Hallo,
siehe u. a. Mail. Kannst Du was dazu sagen, dass durch defekte Thermostatventile die Techemverteiler und von anderen Firmen wohl auch zuviel anzeigen. Gerne per PN an mich.
Mail des Ministeriums folgt nun:
für Ihre E- Mail, in der Sie die Erfassungswerte Ihrer Heizkörper anzweifeln, danke ich, muss Ihnen eingangs aber mitteilen, dass es einem Ministerium nicht gestattet ist, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten, da dies den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Ihr Weg zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale war daher vollkommen richtig.
Es ist mir von hier aus nicht möglich zu beurteilen, ob und ggf. warum die Erfassungswerte fehlerhaft sein könnten.
Auch die Frage, ob möglicherweise hohe Verbräuche durch defekte Thermostatventile, die abhängig von der Raumtemperatur einen evt. zu hohen Heizungswasserdurchlauf gewähren, eintreten, sollte von einer Fachfirma beurteilt werden.
Allgemein möchte ich Ihnen folgende Hinweise geben:
§ 5 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) legt fest, dass zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs Wärmezähler oder Heizkostenverteiler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden sind. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, sind nur solche Ausstattungen zu verwenden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
Elektronische Heizkostenverteiler stellen keine Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes dar, für sie gilt eine DIN- Norm. Diese Geräte basieren auf einer Messung der Differenz zwischen Oberflächentemperatur des Heizkörpers und der Raumtemperatur. Am Ende der Heizperiode wird aber nicht der jeweilige konkrete Verbrauch festgehalten, sondern lediglich eine Messzahl zur Feststellung des Verhältnisses vom Einzelverbrauch zum Gesamtverbrauch.
Einen geeigneten Verteilungsschlüssel für die Heizkosten festzulegen, obliegt dem Vermieter.
Wenn Sie die Ergebnisse der Ablesung in Zweifel ziehen, müssten Sie sich an Ihren Vertragspartner- also wahrscheinlich den Vermieter- wenden, der dann in Zusammenarbeit mit dem Abrechnungsunternehmen Stellung nehmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Referat SW II 5
Recht des Wohnungswesens,
Mietrecht, Wohneigentumsrecht,
Steuern und Kapitalmarkt
im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit