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Autor Thema: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.  (Gelesen 18821 mal)

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Offline Andreas Bayer

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #15 am: 14. März 2017, 21:55:29 »
Ich will einen Anwalt beauftragen. Nochmal mache ich die faxen nicht mit.

Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.

Offline Didakt

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #16 am: 15. März 2017, 12:34:46 »
Zitat von: Andreas Bayer am 14. March 2017, 21:55:29
…Ich habe mir paar Postings angesehen und festge-stellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
Was Sie nicht sagen! Wo steht das? Allgemein gemäß ZPO gilt folgendes:

Der allgemeine Gerichtsstand wird bei einer natürlichen Person in aller Regel durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort bestimmt sowie bei einer juristischen Person oder Behörde durch deren Sitz (§§ 12 bis 19a ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten. Der Kläger muss den Prozess bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muss „zum Beklagten kom-men“ (§ 12 ZPO).
Der Gerichtsstand des Beklagten wiederum richtet sich grundsätzlich nach dessen Wohnsitz (§13 ZPO), bei Kaufleuten nach dem Ort, wo sie ihr Geschäft betreiben (§21 ZPO
« Letzte Änderung: 15. März 2017, 12:58:10 von Didakt »

Offline Andreas Bayer

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #17 am: 15. März 2017, 23:37:20 »
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html

Posting Nr. 7

Ich glaube Du hast diesen § übersehen:

§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
« Letzte Änderung: 15. März 2017, 23:42:28 von Andreas Bayer »

Offline Andreas Bayer

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #18 am: 16. März 2017, 00:08:31 »
Guck Dir bitte diesen Link mal an:

http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-rechtsprechung-gerichtsstand-streitigkeiten-mit-versorgungsunternehmen-f36599

Zitat
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme. Dies gilt auch, wenn der Versorgungsvertrag bereits beendet ist.

2. Hieraus ergibt sich zugleich, dass am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach §  29 Abs.  1 ZPO begründet ist.

(BGH 17.9.03, VIII ZR 321/02, n.v.) (Abruf-Nr.  032257)
...



Trifft das auf mich zu ? Kann ich eine Gerichtsstandsrüge damit durchsetzen und den Gerichtsstand nach Berlin verlegen lassen ? Ich glaube: JA

Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung; macht das was ?:

Gegen die Beschlüsse, mit denen das Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG):

Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben.


Ich weiss ja nicht, aber irgendwie wittere ich Morgenluft.

[Edit DieAdmin: Text gekürzt. Bitte keine Artikel von anderen Websiten kopieren. Diese sind urheberrechtlich geschützt!]
« Letzte Änderung: 16. März 2017, 07:43:28 von DieAdmin »

Offline bolli

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #19 am: 16. März 2017, 07:49:30 »
Ich habe mir paar Postings angesehen und festgestellt, dass ich ein Wahlrecht bzgl. des Gerichtsortes habe und in Berlin klagen kann.
Das mit dem Wahlrecht hört sich ein wenig allgemein an. Sie können nicht an IRGENDEINEM Amtsgericht in der Republik Klage einreichen. Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).
Das sollte aber auch bei der vorherigen Klage durch Sie schon so gewesen sein. Wo haben Sie denn Klage eingereicht ? Am Sitz des Versorgers ?

Offline Didakt

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #20 am: 16. März 2017, 10:41:46 »
Zitat von: Andreas Bayer am am 15. March 2017, 23:37:20
…Ich glaube Du hast diesen § übersehen:
§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Zitat von: bolli am Heute um 07:49:30
… Sollten Sie aber in Berlin wohnen und der Abnahmeort der Versorgungsleistung ist auch dort, DANN ist auch Berlin der richtige Ort um die Klage einzureichen (sofern Sie als Privatmann handeln).

