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Autor Thema: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit  (Gelesen 30531 mal)

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Offline SteffK

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Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« am: 04. Oktober 2017, 10:44:40 »
Hallo in die Runde,

erster Satz wie hier oft üblich..ja, ich bin Immergrün bzw. 365AG auf den Preis-Leim gegangen, einmal und nie wieder.

Ich hab mir die 10 Seiten hier samt Beiträgen angeschaut und vereinzelt Hinweise zu meinem - offenbar weit bekannten - Problem gefunden, aber trotzdem nichts Handfestes oder überlesen.

Die 365AG aka Immergrün will mir weismachen, dass ich einen "besonderen" Vertrag habe. Ich habe Ende 2016 einen Vertrag mit Immergrün abgeschlossen, "Lieferbeginn 01.01.2017", inkl. Sofortbonus und Endbonus. Logischer Übergang am 01.01., weil ich bis 31.12.2016 von meinem Vorversorger versorgt wurde.  Am 12.12.2016 bekam ich von Immergrün die "Auftragsbestätigung" mit Lieferbeginn "01.01.2017". Nachdem ich bis heute auf den "90 Tage nach Lieferbeginn Sofortbonus" warte, im Juni erstmals freundlich erinnerte und darauf nur Prüf-Blabla zurückkam, habe ich auch deswegen am 20.09.2017 meinen Vertrag zum Lieferende 31.12.2017 per Mail gekündigt. Kündigungsfrist 12 Wochen. Am 30.09. bekam ich per Email die Kündigungsbestätigung...zum 11.12.2018  ::).

Nachdem ich erstmal verdutzt war woher die diesen Termin nehmen, habe ich mir meine Unterlagen nochmal angeschaut. Am 12.12.2016 kam die Auftragsbestätigung...das war schon mal "verdächtig", denn ausgehend von dem Datum wäre der 11.12.2017 das Vertragsende. Eine Kündigung am 20.09.2017 "zu spät", damit Vertragsverlängerung um 1 Jahr bis 11.12.2018. Daher also der Termin. Wie kommen die aber darauf? Ein Blick in die AGB...dort steht lediglich "Der Vertrag kommt mit Übersendung der Auftragsbestätigung zustande". Offenbar will 365AG das als "Vertragsbeginn" definieren.

Dies sehe ich nicht so und hoffe ich liege damit richtig. Diese AGB Klausel heißt für mich lediglich, dass der Versorger mit mir eine Geschäftsbeziehung eingehen will, Näheres (wie Vertragslaufzeiten) sind dann individuell zu regeln. Zudem hatte ich bis 31.12.2016 einen anderen Vertrag und hätte niemals einem 12.12.2016 als Vertragsbeginn zugestimmt. Desweiteren hat 365AG keine anteilige Grundgebühr für 12.12.16-31.12.2016 abgebucht und beim Netzbetreiber wurde 365AG zum 01.01.2017 angemeldet. Desweiteren steht in meiner Auftragsbestätigung kein konkretes Vertragsdatum, weder Beginn, noch Ende, noch Laufzeit. Es steht nur ein "Lieferbeginn" drin, ab 01.01.2017. Dauer: 12 Monate. Damit Ende 31.12.2017. da keine konkrete Vertragslaufzeit vereinbart, muss ich als Kunde davon ausgehen dass Lieferzeit=Vertragszeit. Was im Übrigen der geübten Praxis nicht nur bei Stromverträgen entspricht. Bei einer wie von 365AG gewünschten Kündigung zum 12.12.2017 würde es sich meiner Ansicht nach um eine "Sonderkündigung" handeln, da Lieferzeit explizit bis 31.12.2017 vereinbart und ich keinen Grund habe, 3 Wochen vorher zu kündigen. Die Absicht von 365AG ist natürlich klar, damit verfielen die Boni, da keine 12 Monate Lieferzeit. Und wenn 365AG Vertrags-und Lieferzeit splittet, hätte ich bei "rechtzeitiger" Kündigung des Vertrages doch bis 31.12.2017 beliefert werden müssen, da ich nur den Vertrag aber nicht die Belieferung gekündigt hätte.  ;) Und somit Anspruch auf Boni.

Ergo...alles, auch das Abrechnungsverhalten von 365AG, spricht für einen Vertragsbeginn 01.01.2017.

