Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten  (Gelesen 34894 mal)

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Offline Harry01

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Hallo Forum!

Auch wenn in diesem Unterforum seit Langem nicht mehr viel geschrieben wurde, hoffe ich auf Hilfe bei folgendem, von EON Energie Deutschland selbst kreierten Problem:

Ich habe bei dem genannten Versorger einen Gasliefervertrag in der Grundversorgung (E.ON Grundversorgung Erdgas). Mit letzter Verbrauchsabrechnung wurden Abschläge in Höhe von monatlich 84 Euro festgesetzt, die alle nachweislich pünktlich zum Fälligkeitstag überwiesen wurden.

Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen. In der Aufstellung wurden für jeden Monat ab Januar 2015 mehrfach je 5 Euro Mahnkosten ohne erkenntlichen Grund berechnet. Dieses Schreiben ist jedoch die erste Mahnung, die ich in diesem Abrechnungszeitraum bekam, und es wird gleich eine Versorgungsunterbrechung angedroht.

Die Androhung der Versorgungsunterbrechung macht mir Sorgen. Seit wann darf sowas angedroht werden, wenn sich ein angeblicher Rückstand fast ausschließlich aus Mahnkosten zusammensetzt?

Wie reagiere ich denn jetzt am Besten? Ich habe verzweifelt versucht, mich an die Schlichtungsstelle unter www.schlichtungsstelle-energie.de zu wenden, jedoch scheint die Website nicht mehr zu existieren.

Kann mir jemand einen Tip geben?

Nachtrag: Da das Schreiben das Erstellungsdatum von einem Sonntag (18.06.2017) trägt, dürfte davon auszugehen sein, daß das Schreiben kein Mensch in den Händen gehalten hat. Es ist daher offensichtlch auch nicht unterschrieben worden. Es kann doch wohl nicht legitim sein, daß eine so in die Rechte des Kunden eingreifende Maßnahme von einer Maschine angedroht wird.
« Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 15:24:14 von Harry01 »

Offline Erdferkel

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Hallo Harry01, selbstverständlich werden derartige Schreiben völlig automatisiert versand, da schaut niemand mehr drauf.
Ob die Maßnahme legal ist oder nicht sollte zunächst mal keine Rolle spielen, Sie sollten jetzt zügig reagieren und es keinesfalls zur Sperrung kommen lassen, soweit ich informiert bin folgt noch ein weiteres Schreiben in dem der konkrete Termin der Sperre mitgeteilt werden muss... Ich würde mich schnellstens um einen Sondervertrag mit einem alternativen Gaslieferanten bemühen, das sollte innerhalb der Frist problemlos möglich sein, damit wäre die Sperre schonmal verhindert und Sie können sich in Ruhe mit Eon um die Schlussrechnung und die Mahnkosten zoffen. Die Seite der Schlichtungsstelle scheint tatsächlich gerade down zu sein. Bevor die eine Schlichtung einleitet bedarf es aber ebenfalls einer 4 Wochen Frist, daher sollten Sie die Forderung der Eon genau prüfen und ggf. schriftlich zurückweisen. Erfolgt darauf keine Reaktion kann man dann nach 4 Wochen den Schlichtungsantrag stellen.

Offline Harry01

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Hallo Erdferkel,

den Versorger zu wechseln ist für mich keine Option. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen. Gesetzlich muß die Sperrung m.W. mit einem konkreten Datum 3 Tage vor der Sperrung nochmals angedroht werden. Das könnte demnach auch für einen Zeitpunkt gemacht werden, der exakt auf das Ende der 4-Wochen-Frist fällt. Das wäre äußerst ungünstig, denn in der Zeit befinde ich mich im Urlaub.

Vorrangig möchte ich erreichen, daß zumindest dei Androhung zurückgenommen wird. Mit dem Rest kann ich mich dann immer noch befassen, denn der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende. Ein Abschlag wäre noch zu zahlen.

Ich tendiere gerade dazu, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG zu schreiben und mit kurzer Frist zur Rücknahme der Sperrandrohung aufzufordern, da ich mich sonst gerichtlich wehren müßte. Wie gesagt, es gibt nach meinen Unterlagen keinen Zahlungsrückstand und somit dürfte es auch kein Mahnverfahren geben.