Diesen Paragrafen habe ich ganz und gar nicht übersehen. Endscheidend ist seine Auslegung! Und darüber lässt sich streiten. Wenn Sie an meiner folgenden Auslegung Zweifel haben, hilft Ihnen im Zweifelsfall immer ein Rechtsanwalt oder auch Ihr AG am Wohnort. Fragen kostet nichts.

Welche Art von Klage wollen Sie denn erheben, eine andere als eine Zahlungsklage? Ihre zurückgenommene Klage war doch wohl eindeutig eine Zahlungsklage und betraf – wenn überhaupt – nur peripher Fragen des Vertrages/des Vertragsverhältnisses.
Wo soll denn bei Zahlungsklagen der Erfüllungsort sein, wenn nicht am Sitz des Zahlungspflichtigen/des Versorgers? Siehe auch § 269 BGB.

Zitat von: @ Andreas Bayer unter Antwort #17
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19795.0.html, Posting Nr. 7
Was wollen Sie uns damit sagen? Bitte nicht alles vermischen!

Der verlinkte Beitrag behandelt das gerichtliche Mahnverfahren. Damit verbunden sind gegenüber dem konventionellen Klageverfahren eine Reihe von Vorteilen bzw. Besonderheiten. Eine Besonderheit liegt in der Zuständigkeit der Gerichte.

« Letzte Änderung: 16. März 2017, 12:24:04 von Didakt »

Offline Andreas Bayer

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #21 am: 16. März 2017, 14:39:43 »
Eine sofortige Beschwerde bzgl. des Gerichtsstandes wird nichts bringen, weil es hier keinen ausschliesslichen Gerichtsstand gibt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsstand#Ausschlie.C3.9Flicher_Gerichtsstand

Ich werde die Klage zurückziehen und mittels eines Anwaltes eine neue Klage in Berlin einreichen.

Offline Didakt

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #22 am: 16. März 2017, 17:05:42 »
Zitat
§ 17a (2) GVG: Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhö-rung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
+++
Zitat von: Ihnen unter Antwort #18
Ich hatte ja schon eine Gerichtsstandsrüge eingereicht, dagegen könnte ich noch die sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings haben die mir keinen richtigen Beschluss zugesandt, sondern nur einen normalen Schrieb mit der Ablehnung;

Wollen Sie mit anderen Worten damit sagen, das AG in Berlin, bei dem Sie Ihre ursprüngliche Klage erhoben/eingereicht haben, hat sich Ihnen gegenüber bereits als dafür nicht zuständig erklärt (s. meine Ausführungen unter Antwort #20) und Ihren Rechtsstreit an das zuständige AG (wahrscheinlich in Köln) verwiesen? Und wenn ja, jetzt wollen Sie nach Klagerücknahme erneut eine Klage in Berlin einreichen. Und Sie glauben fest daran, ein Anwalt wird Sie dabei unterstützen? Na denn mal weiter so!

Offline Didakt

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #23 am: 18. März 2017, 21:00:08 »
@ Andreas Bayer

Bitte diesen Beitrag und die davorstehenden Beiträge aufmerksam lesen. Ihr Fall liegt ähnlich. Ggf. sollten Sie nicht ausdrücklich „auf Rückzahlung/Erstattung“ von überzahlten Stromkosten klagen, sondern auf Feststellung, dass die Preisanhebungen vertragswidrig und rechtsgrundlos erfolgten und die ergangenen Verbrauchsabrechnungen deshalb zu korrigieren und neu zu erstellen sind.
« Letzte Änderung: 18. März 2017, 21:15:52 von Didakt »

Offline Didakt

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Re: 365 AG. Bitte mal meine AGB durchleuchten.
« Antwort #24 am: 20. März 2017, 12:15:21 »
@ Andreas Bayer

Zuständiger Gerichtsstand in Ihrem Fall ist das für Ihre Strom-Abnahmestelle/den Zählerstandort zuständige AG.
Siehe hierzu: BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - BGB § 269;
Leitsatz: „Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.“

 

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