Ich habe der Kündigungsbestätigung per Einschreiben mit Rückschein widersprochen, sowie kurze Fristen für eine korrekte Kündigungsbestätigung (31.12.2017) und Zahlung des Sofortbonus gesetzt.

Wie eingangs erwähnt...komme ich mit der Argumentation bei 365AG durch oder bin ich hier leider in die Falle getappert?

Offline PowerPlay

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2017, 13:26:57 »
Hallo SteffK,

ich habe schon befürchtet, dass die 365 AG diesen Trick eines Tages anwenden wird. Denn grundsätzlich darf die Laufzeit eines Stromvertrags mit dem Abschluss des Vertrages beginnen (AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14)).
Hinweise zu diesem Sachverhalt gibt es auch im Internet: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-vorzeitige-kuendigung/. Dort heißt es "Die 365 AG führt in Ihren AGBs aus, dass der Vertrag mit der Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande kommt. Wann der Vertrag genau beginnt, sind in den AGBs nicht geregelt. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden kann. (Stand November 2016). Es kann somit sein, dass der Stromanbieter dem Kunden eine E-Mail zusendet, in der der Vertragsbeginn [z.B. 10.10.] vor dem Lieferbeginn [z.B. 20.10.] liegt."

@ SteffK: Wurde in der Auftragsbestätigung oder in anderen Mitteilungen ein vorzeitiger Vertragsbeginn Ihnen mitgeteilt?

Nachtrag:
Ich wollte es noch mal genauer wissen und habe mir einige AGBs angeschaut. Bei ExtraEnergie, BEV und FUxxSparenergie steht in den aktuellen AGBs drin, dass der Vertrag mit der Belieferung beginnt. Daher sollten hier keine Probleme zu erwarten sein.
Bei der 365 AG steht in den AGBs (2 (5)) nichts zum Vertragsbeginn. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden können.

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dir nachzuschauen, ob ein Vertragsbeginn in der Auftragsbestätigung erwähnt wird und ob dieses vom Lieferbeginn abweicht. Falls dies der Fall sein sollte, dann besteht die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Dies sollten sie unbedingt postalisch per Einschreiben/Rückschein machen. Die Frist beträgt 14 Tage und lassen Sie sich den Widerruf bestätigen, um Ihnen Überraschungen zu ersparen.

Viel Erfolg beim Wechsel!



Ich hoffe auf eine rege Diskussion hier im Forum, weil  tausende von Verbrauchern hier betroffen sein könnten!



Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #2 am: 04. Oktober 2017, 13:43:11 »
Danke für die Antwort. NEIN, ich habe keine weitere Email zu dem Thema bekommen. Auch nicht im Spam. In der Auftragsbestätigung ist explizit nur der "Lieferbeginn" mit "01.01.2017" und Dauer "12 Monate" aufgeführt. Nirgendwo explizit eine (abweichende) Vertragslaufzeit. Das war das vorerst letzte Lebenszeichen von 365 AG. Darauf, also das Fehlen einer Vertragszeit, habe ich im Widerspruch ebenfalls abgestellt.

Im Übrigen setzt 365AG auch auf unterschiedliche Kündigungsfristen. Dort aber sauber. Laut AGB "6 Wochen zum Ende Vertrag, wenn nicht Abweichendes vereinbart". Hier bei mir 12 Wochen.  Also wer nur AGB oder nur die Auftragsbestätigung liest, läuft so oder so in Fallen.

Zudem ist es natürlich möglich, dass Vertragsbeginn vor Lieferbeginn liegen kann. Aber dann muss die Lieferzeit auch mit dem Vertragsende übereinstimmen, was bei mir nicht der Fall ist, weil das sofort aufgefallen wäre. Wie will die 365 AG die Zeit vom 12.12.2017-31.12.2017 begründen, wo man mir Strom ohne Vertrag zugesichert hat? Geht das neuerdings auch?  ;) Allein deswegen dürfte das wohl für 365 AG schlecht aussehen. Hätten sie zudem "Ende Lieferzeit 11.12.2017" reingeschrieben, hätte ich das natürlich sofort bemerkt. So aber habe ich hier einen "Vertrag" mit (angeblicher) Laufzeit 12.12.2016-11.12.2017 und einer nachweislich aufgeführten Belieferung vom 01.01.2017 - 31.12.2017. Da bin ich gespannt, wie 365 AG das vor dem AG Köln schlüssig erklären möchte.
« Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 14:17:50 von SteffK »


Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2017, 15:15:35 »
Sehr bedauerlich dieser Reinfall in die Bonusfalle. Er wäre verhinderbar gewesen. Diese Thematik ist erst kürzlich hier im Forum ausgiebig behandelt worden, siehe hier unter Antwort # 8. Ich bin mir übrigens nicht so sicher, ob jedes AG sich dem Urteil des AG Köln an-schließt, das von @ bolli im vorangegangenen Beitrag benannt ist.

