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Autor Thema: Nichterfüllungsschaden  (Gelesen 7190 mal)

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Offline PowerPlay

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Nichterfüllungsschaden
« am: 04. August 2017, 10:30:57 »
Liebe Forenmitglieder,

ich möchte ein neues Thema aufwerfen. Seit gut einem Jahr versucht der Versorger FUXX und immergrün (365 AG) anscheinend "Nichterfüllungsschäden" einzufordern. Vermutlich handelt es sich um eine neue Masche, nachdem es mit dem Verweigern vom Neukundenbonus nicht mehr so gut läuft. :D

Die Vorgehensweise stelle ich mir in etwas so vor:

Ein Kunde zieht um und möchte von seinem vermeintlichen Sonderkündigungsrecht gebrauch machen. Fuxx gewährt, obwohl kein Sonderkündigungsrecht gibt (weil die AGBs dies nicht vorsehen und weil FUXX auch am neuen Ort beliefern kann).

Nach der Kündigung sagt Fuxx, der Vertrag hätte gar nicht gekündigt werden dürfen und fordert Kompensation.

Meine Frage: Wie können sich Verbraucher dagegen wehren?

Meine erste Einschätzung: Nichterfüllungsschaden ist unzulässig
  • Wenn der Stromanbieter die Kündigung umsetzt, so hat er diese auch gewährt. Insofern ist von Seiten des Verbrauchers davon auszugehen, dass der Stromanbieter aus Kulanz dem zugestimmt hat. Schließlich kann der Stromanbieter aus Kulanz einer Sonderkündigung zustimmen.
  • Zudem kann argumentiert werden, dass der Stromanbieter den Verbraucher über den möglichen Schaden hätte informieren müssen. Denn sonst trägt der Versorger eine Mitschuld daran: "(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern." (BGB §254 (2).

Ich würde mich sehr über Kommentierungen / Ergänzungen meiner Argumentation freuen, sodass den Betroffenen eine gute Argumentation an die Hand gegeben werden kann.

Vielen Dank!
PowerPlay


Offline Didakt

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Re: Nichterfüllungsschaden
« Antwort #1 am: 04. August 2017, 12:15:34 »
Liegt Ihrem Beitrag ein konkreter Fall zugrunde oder handelt es sich dabei nur um einen hypothetischen Entwurf, ein Denkmuster?

Es gilt immer noch, dass grundsätzlich an geschlossenen Verträgen einschließlich der einbezogenen AGB festzuhalten ist (Pacta sunt servanda). Anpassungen oder Ergänzungen eines bestehenden Vertrags sind im Bedarfsfall möglich, denn im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien unbenommen, den Vertrag einvernehmlich abzuändern. Änderungen sind in der Regel formbedürftig vorzunehmen, die dann auch Rechtsgültigkeit bewirken. Vorliegend liegt es am Verbraucher (Kunden), dabei so vorzugehen, dass spä-tere Schadensersatzforderungen seitens des Versorgers – wenn möglich und welcher Art auch immer – ausgeschlossen bleiben.

Offline PowerPlay

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Re: Nichterfüllungsschaden
« Antwort #2 am: 04. August 2017, 13:49:35 »
Hallo Didakt,

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Es handelt sich tatsächlich um konkrete Fälle, die sich in letzter Zeit häufen (z.B.: https://de.reclabox.com/beschwerde/143144-fuxx-die-sparenergie-hamburg-fuxx-verlangt-unberechtigten-nichterfuellungsschaden).

Das Problem in diesen Fällen ist meiner Ansicht nach, dass sich die Verbraucher gar nicht über die rechtliche Lage bewusst sind. Sie wissen häufig nicht, dass ihnen kein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Ich habe einmal die Erfahrung gemacht, dass ich einen zu frühen Kündigungstermin meinem Stromanbieter mitgeteilt hatte. Dieser hat darauf mir die Kündigung für den nächstmöglichen Termin genannt.

Kann der Stromversorger einfach die vermeintliche Sonderkündigung annehmen, um dann im Nachgang dies gegen den Kunden zu verwenden? Hat der Stromanbieter nicht die Pflicht den Kunden auf seinen Fehler aufmerksam zu machen?

Offline Didakt

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Re: Nichterfüllungsschaden
« Antwort #3 am: 04. August 2017, 18:19:44 »
Hallo @ PowerPlay,

einen in rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt haben Sie mit Ihrem Beitrag angesprochen, in den ich mich aber aus naheliegenden Gründen nicht weiter vertiefen möchte. Nur so viel: Verbraucher müssen sich im Grundsatz immer auf Vertragserfüllung einstellen. Im erwähnten Fall stand dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht nicht zu. Er hätte von Anfang an seinen Ausstieg aus dem Vertrag mit dem Ver-sorger verhandeln/aushandeln sollen. Wie man lesen kann, hat sich die Angelegenheit ja in Wohlgefallen aufgelöst.

Für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gilt § 314 BGB und zudem einige aussagekräftige BGH-Urteile (nicht immer zum Vorteil der Verbraucher ausgefallen).

Es empfiehlt sich in dieser Sache zu googeln. Siehe hierzu u. a. diese Website und auch diese Hinweise.

 

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