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Autor Thema: Rohrleitungsprüfung  (Gelesen 5353 mal)

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Offline janne

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Rohrleitungsprüfung
« am: 16. Oktober 2017, 15:15:07 »
Hallo!
Bin neu hier.
Habe einen oberirdischen Flüssiggastank, 1,2 t, seit 20 Jahren. Bin seit gestern Eigentümer, da ich den Tank jetzt gekauft habe. Die 2. 10-Jahres-Rohrleitungsprüfung stand an, wurde von meiner Heizungsfirma, die auch die Therme wartet, auch durchgeführt. (Vor 10 Jahren noch vom Gaslieferanten veranlasst und durchgeführt.)
Jetzt bekomme ich keine Prüfbescheinigung von denen; angeblich wissen die nicht, wie sie an das Prüfbescheinigungsformular kommen.  Ich fühle mich etwas vera..... und stelle mir die Frage, ob der Monteur überhaupt eine "befähigte Person" für diese Prüfung ist, wenn die nicht mal das Formular haben ? Die Rechnung ist schon bezahlt, war mit 2 Stunden Arbeitszeit incl. Wartung der Therme nicht soo teuer. Wie soll ich mich da nun verhalten, hat jemand einen Tipp?
Vielen Dank im Voraus, janne

Offline Vertragsbefreiter

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Re: Rohrleitungsprüfung
« Antwort #1 am: 29. Oktober 2017, 19:04:29 »
Hallo,
m.E. braucht es kein spezielles Formular. Das Prüfergebnis kann auch formlos dokumentiert werden. Enthalten sollte das Schriftstück wer hat wann was wie mit welchem Ergebnis geprüft. Also z.B. Rohrleitung am dd.mm.yy vom Tank bis Anschluß Therme mit x mBar 10 Min. abgedrückt. Ergebnis: Druck über Prüfzeit konstant, d.h. technisch dicht. Stempel und Unterschrift - fertig.

Offline Gutachtinator

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Re: Rohrleitungsprüfung
« Antwort #2 am: 06. November 2017, 17:34:38 »
Da sagt § 17 BetrSichV und die TRF aber noch etwas mehr zum Inhalt der "Prüfaufzeichnung".

"Befähigte Person" ist kein Titel und kein Beruf. Wer befähigte Person ist, legt der Arbeitgeber (bzw. Betreiber als sog "Gleichgestellter") fest. Beauftragt er jemanden, so muß er sich von dessen Befähigung selber überzeugen. Der Privatbetreiber kann das nicht immer ausreichend beurteilen und sollte die Grundanforderungen an befähigte Personen im Auftrag festschreiben.
Der Gasinstallateur erfüllt wahrscheinlich die Anforderungen, ob der Wasserinstallateur das auch erfüllt, steht auf einem andern Blatt. Im Zweifelsfall sollte man Fachfirmen aus der Branche beauftragen.

Offline TÜV-SV

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Re: Rohrleitungsprüfung
« Antwort #3 am: 16. Dezember 2017, 21:15:41 »
Hallo!
Bin neu hier.
Habe einen oberirdischen Flüssiggastank, 1,2 t, seit 20 Jahren. Bin seit gestern Eigentümer, da ich den Tank jetzt gekauft habe. Die 2. 10-Jahres-Rohrleitungsprüfung stand an, wurde von meiner Heizungsfirma, die auch die Therme wartet, auch durchgeführt. (Vor 10 Jahren noch vom Gaslieferanten veranlasst und durchgeführt.)
Jetzt bekomme ich keine Prüfbescheinigung von denen; angeblich wissen die nicht, wie sie an das Prüfbescheinigungsformular kommen.  Ich fühle mich etwas vera..... und stelle mir die Frage, ob der Monteur überhaupt eine "befähigte Person" für diese Prüfung ist, wenn die nicht mal das Formular haben ? Die Rechnung ist schon bezahlt, war mit 2 Stunden Arbeitszeit incl. Wartung der Therme nicht soo teuer. Wie soll ich mich da nun verhalten, hat jemand einen Tipp?
Vielen Dank im Voraus, janne

Verlange von der Firma, daß sie sie Dir den Prüfbericht zusendet. Und verlange, daß in dem Prüfbericht steht, daß die Prüfung von einer "Befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung)" durchgeführt wurde. Das muß in dem Prüfbericht sowieso drin stehen, aber verlange es nochmal explizit.

Ich muß Gutachtinator etwas widersprechen in Bezug auf die befähigte Person. In Bezug auf Druckanlagen kann da nicht einfach der Arbeitgeber nach Gutdünken irgendjemanden zur befähigten Person erklären.

Welche Anforderungen so eine befähigte Person für Druckanlagen erfüllen muß, kannst Du im von mir genannten Punkt der BetrSichV nachlesen. In der aktuellen Version auf Seite 33/34 der folgenden pdf-Datei.
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BetrSichV.pdf
Insbesondere Punkt 3.c) bedeutet, daß neben einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung die befähigte Person für Druckanlagen ihr Wissen durch regelmässige Teilnahme an Schulungen/Lehrgängen (inklusive Zertifikat für die bestandene Prüfung) auf aktuellem Stand halten muß.

Und wenn die Firma Dir den Bericht nicht liefern kann, dann verlange für den Rechnungsteil dieser Prüfung dein Geld zurück und laß die Prüfung von einem anderen Anbieter durchführen, der auch dazu berechtigt ist. Was alles in dem Prüfbericht drin stehen muß (dafür gibt es Mindestanforderungen), lernt die befähigte Person in ihrem Lehrgang.

Mit bestem Gruß
TÜV-SV
Zu mir:
- Sachverständiger Dampf- und Drucktechnik bei einem TÜV
- Bisher etwa 3.000 Flüssiggastanks geprüft
- Nehme gern Stellung zu technischen Fragen rund um die wiederkehrende Tankprüfung
- Zu vertraglichen Dingen kann ich nicht viel sagen

 

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