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BGH, Urt. v. 7.3.17 EnZR 56/15 Stromlieferungsvertrag
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RR-E-ft:
Der Kartellsenat des BGH hält es für möglich, dass durch die Entnahme von Strom konkludent ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wird, dessen Anfangspreis selbst bei Monopolstellung des Grundversorgers keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.
Das Urteil des Kartellsenats des BGH vom 7.3.17 Az. EnZR 56/15 ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77911&pos=5&anz=557
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