Offline Erdferkel

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Das kann man sicherlich auch machen, ist halt fraglich ob Eon da mitspielt und die Sperrandrohung zurücknimmt... und was passiert wenn die das nicht machen? Das wäre mir zu heiss, insbesondere wenn ich zu dem Termin der Sperre im Urlaub wäre. Wenn Sie unbedingt in der GV bleiben möchten und nicht das Risiko einer Sperre während des Urlaubs eingehen möchten könnte man die Forderung natürlich unter Vorbehalt zahlen und dann später zurückfordern.

Offline Didakt

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In diesem Fall ist unverzügliches Handeln erforderlich, indem man zunächst den Versorger zur Rücknahme seiner Androhung auffordert und sich andernfalls mit einer Schutzschrift und einstweiligen Verfügung des Gerichts absichert.
Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann. Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt. Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.

Musterschreiben können ggf. geliefert werden.

Offline Harry01

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Danke Didakt für Deine ausführliche Beschreibung.

Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann.

Ich habe jetzt, wie auf der Website der Bundesnetzagentur empfohnen, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG, wie es auf der Website der Bundesnetzagentur empfohlen wurde (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Rechte/Beschwerde/beschwerde-node.html), an E.ON per Telefax übermittelt. Mit der Frist war ich jetzt etwas großzügiger. Ich habe aufgefordert, die Androhung unverzüglich, spätestens bis zum 23.06.2017 zurückzunehmen. Hausverbot und gerichtliche Auseinandersetzung habe ich jetzt nicht angedroht.

Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.

Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wollen?

Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt.

Nicht nur angeblich nicht, es liegt keine Zahlungsverpflichtung vor. So wie sich die Mahnung liest, versucht der Versorger einen bereits gezahlten Abschlag im Mahnverfahren nochmals einzufordern. Da mehrere Positionen mit jeweils 5 Euro Mahnkosten aufgeführt sind, hätten eigentlich mehrere Mahnungen zugestellt werden müssen. Ich habe aber nur diese Eine bekommen, und da ist gleich die Versorgungsunterbrechung angedroht.

Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Es heißt in der Mahnung lediglich "Wir möchten Sie weiterhin mit Energie beliefern. Das setzt voraus, daß Sie den offenen Betrag jetzt zahlen. Wenn Sie das nicht tun, werden wir nach Ablauf von vier Wochen die Erdgasversorgung für Ihre Verbrauchsstelle unterbrechen lassen."

Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?

Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.

Ich hoffe, daß es nicht soweit kommt.

Musterschreiben können ggf. geliefert werden.

Sehr gern. Auch ein Musterschreiben für diese Schutzschrift wäre hilfreich.

Offline Didakt

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Zitat von: Harry01
Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wol-len?
Um Ihr erteiltes Hausverbot auszuhebeln! Siehe auch vorletzter Absatz in nachstehender Schutzschrift.

Zitat
Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?
Mit Erhalt des Schreibens.

Die Musterschreiben:
Edit: Musterschreiben gelöscht, da Zweck erfüllt.

XXXXXXXXX

« Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 21:55:12 von Didakt »

Offline Harry01

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Herzlichen Dank Didakt.

Ein Hausverbot habe ich ja nun nicht erteilt. Von daher erübrigt sich eine Schutzschrift für mich zunächst. Ich habe allerdings berechtigte Zweifer, daß unser hiesiger Amtsrichter damit überhaupt etwas anzufangen wüßte  8)

Ich schau jetzt mal, wie auf meine Verbraucherbeschwerde überhaupt reagiert wird und halte Sie hier auf dem Laufenden.

Offline bolli

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Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ? Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.

Offline Harry01

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Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ?
Nein, Das Zahlungsdatum habe ich nicht konkret benannt. Ich habe lediglich den angemahnten Betrag wie in der Aufstellung erwähnt und erklärt, daß dieser nachweislich gezahlt wurde. Es ist nicht meine Aufgabe, deren Buchführung zu machen. Nachweise und Belege bekommt von mir ausschließlich ein Gericht, sollte es eine derartige Auseinandersetzung geben.

Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.
Die Strittigkeit habe ich konkret mit einschlägigen Argumenten begründet, also so, wie ich das einem Gericht auch vortragen würde. Ich habe sozusagen noch eine Brücke gebaut, indem ich auf den Erstellungstag der Mahnung hingewiesen habe und ich von einem Versehen ausgehe, da dieses Schreiben maschinell und ohne menschlichen Einfluß erstellt und versendet wurde und es nicht einmal rechtsgültig unterschrieben ist. Mal sehen, ob die so schlau sind, das zu erkennen.

