@Pelikan
Es gibt keinen Grund mehr zur Geheimhaltung:
Die NNE sind immer gleich hoch, egal welcher Versorger den Kunden beliefert. Dies folgt aus dem Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang. Die NNE sind in den Verbrauchsabrechnungen ab Dezember 2005 gesondert auszuweisen.
Dann kann jeder Kunde selbst ausrechnen, welche Differenz zwischen NNE, Steuern und Abgaben und Gesamtpreis besteht.
Diese Differenz wäre die Marge des Versorgers aus dem Vertriebsanteil, woraus die Kosten für den eigenen Strombezug, die Stromerzeugung und noch Abrechnungskosten zu betreiten sind. Und darin enthalten sein muss der Gewinn für die Vertriebsaktivität.
Was die Handelsware Strom kostet, ist allen Stromhändlern bekannt.
Komisch wäre nur, wenn die Vertriebsmarge gar keinen Gewinn zuließe. Dann stammt der Gewinn aus dem Monopolbereich Netz und wurde nicht im fairen Wettbewerb \"verdient\".
Dann stellt sich die Frage, ob die NNE überhöht sind. Immerhin sollen diese 70 Prozent über dem EU- Durchschnitt liegen (Jürgen Trittin), zudem gibt es erhebliche Preisunterschiede, Preisspreizung 150 Prozent (VEA).
Also können die Versorger vollkommen ruhig ihre Kalkulation offen legen, weil die Vertriebsmarge bezogen auf einzelne Kunden sowieso allen bekannt ist oder sein kann und die Wettbewerber zudem selbst Anspruch darauf haben, dass die Kalkulation hinsichtlich der NNE offen gelegt wird.
An der Stelle gibt es also auch kein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis.
Dann kann die Aktion \"Karten auf den Tisch\" also starten.
Wenn hier einige denken, man könnte nicht in großem Maßstab vorgehen, so sollte nur bedacht werden, dass sich bei den Beträgen, um die es für Stromhändler in jedem einzelnen Fall geht, und nach den bisherigen Erkenntnisse die Erfolgsaussichten zumindest in den bekannten Hochpreisgebieten hoch liegen, sich deshalb auch Prozessfinanzierer finden werden.
Und auch die netzlosen Stromhändler können ja gegen einzelne Netzbetreiber kostensparend und effektiv sammelklagend vorgehen hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche.
Und die laufenden NNE werden einfach gekürzt und dann müssten sich ja die Netzbetreiber selbst mit Klagen bei Gericht melden, was gleichbedeutend wäre mit der Bereitschaftserklärung, dort die eigene Preiskalkulation offen zu legen, weil anders gar kein Erfolg beschieden sein kann.
Wenn das Ganze angesichts § 93 ZPO für die Stromhändler vollkommen risikolos wäre, weil die Netzbetreiber auch noch die Prozesskosten zu tragen haben, dann sollte dem eigentlich nichts im Wege stehen.
Dann kann man bei 700 Netzbetreibern gleichzeitig Rechnungsbeträge kürzen, um diese selbst überlegen zu lassen, ob sie denn klagen wollen oder nicht.
Da könnte schon ganz erhebliche Bewegung ins Spiel kommen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt