Billigkeit der Preisanpassungen im Sinne des § 315 BGB wäre doch aber durchaus von Bedeutung, wenn der Versorger auf die Wirksamkeit der div. AGB Änderungen bestehen sollte.
Nein, auf die Billigkeit der Preise kommt es nur dann an, wenn dem Versorger ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, wie dieses z.B. in § 5 Abs. 2 GasGVV verankert ist.
In Ihrem Fall besteht aber kein Grundversorgungsvetrag, für den die GasGVV automatisch gelten würde, sondern ein Sondervertrag. In diesem Sondervertrag ist eine Preisanpassungsklausel enthalten, auf die sich der Versorger bei seinen Preisänderungen beruft. Auch diese Preisanpassungsklausel enthält keinen Bezug auf § 5 Abs. 2 GasGVV, (wie das einige Versorger durchaus schon probiert haben, was aber durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH mittlerweile als unzulässig entschieden wurde) womit es in Ihrem Falle NICHt auf die Billigkeit der Preise ankommt.
Es handelt sich nach Einschätzung des BGH um vereinbarte Preise. Ob diese der Billigkeit entsprechen (bei Vertragsabschluss waren), ist unerheblich.
Ob die Preisanpassungen zulässig und wirksam sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal müssten die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag eingebunden worden sein (§ 305 BGB, z.B. VOR Vertragsabschluß dem Kunden bekannt gegeben worden sein). Darüber hinaus müssen sie wirksam sein (§ 307 BGB) und dann müssen sie auch noch angemessen sein (keine Erhöhung des Gewinnanteils im laufenden Vertragsverhältnis).
Zur Wirksamkeit hat der BGH in mehreren Urteilen Kriterien herausgearbeitet, die die AGB bzw. die Preisanpassungsklauseln erfüllen müssen.
Dazu gehört u.a., dass die preisbildenden Faktoren ziemlich erschöpfend beschrieben sein müssen und das z.B. die Zeitpunkte für Preiserhöhungen und für Preissenkungen nicht zum Nachteil des Kunden von einander abweichen dürfen.
Bei der von Ihnen zitierten Preisanpssungsklausel kann ich nicht erkennen, dass diesen Kriterien in ausreichendem Maße genüge getan wird, weshalb ich vermuten würde, dass die Klausel nicht wirksam ist und somit die darauf basierenden Preisanpassungen ebenfalls nicht.
Grundsätzlich wären damit ALLE Preisanpassungen unwirksam und somit dürften nur die ursprünglich vereinbarten Preise Gegenstand der Abrechnungen gewesen sein. Wenn Sie nun auf der Basis dieser Preise Ihre alten Rechnungen nachberechnen, um auszurechnen, wieviel Sie zuviel bezahlt haben, gilt es zu beachten, dass Sie zwar quasi bis zum Vertragsanfang zurückrechnen könne, dass jedoch der Versorger bei Rückrechnungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, die Einrede der Verjährung erheben kann. Maßgeblich ist hier wohl § 195 BGB. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an, weshalb meist wohl das Rechnungsdatum maßgeblich sein dürfte. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrsit am Ende eines Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, weshalb wohl, ohne das zuvor ein Widerspruch erfolgt wäre, heute noch Rückforderungen aus Rechnungen des Jahres 2012 Chancen auf Rückerstattung haben.
Diese Ansprüche sollten Sie schnellstmöglich ausrechnen und gegenüber dem Versorger mittels Einschreiben/Einwurf schriftlich unter Fristsetzung (da sollten 3 Wochen ausreichen) geltend machen. Weisen Sie dabei auf die Ihrer Meinung nach unwirksame Preisanpassungsklausel hin.
Des weiteren sollten Sie prüfen, ob Ihre AGB die Aufrechnung von Forderungen explizit ausschließen. Wenn nicht, teilen Sie dem Versorger in diesem Schreiben auch mit, dass Sie beabsichtigen, das Ihnen noch zustehende Guthaben im Folgenden mit den noch zu leistenden zukünftigen Abschlägen zu verrechnen und damit ab dem Monat XX (Monatsanfang, der auf das Fristende folgt) beginnen.
Eine bestehende Einzugsermächtigung für den Versorger widerrufen Sie in diesem Schreiben. Abschläge, die irgendwann wieder zu zahlen sind, müssen Sie dann natürlich manuell anweisen (oder per Dauerauftrag).
Wenn der Versorger Ihrer Argumentation folgt (auch wenn er nicht antwortet) und auch keine Einwände erhebt, können Sie, sofern eine Verrechung der Forderungen gem. AGB nicht explizit ausgeschlossen ist, Ihre Abschläge bis zum Erreichen der errechneten Guthabensumme einbehalten.
Ist die Verrechnung ausgeschlossen oder natwortet er Ihnen mit bestreiten der Forderung, bleibt Ihnen nur, die überzahlten Beträge einzuklagen. Hierfür sollten Sie ggf. auf anwaltliche Hilfe setzen, erst Recht, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht.