Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Richtige Form der Ankündigung der Stromsperre in der Mahnung bei Zahlungsverzug  (Gelesen 14650 mal)

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Offline Stromnetz

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Hallo Forum.

Es sind 2 Abschläge von 54,00 € per Bankeinzug von der Bank per Rücklastschrift storniert worden. In beiden Fällen hat das betreffende Stadtwerkeunternehmen mit einer Mahnung reagiert. Die aktuelle Mahnung fordert einen nachzuzahlenden Betrag von 113,90 € (2 * 54,00 € für Abschläge und 2 * 2,95 € für Rücklastschriftgebühren).

Fälligkeit der Gebühren liegt bei Monatsende (Oktober).
Mahnung erfolgt in der Monatsmitte des folgenden Monats (November).
Fristsetzung ist das Monatsende des folgenden (November).

Da die 100,00 € überschritten sind, können die Stadtwerke mit Stromsperre drohen. In beiden Mahnungen (auch in jener mit einer Stromschuld von weniger als 100,00 €) sind ein Textbaustein, die mit Stromsperre droht, enthalten. Wortlaut:

Sollten Sie die offenen Forderungen nicht bis zum 30.11.2017 ausgeglichen haben, werden wir die Versorgung an der oben genannten Abnahmestelle entsprechend den gesetzlichen Verordnungen und Bedingungen einstellen.

Genügt dies für die Ankündigung einer Stromsperre innerhalb einer Mahnung?

Läuft die 4-Wochenfrist am 30.11.2017 ab, obwohl das Schreiben am 16.11.2017 aufgesetzt wurde?

Sollte man Widerspruch wegen Fristverkürzung einlegen?

Meine Absicht ist eigentlich nur etwas Zeit für mich herauszuholen, um einen finanziellen Engpass zu umschiffen.

Mit Grüßen in das Forum des Bundes der Energieverbraucher
Stromnetz


Offline Didakt

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Unter Fristwahrung und bei schnellem Handeln sollte es dem Versorger gelingen, am 24.11.2017 den Zählerkasten vom Stromzähler zu befreien.

Offline Stromnetz

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Bezüglich Antwort #1 von Didakt:

Zitat
dem Versorger gelingen, am 24.11.2017

Vor dem 30.11.2017 passiert nichts, da solange Zahlungseingänge abgewartet werden.

Zitat
den Zählerkasten vom Stromzähler zu befreien

Das ist aber eine sehr anstrengende Formulierung für "Stromsperre".

Offline Netznutzer

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Zitat
Meine Absicht ist eigentlich nur etwas Zeit für mich herauszuholen, um einen finanziellen Engpass zu umschiffen.

Dann sprich mit den Leuten im Kundencenter und bitte um kurzen Aufschub, oder kleine Raten, oder leiste eine Goodwillzahlung, dass du erst mal unter die 100,-- € kommst. Wenn das nicht fruchtet, wechsel umgehend den Stromanbieter, dann entfällt die Grundlage zur Sperrung, allerdings wird man dann vermutlich wenig Entgegenkommen auf der Gegenseite zeigen.

Gruß

NN

Offline Didakt

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Merke: Der Zweck heiligt noch längst nicht verwerfliche Mittel!

Offline Stromnetz

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Damit die richtige Form gewahrt ist, muss eine Sperre mit Sperrdatum angekündigt werden. Dies geht aus einem Text bei "energieverbraucher.de" hervor. Zitat:

Zitat
Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt.

Quelle:
http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/
2. Absatz unter dem Abschnitt "Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?"

Aus der Formulierung des Versorgungsunternehmens
Zitat
Sollten Sie die offenen Forderungen nicht bis zum 30.11.2017 ausgeglichen haben, werden wir die Versorgung an der oben genannten Abnahmestelle entsprechend den gesetzlichen Verordnungen und Bedingungen einstellen.
geht keine datierte Sperrandrohung hervor, sondern nur eine Prüfung der Forderung ab 30.11.2017.

Mit Grüßen
Stromnetz

Offline bolli

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Re: Richtige Form der Ankündigung der Stromsperre in der Mahnung
« Antwort #6 am: 28. November 2017, 08:01:11 »
Damit die richtige Form gewahrt ist, muss eine Sperre mit Sperrdatum angekündigt werden. Dies geht aus einem Text bei "energieverbraucher.de" hervor. Zitat:

Zitat
Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt.

Soviel zur Theorie. Sie können ja gerne mal durch's Forum stöbern, wie viele Unrechtmäßige Sperrungen hier beschrieben sind und was es für die betroffenen trotzdem für ein Aufwand war, wieder angeschlossen zu werden. Und manch einer ist trotzdem nicht wieder dran gekommen, weil inzwischen bis zu einer Verhandlung die Formalitäten für de Sperrung auch erfüllt waren.  :(
In Sicherheit wiegen ist verführerisch. In Deutschland ist alles möglich, auch das, was gar nicht möglich sein sollte.

Offline Didakt

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Zitat von: Antwort #5
Damit die richtige Form gewahrt ist, muss eine Sperre mit Sperrdatum angekündigt werden. […]

Zitat von: @ bolli unter Antwort #6
…Soviel zur Theorie. Sie können ja gerne mal durch's Forum stöbern, wie viele Unrechtmäßige Sperrungen hier beschrieben sind…

Ganz allgemein zu dieser Angelegenheit: Die Insider in diesem Forum wissen sehr wohl, welche Voraussetzungen für eine Stromsperre erfüllt sein müssen und wie man ihr begegnen kann/sollte. Insofern sind die Ausführungen unter Antwort #5 „kalter Kaffee“.

In meinen vorstehenden Ausführungen sollte allein zum Ausdruck kommen, dass man die in der TE ge-schilderte Vorgehensweise nicht goutieren kann. Es verträgt sich doch nicht, einerseits eine solch frag-würdige Maßnahme etwa zu unterstützen und andererseits die dubiosen Machenschaften bestimmter Ver-sorger als kriminell zu verurteilen.

 

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