Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung  (Gelesen 12879 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« am: 24. November 2017, 13:53:14 »
Hallo, unsere Tiefgaragengemeinschaft bezieht Strom von prioenergie. Bei der letzten Jahresrechnung (01.04.15-31.03.16)
wurde bei einem Jahresverbrauch von 6.202 kWh ein Preis von 2.425,77 EURO bezahlt, d.h., 39,11 /ct/kWh !!!!!
Da dieser Vertrag von unserem Verwalter nicht fristgerecht zum 31.03.2017 gekündigt wurde, verlängert er sich bis zum
31.03.2018 ("...sofern der Vertr. nicht mit einer Frist von 3 Mon. zum Ende d. jew. Vertragslaufzeit gekündigt wird").
Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.)
in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung
aufgeführt werden? Bei obiger Jahresrechnung sind auch Erhöhungen enthalten( KWK/EEG/ § 19 StromNEV/Umlage gem.
AbLaV). Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #1 am: 24. November 2017, 17:25:53 »
Zitat
Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn prioenergie die gesetzlich regulierten Kosten (Steuern,KWK,EEG etc.) in diesem Zeitraum erhöht? Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden oder kann sie erst in der Jahresrechnung aufgeführt werden?

Erhöhen Stromlieferanten ihre Preise aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, haben Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Versorger dieses Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen (BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16).
Die Verbraucher sind gemäß § 41 (3) EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über die beabsichtigte Preismaßnahme (in der Regel bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Wirksamkeit) zu unterrichten und auf ihre Rück-trittsrechte hinzuweisen.

Eine Preisanpassungsklausel in den AGB des Liefervertrages, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet, aber dem Kunden sein gesetzliches Kün-digungsrecht vorenthält, ist unwirksam (Urteile BGH vom 05. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16), OLG Köln vom 05.05.2017 (6 U 132/16).

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #2 am: 27. November 2017, 15:30:06 »
Didakt, vielen Dank. Die AGB führen auf: "Wird die Belieferung oder d. Verteilung v. Energie nach Vertragsschl. mit zusätzl.
Steuern/Abg. belegt, kann d. Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an d. Kunden weiterberechnen......Der Kunde wird
über die Anpassung spätestens mit d. Rechnungstellung informiert."
M.E. ist somit gem. o.a. Urteile eine fristl. Kündigung möglich. Fällt der Kunde z.B. nach einer Kündigung zum 31.12.2017
in die Grundversorgung oder beginnt zum 01.01.2018 ein neuer Sondervertrag, der zwischenzeitlich abgeschlossen wurde
oder läuft der alte Vertrag weiter, weil der bisherige Stromversorger die außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert?

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #3 am: 27. November 2017, 21:14:44 »
@ sternenmeer, zu Ihrem konkreten Fall Folgendes:

Ihren Angaben zufolge befinden Sie sich also derzeit im 3. Vertragsjahr, das zum 31.03.2018 ordentlich kündbar ist.

Zitat von: Ihnen in der TE
… Muss eine Erhöhung schriftlich mitgeteilt werden? … Ob diese schriftlich dem Verwalter mitgeteilt wurden, ist mir nicht bekannt.

Ob Sie bislang über eine/mehrere Preismaßnahme(n) im Sinne von § 41 (3) EnWG rechtzeitig informiert worden sind, ist für das weitere Vorgehen entscheidend.
Es ist gemäß AGB-Klausel anzunehmen, dass eine Mitteilung über Preisanpassungen nicht erfolgte, Ihnen also das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht vorenthalten wurde und auch die Preisanpassungsklausel der AGB als unwirksam zu betrachten ist.

Das außerordentliche Kündigungsrecht kann allerdings nicht beliebig rückwirkend geltend gemacht werden und zum 31.12.2017 nur dann, wenn Sie über eine Preiserhöhung zum 01.01.2018 unterrichtet wurden oder Kenntnis darüber haben und der Versorger Ihnen dies bestätigt (hat).

Da die Preisanpassungsklausel der AGB aber aus den weiter oben angeführten Gründen keine Wirksamkeit entfaltet und Sie über Preisanpassungen nicht unterrichtet worden sind, durfte/darf der Versorger Preiserhöhungen weder in seinen Jahresverbrauchsabrechnungen für das erste und zweite Vertragsjahr noch für das dritte Vertragsjahr in Ansatz bringen. Es gelten in jedem Fall die vertraglich vereinbarten Preise vom Beginn des ursprünglichen Vertragsschlusses am 01.04.2015 bis zum vsl. Ablauf Ihres Liefervertrages am 31.03.2018.

Sie sollten demnach gegen die bisher ergangenen Abrechnungen Widerspruch einlegen und die zu viel entrichteten Verbrauchskosten zurückfordern.