Gegen die „Fallensteller“ unter den EVU hilft nur Vorsorge, wie z. B. in eigener Sache vor Erteilung des Lieferauftrags: Siehe hier.
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2017, 11:08:49 von Didakt »

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #5 am: 04. Oktober 2017, 15:36:12 »
Na ja...dass ich das nicht im Vorhinein entdeckt habe, spricht ja für 365 AG. Das ist ja auch Sinn der Sache, es möglichst gut zu vertuschen. Hätte in der Bestätigung gestanden "Lieferzeitraum 01.01.17-11.12.17" na da wäre ich aber sofort am Tele gehangen und am Ende hätte ich den Vertrag direkt widerrufen. Und der 31.12.17 für das Lieferende ist sicher auch kein Versehen, sondern Täuschungsabsicht. Aber wird ein absurdes Konstrukt dadurch rechtmäßig? Die verlinkten Urteile wurden auch erst im Nachhinein gefällt, als die Kunden bei der Kündigung merkten, dass sie reingelegt wurden bzw. werden sollten. 365 AG kann mir heute im Streitfall nicht belegen, wann konkret mein Vertrag beginnt. Und wie ich das dann aus der Auftragsbestätigung herleiten sollte, da bin ich gespannt. Zudem haben sie sich auch erst am 01.01.2017 beim Netzbetreiber eingebucht, logisch, bis 31.12.16 war ein anderer Anbieter da.  Sie werden erklären müssen, worin der Zweck bestand, den Vertrag gut 3 Wochen vor Lieferbeginn zu starten, wenn sie 100% sicher in der Zeit niemals einen geben/Nehmen Vertrag mit mir eingehen konnten, da ich bis 31.12.16 gebunden war. Wenn es mit der Auftragsbestätigung sein soll, wären die AGB dazu eher schwammig und wie erklärt sich dann der vereinbarte Lieferzeitraum bis 31.12.2017? Auf welcher vertraglichen Basis wollte mir 365 AG bis 31.12.2017 Strom liefern? Denn DAS ist konkret vereinbart. Endet der Vertrag lt. 365 AG bereits am 11.12.2017, was ist dann im vertragslosen Zeitraum 12.12.17-31.12.2017? Strom ohne Vertrag? Leistung ohne Vertrag? Andernfalls wäre es ein falsches Datum und damit die Auftragsbestätigung erst recht für die blaue Tonne. 365 AG kann nicht jetzt sagen "moment..die Belieferung endet natürlich ausgehend vom Vertragsbeginn auch am 11.12.2017 und nicht 31.12.2017" und vor allem damit die Kündigungsfrist lässig aushebeln, weil aus einer fristgerechten Kündigung plötzlich eine verspätete Kündigung wird. Das wäre ja aberwitzig. Dabei gehts mir erstmal nicht um den Bonus, sondern um die nicht erwünschte Vertragsverlängerung. Na ich werde sehen was die jetzt antworten. Ich rechne mir nach den Infos hier nicht viel aus und dann gehts zum Anwalt.
« Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 15:55:00 von SteffK »

Offline PowerPlay

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #6 am: 04. Oktober 2017, 16:00:36 »
Bevor Sie zum Rechtsanwalt laufen, empfehle ich Ihnen, Ihre Argumente der 365 AG schriftlich mitzuteilen. Wenn das Unternehmen nicht einsichtig ist, können Sie gerne mit der Schlichtungsstelle drohen.
Ich persönlich habe schlechte Erfahrungen mit meinem Rechtsanwalt gemacht. Ich denke nicht, dass ein Rechtsanwalt Ihnen zusätzliche Argumente liefern kann.

Wenn Sie die Entwicklungen in Ihrem Fall uns hier teilen, können wir Ihnen vielleicht helfen, die >200€ für Ihren Rechtsanwalt sparen (sofern Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen) ;)

Viel Erfolg!

