen.
Ironischerweise kann nämlich ein Stromlieferant die Versorgung jederzeit durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, ich kann allerdings als Stromverbraucher meinerseits technisch nicht die Stromabnahme verweigern. Ich bin also gezwungen weiter vom vertragsbrüchigen Lieferanten Strom zu beziehen, was mich wiederum zur weiteren Zahlung verpflichtet und die rechtliche Durchsetzung erschwert.
Offenbar ist man beim Entwurf des EnWG davon ausgegangen, daß alle Lieferanten höchstseriös sind und nur den vertragsbrüchigen Stromverbrauchern ggf. der Zähler stillgelegt werden muß.