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #4 am: 28. November 2017, 13:12:43 »
@Didakt,
1.Außerordentl. Kündigungsrecht zum 31.12.2017: Die von Ihnen aufgeführten, notwendigen Bedingungen sind nicht
   erfüllt bzw. nur schwerlich zu erreichen.
2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch
   einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwaltungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrück-
   zahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.
3.Als Teileigentümer einer Wohn-/Tiefgaragengemeinschaft ist es sehr schwierig, fast unmöglich, seine berechtigten,
   rechtlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn die Rechtslage wie hier eindeutig erscheint. Der Frust/die Ohnmacht
   ist groß. Dies gilt auch bei vielen anderen, ähnlichen Streitfällen.


Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #5 am: 28. November 2017, 15:51:52 »
@ sternenmeer

Zitat von: Ihnen
2. Widerspruch gegen bish. Abrechnungen: Ohne Beschluss der TG-Eigentümergem. wird der Verwalter keinen Widerspruch einlegen. Wenn doch, wäre das vermutliche Ergebnis: Erhöhte Verwal-tungskosten= gerichtl. erstrittene Stromrückzahlungen, d.h. es macht für uns Teileigentümer wenig Sinn gegen den Versorger gerichtlich vorzugehen.

Aus Erfahrung teile ich Ihre Bedenken nicht. Der notwendige Beschluss dürfte in diesem Fall doch wohl zu erreichen sein und evtl. auch die Bevollmächtigung eines Mitglieds Ihrer TG-Gem., das sich der Ver-folgung Ihrer Ansprüche (ehrenamtlich) annimmt. Dazu braucht es nicht des Verwalters und auch keiner gerichtlichen Vorgehensweise. Ihre berechtigten Ansprüche begründet aufs Papier zu bringen, dürfte an sich keine grundsätzliche Schwierigkeit bereiten. Über Hilfestellungen kann man ggf. reden!

Es stellt sich eher die Aufwands-/Nutzen-Frage. Über die vermeintlichen, vertraglich nicht abgesicherten Preiserhöhungen, die in Ihren bisherigen Abrechnungen zu Buche schlugen, haben Sie bislang keine Angaben gemacht.

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #6 am: 28. November 2017, 19:50:41 »
@Didakt
Erst wenn mir alle Rechnungen/Verträge vorliegen, kann ich Rückforderungsbeträge aufgrund rechtswidriger Preis-
änderungsklauseln ermitteln. Beispiel: Bei einem Rückforderungsbetrag von insges. 1.500 EURO ergibt sich ein Nutzen
von 12,40 EURO /TG-Eigentümer. Meine Erfahrung: Viel Arbeit für den "Ehrenamtlichen", jedoch wenig Dank.

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #7 am: 30. November 2017, 09:52:06 »
@Didakt, bin bereit zum "Ehrenamt".
Wenn die TG-Verwaltung mir alle notwendigen Unterlagen (Vertrag, Rechnungen, Schriftverkehr) zur Verfügung stellt,
möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. Ich hoffe, daß
unser TG-Verwaltungsbeirat mein Vorgehen unterstützt. Der TG-Verwalter müsste dann als Prioenergie-Vertragspartner
entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen). Ich hoffe, unser TG-Verwalter macht mit.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #8 am: 30. November 2017, 12:41:33 »
@ sternenmeer, gut so!

Zitat von: Ihnen
… möchte ich auf der Basis des tatsächlichen Verbrauchs per 30.11.2017 die "korrekten Werte" ermitteln. […] entsprechende Maßnahmen ergreifen (Schreiben an P.-Einzugserm. kündigen).

„So schnell schießen die Preußen nicht“, was heißen soll, so schnell geht das u. a. mit dem Widerruf der Einzugsermächtigung nicht. Vorschlag für Ihr Vorgehen:

1. Wenn Ihr Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ausweist, sollten Sie es nicht versäumen, den Liefervertrag form- und fristgerecht zum 31.03.2018 zu kündigen, also spä-testens bis zum 31.12.2017. Muster stelle ich Ihnen ggf. zur Verfügung.

2. Aus dem bisherigen Info-Austausch schließe ich, dass während der Laufzeit Ihres Liefervertrages nicht nur die sogenannten „staatlichen Abgaben“ erhöht wurden, sondern sicherlich nach dem 1. Vertragsjahr auch die Verbrauchspreise (Arbeitspreis, evtl. auch der Grundpreis) und vermutlich auch nach dem 2. Vertragsjahr. Ausgehend von der Annahme, dass Sie für die ersten beiden Vertragsjahre vom Versorger zeitgerecht Jahresverbrauchsabrechnungen erhalten haben, wäre zu prüfen, ob und welche Preisbestandteile erhöht wurden und ggf., ob Sie über die Preisanpassungen explizit rechtzeitig im Sinne von § 41 (3) EnWG informiert worden sind. Wenn nicht, sind die Preisanpassungen als unwirksam zu bewerten. Oftmals enthalten nur die Abrechnungen unter „ferner liefen“ einen Hinweis auf die Preise für das neue Vertrags-jahr.
Ausgehend davon, dass es sich bei Ihrem Vertrag vermutlich um einen Bonus-Tarif handelt, sollten Sie auch prüfen, ob der Bonus gewährt und in der 1. Jahresverbrauchsabrechnung ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

3. Es empfiehlt sich, die Ergebnisse Ihrer Überprüfung in „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ darzulegen, die auch als Grundlage und Anlage für einen begründeten Widerspruch gegen die ergangenen Abrechnun-gen des Versorgers zu verwenden sind.
Falls Ihnen der Umgang mit MS-Excel geläufig ist, stelle ich Ihnen für die Erstellung der „Eigenen Verbrauchsabrechnungen“ eine dafür vorbereitete Excel-Datei zur Verfügung.