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #7 am: 04. Oktober 2017, 16:08:02 »
Ich habe einige Argumente schon in den Widerspruch gepackt. U.a. das Fehlen eines Vertragsdatums. Die Schlichtungsstelle wiederum wurde hier teilweise als sinnlos und Zeitverschwendung erklärt, da 365 AG offenbar gern Feststellungsklagen aufsetzt, dass dem Endkunden der Bonus nicht zustände und damit das Schlichtungsverfahren direkt hinfällig wäre. Zudem ist der Schlichterspruch eh nicht rechtlich bindend. Daher die Überlegung, diese zu überspringen, wenn 365 AG auf seinem Standpunkt beharrt. Ich habe keinen Rechtsschutz, im Endeffekt zahle ich vielleicht drauf, aber das ist mir dann egal, wenn ich mit lächerlichen Konstrukten abgezockt werden soll. Zumal wahrscheinlich zehntausende Kunden das wehrlos mit sich machen lassen und solche Anbieter daher sowas gern laufen lassen und die paar die sich wehren, jo mei..die lässt man - natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (trotz Urteilen) - doch aus dem Vertrag wie gewünscht. Kante zeigen, dass man sich nicht so einfach verarschen lässt. Leider machen das zu wenig und daher gibts es solche Anbieter in vielen Branchen, die sich ihre eigenen Gesetze machen. So wie ich das jetzt hier verfolgen konnte, ist 365 AG, vorher unter anderem Namen, schon seit mehreren Jahren, offenbar sehr "erfolgreich" mit diesen Maschen unterwegs.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #8 am: 04. Oktober 2017, 16:11:33 »
Zitat von: Ihnen unter Antwort #5
Endet der Vertrag lt. 365 AG bereits am 11.12.2017, was ist dann im ver-tragslosen Zeitraum 12.12.17-31.12.2017? Strom ohne Vertrag? Leistung ohne Vertrag?

Zunächst eine hypothetische Frage! Wenn es denn so wäre, so stellt sich diese Frage überhaupt nicht. Denn mit Beendigung des Vertrages meldet der Versorger Ihre Entnahmestelle dem Netzbetreiber pflichtgemäß frei. Wenn Sie dann keinen neuen Versorger mit der Belieferung ab 12.12.17 beauftragen/beauftragt haben, veranlasst der Netzbetreiber automatisch Ihre Ersatzversorgung durch Ihren örtlich zuständigen Grundversorger gem. StromGVV. Ohne Ihr Zutun finden Sie die Vertragsunterlagen darüber zeitgerecht in Ihrem Briefkasten.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #9 am: 04. Oktober 2017, 18:07:21 »
@ SteffK

Haben Sie Ihren Widerspruch schon auf die Reise geschickt? Ich könnte dazu etwas beitragen – wenn gewünscht und noch möglich. Eher ging es nicht, da ich zwischenzeitlich außer Haus war.

Übrigens: Die Schlichtungsstelle (SE) zu missachten, ist nicht ratsam. Sie ist ein Segen für die Verbrau-cherschaft! Allein schon der Hinweis auf ihre Einschaltung hat aus Erfahrung vielfach Wirkung erzielt.

Es bringt auch nichts mehr, hier im Forum weiterhin über die „Machenschaften“ bestimmter Billigheimer zu reflektieren. Darüber ist an dieser Stelle massenhaft geschrieben worden. Es besteht kein Zwang, deren Kunde zu werden, aber es gibt auch trotz allem viele Verbraucher, die seit Jahren und im Jahreswechsel deren Kunden sind, weil es sich bezahlt macht/gemacht hat.

Offline berghaus

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Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #10 am: 04. Oktober 2017, 23:49:14 »
Ich hatte im Juli 2017  schon die Frage gestellt, ob Fälle bekannt sind, in denen der Kunde wegen ungenauem Vertragsbeginn in ein zweites Vertragsjahr gerutscht ist oder auch der Bonus verweigert wurde:
Hier in Antwort #30: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.30.html

Ergiebig waren die Antworten nicht!

Nun haben wir hier (endlich?) einen solchen Fall und zwar von wem anders als von der 365 AG.

Erstaunlich, dass dieser Versorger scheinbar nicht schon früher auf diese Idee gekommen ist, wo wir doch mit unserer Diskussion ständig Steilvorlagen bieten.  :D

berghaus 04.10.17

Offline SteffK

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #11 am: 05. Oktober 2017, 06:18:34 »
@ SteffK

Haben Sie Ihren Widerspruch schon auf die Reise geschickt? Ich könnte dazu etwas beitragen – wenn gewünscht und noch möglich. Eher ging es nicht, da ich zwischenzeitlich außer Haus war.
Der grundsätzliche Widerspruch ist raus. Je nachdem was die antworten, werde ich dann sehen wie es weitergeht.

Offline bolli

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #12 am: 05. Oktober 2017, 08:00:35 »
Ich bin mir übrigens nicht so sicher, ob jedes AG sich dem Urteil des AG Köln an-schließt, das von @ bolli im vorangegangenen Beitrag benannt ist.
Na ja, sicher sein kann man sich bei unseren Gerichten und den dort agierenden Richtern natürlich nie. Selbst die angeblich so hochkompetenten Herren des BGH schaffen es ja regelmäßig, auch andere kompetente Mitstreiter ihrer Zunft ins Grübeln und Kopfschütteln zu bringen. Und gerade an den Amtsgerichten sitzen auch "Könige des Rechtswesens", womit ich niemanden pauschal Verunglimpfen will, aber manche Begründung dort ist schon abstrus. Insofern gebe ich Ihnen Recht, aber nichts desto trotz sehe ich gerade bei der vorliegenden unklaren Formulierung der AGB an dieser Stelle gute Erfolgschancen. Aber ein Restrisiko bleibt natürlich immer.

Offline Didakt

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #13 am: 05. Oktober 2017, 12:55:11 »
@ berghaus

Zitat von: Ihnen unter Antwort #10
Ergiebig waren die Antworten nicht! Nun haben wir hier (endlich?) einen solchen Fall und zwar von wem anders als von der 365 AG.

1. Doch, ich habe Ihnen z. B. hiermit konkret geantwortet. Glauben Sie etwa allen Ernstes, Sie stellen hier einfach eine Frage in den Raum und andere User stärken Ihre Faulheit, indem sie schwuppdiwupp das Forum nach einer Antwort für Sie durchforsten. Ihre Anspruchshaltung ist äußerst bemerkenswert! ;) Wie wär’s denn mal mit eigenen konstruktiven Beiträgen?
2. … von wem anders als von der 365 AG? Ich fasse es nicht! Bitte erst lesen, dann schreiben!
Zitat von: TE SteffK
... ja, ich bin Immergrün bzw. 365AG auf den Preis-Leim gegangen,…
Und, “von wem anders als” bewerte ich mal nicht. Sie wissen schon, weshalb nicht! :)

@ bolli

Zitat von: Ihnen vorstehend
… aber nichts desto trotz sehe ich gerade bei der vorliegenden unklaren Formu-lierung der AGB an dieser Stelle gute Erfolgschancen…
Das ist einer der Ansatzpunkte für einen begründeten Widerspruch gegen die Maßnahme von immergrün. In meiner Vorlage ist u. a. hervorgehoben, dass diese intransparente Bestimmung für den Kunden überra-schend im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und deshalb unwirksam ist. Zudem verstößt diese Klausel ein-deutig gegen die Transparenzanforderungen des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) und ist auch deshalb als unwirksam zu bewerten.
Übrigens: Die 365 AG ist u. a. wegen dieser Machenschaft bereits in 2014 von der Vbz NRW abgemahnt worden und hat eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Siehe hier.

Offline berghaus

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Re: Vertragslaufzeit ungleich Lieferzeit
« Antwort #14 am: 05. Oktober 2017, 13:57:39 »

@Didakt

Zitat
von berghaus in #10
Ergiebig waren die Antworten nicht

Ja, genau auf diese Stelle zielte meine Aussage:

Zitat
von berghaus in #32 a.a.O.
Mir fehlt gerade die Zeit zum Suchen und es wäre schön, wenn die schwarzen Schafe gleich genannt würden.

Zitat
von Didakt in #33 a.a.O.
@ berghaus
Ja, mir sind solche Fälle bekannt. Sie werden sie aber hier im Forum nicht erörtert finden....

Was ist daran konkret?

Im Übrigen war der Zeitmangel nur vorgeschoben, um damals schon den von Ihnen zu erwartenden Vorwurf der Faulheit zuvorzukommen.  :)
Ich hatte nämlich gesucht und nichts gefunden.

berghaus 05.10.17

 

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