Vorrangig ist erstmal das Ziel, die Sperrandrohnung vom Tisch zu bekommen, und dafür sollte die Argumentation, daß eine derertige Androhung erst bei Beträgen ab 100 Euro ohne Mahnkosten zulässig ist, ausreichen. Was die dann mit dem Mahnverfahren ansich machen, ist mir relativ egal. Wie erwähnt ist der Abrechnunszeitraum fast zu Ende und wenn sich die Mahnkosten in der Schlußrechnung wiederfinden sollten, wird diese wieder mit einem Einwand angegriffen.

Offline Didakt

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Allgemeiner Hinweis zur Thematik dieses Threads: Siehe hierzu auch folgende Web-Sites des BdEV:
http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ und http://www.energieverbraucher.de/de/stromsperre__1163/.

Offline bolli

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Wobei man erwähnen sollte, dass die Versorger sich nicht immer unbedingt an die rechtlichen Vorschriften halten. Daher gilt es Obacht zugeben, dass da nicht unbeabsichtigt was anbrennt und man dann hinterher aufwendig diese Sache wieder gerade rücken muss. Das ist erfahrungsgemäß oftmals mit Stress und ggf. fehlendem Strom für eine gewisse Zeit verbunden. Heizungsmäßig ist das bei den derzeitigen Temperaturen sicher zu verkraften, aber sich nur von kaltem zu ernähren, weil der Herd nicht funktioniert ist sicher auf Dauer nicht spaßig.
Daher bevorzuge ich immer den einfachsten Weg, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin. Meine Erfahrung ist, dass man sich in dem Massengeschäft bei denen keine Gedanken um hintersinniges oder gar Andeutungen macht, weshalb man denen quasi schon auf's Pferd helfen muss. Nehmen sie auch diese Hilfe nicht an, gönne ich mir natürlich auch das Vergnügen, denen ihre Unfähigkeit nachzuweisen.  ;)

Offline Erdferkel

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Moin @bolli, ich glaube nicht dass da "unbeabsichtigt" irgendwas anbrennt, praktikable Lösungsvorschläge wurden ja gemacht. Da gehts wohl nicht nur um die Abwendung der Stromsperre, wenn man sich die früheren Posts von Harri01 so durchliest. Wer Zeit dafür hat soll das gerne machen, ich bevorzuge andere Lösungen. Das Portal der Schlichtungsstelle ist auch wieder online, auf gehts und viel Spass noch beim Eon-bashing.

Offline Didakt

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Zitat von: Erdferkel Heute um 09:35:39
Da gehts wohl nicht nur um die Abwendung der Stromsperre, …
Es ist im Prinzip zwar egal, aber vorliegend geht es um die Abwendung der angedrohten Gassperre.  :)
« Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 16:42:03 von Didakt »

Offline Didakt

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Zitat von: bolli Heute um 07:58:29
Wobei man erwähnen sollte, dass die Versorger sich nicht immer unbe-dingt an die rechtlichen Vorschriften halten. Daher gilt es Obacht zugeben, dass da nicht unbeabsichtigt was anbrennt und man dann hinterher aufwendig diese Sache wieder gerade rücken muss. […]
Wobei wir bei der Allgemeinbetrachtung des Umgangs mit den Versorgern angelangt sind. Im Umgang mit diesem besagten EVU können Sie alle Sorgfalt der Welt walten lassen. Es ist auch dann nicht zu verhindern, mit Dingen konfrontiert zu werden, die sich jenseits des Begreiflichen abspielen. Solche unglaublichen Fälle und Vorkommnisse bei diesem Versorger sind hier im Forum in großer Vielfalt nachzulesen.

Allein die Vokabel «Grundversorgung» lässt bei mir schon Pickel auf der Gesichtshaut wachsen, und dann auch noch bei diesem EVU, schrecklich.

Aber:

Zitat von: Harry01 unter Antwort # 2
…den Versorger zu wechseln ist für mich keine Option. Weiter möchte ich darauf nicht eingehen…
Der User @ Harry01 kennt die Machenschaften dieses EVU aus dem ff. und handelt sicherlich sehr zielbewusst. Sein Vorgehen ist deshalb ohne Frage zu respektieren.

 

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