4. Aus dem Ergebnis Ihrer Eigenen Verbrauchsabrechnung erst werden die weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein (Rückzahlungsansprüche, ggf. Abschlagsanpassungen, Änderung der Einzugsermächtigung für das lfd. Vertragsjahr).

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #9 am: 30. November 2017, 15:28:19 »
@Didakt, mit Ihrer Vorgehensweise voll einverstanden. Warte auf weitere Infos des TG-Verwalters. Vielen Dank, Sie
Sie machen mir Mut.


Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #10 am: 05. Dezember 2017, 12:24:07 »
Heute folg. Info"s vom Verwalter erhalten:
1. Prioenergie wurde vom neuen Verwalter (seit 01.01.17) schon im Jan. 2017 "Außerordentlich" gekündigt. Das war gut.
2. Aus der Prioenergie-Schlussrechnung ergibt sich ein Arbeitspreis von 38,77 ct./KWh!!!
3. Ursprüngl. Stromvertrag liegt mir immer noch nicht vor, um evtl. Rückforderungsansprüche ermitteln zu können.
4. Seit 27.01.2017 neuer Stromversorger (Stadtwerke XXX).

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #11 am: 06. Dezember 2017, 18:31:09 »
Unser neuer Verwalter teilt mir mit:"...ein Vertrag zwischen der XXX (=alter Verwalter) und der Prioenergie wurde uns
bei der Objektübergabe nicht mitgegeben." Ohne diesen kann ich evtl. Rückforderungsansprüche jedoch nicht ermitteln.
Habe den jetzigen Verwalter gebeten, seinen Vorgänger auf seine Übergabepflichten hinzuweisen und den Vertrag zu
übergeben.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #12 am: 07. Dezember 2017, 11:22:59 »
Zitat
…Ohne diesen kann ich evtl. Rückforderungsansprüche jedoch nicht ermitteln.

Der Vertrag ist dafür zunächst nicht unbedingt erforderlich. Preisanpassungen sind durchaus auch allein aus den Jahresverbrauchsabrechnungen/der Schlussrechnung abzuleiten. Der Vertrag und die einbezogenen AGB sind allerdings für die Bewertung/Wirksamkeit der darin enthaltenen Preisanpassungsklausel von Wichtigkeit.

Offline sternenmeer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 163
  • Karma: +0/-0
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #13 am: 08. Dezember 2017, 10:27:57 »
@ Didakt
Der Arbeitspreis in der Rechnung v. 2015 bzw. 2016 war gleich: 34,61 ct./KWh - Brutto, jedoch OHNE
gesetzl. regulierte Kostenbestandteile.
Sollte dieser Arbeitspreis auch Bestandteil des Vertrages gewesen sein, wie kann ich dann Rückforderungs-
ansprüche beim Arbeitspreis begründen? Rückforderungen nur durch unberechtigte Veränderungen bei den
gesetzl. regulierten Kosten wären doch ziemlich unbedeutend, was die Höhe angeht.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Priorenergie-Strompreise-Sonderkündigung
« Antwort #14 am: 08. Dezember 2017, 12:19:31 »
@ sternenmeer,

nochmal zum besseren Verständnis eine Rekapitulation Ihrer Angaben:

a) 1. Vertragsjahr 01.04.2015 – 31.03.2016 mit einjähriger eingeschränkter Preisgarantie. GP … ?, AP 34,61 ct/kWh incl. Staatl. Abgaben. Erhöhung der Staatl. Abgaben ab 01.01.2016 mit max. 0,715 ct/kWh bei wirksamer Anpassungsklausel möglich. Jahresverbrauchsabrechnung ist anzuerkennen.

b) 2. Vertragsjahr 01.04.2016 – 31.01.2017 ?. Schlussrechnung mit welchem GP? und AP 38,77 ct/kWh Auch hier wäre AP-Erhöhung durch Staatl. Abgaben ab 01.01.2017  mit max. 2,448 ct/kWh möglich. Welcher AP wurde bis 31.12.2016 ab 01.01.2017 abgerechnet?

Fazit: Für das 2. Vertragsjahr scheint eine Preisanpassung vorgenommen zu sein, der bei unwirksamer Anpassungsklausel mit Rückforderungsansprüchen zu widersprechen wäre.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz