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Autor Thema: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag  (Gelesen 12369 mal)

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Offline AGB-in

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Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« am: 05. Februar 2017, 19:04:33 »
Beginn der Widerrufsfrist des Online-Stromvertrag über VERIVOX

Hallo, ich bin neu hier und überhaupt zum ersten mal in einem Forum.
Ich bitte ggf. um Nachsicht.


In Kürze:
Am 1. Dezember 2016 löste ich über VERIVOX online den Stromliefer-Auftrag an die Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) aus. SWS sandte mir am 17. Januar 2017 online die "Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung", v. 16.1.17.
Mit dem "Widerruf meines Online geschlossenen Stromliefervertrags", v. 21.1.17, postalisch - Einschreiben mit Rückantwort (Rückantwort-Karte:  Eingang ist mit 24.01.2017 bestätigt), wollte und will ich immer noch aus dem Vertrag aussteigen.
Fragt bitte nicht warum.

Nix da, sagen die Stadtwerke Schwerin. Auch nach meinen (online) Einwendungen und ihren online Antworten (s.u.).
Die Widerrufsfrist wäre abgelaufen.

Zum Verständnis.
Zum 1. Dez. 2016 begann mein neues Mietverhältnis (Umzug). Vorher konnte ich da schon renovieren. Am 9.12.16, auf Bitte von SWS - unter Angabe der (SWS-)"Interessentennummer: XXXX", wegen Datenklärung zum Strom-Anschluss, gab ich SWS folgende Informationen:
"... vorweg.
Ich bin umgezogen und (erst) seit 01. Dez. 2016 Mieter der betreffenden Wohnung.
Von Seiten des Strom-Grundversorger-Unternehmen liegen mir
(noch) keine Vertragsangaben vor.
1. Vertragsnehmer: ....    (Mieter)
2. Verbrauchsstelle (Ort, Straße, Hausnummer): .....
3. Zählernummer: XXXXXX (weitere Nr. auf dem Stromzähler: YYYYYYYYY
4. Vertragsbeginn: 01.12.2016 (Grundversorger) ..."

Wie gesagt, die "Vertragsbestätigung/ Abschlagsanforderung" (v. 16. Jan. 2017),
darin: "... bestätigen Ihnen den 25.11.2016 als Vertragsbeginn." ...,
erhielt ich erst online am 17. Jan. 2017, nach/mit Bekanntgabe der Zugangsdaten zum Online-Service.
Erst am 17. Jan. 2017 habe ich  K e n n t n i s  erhalten, dass die Stromlieferung schon ab 25. Nov. 2016 durch SWS erfolgt (ist).

Auch in der letzten (3.) Email zum Widerruf/-sfrist:
"Gesendet: Donnerstag, 02. Februar 2017 um 11:08 Uhr
Von: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
... Ihre Nachricht vom 26.01.2017 haben wir erhalten und teilen Ihnen Folgendes mit:
 
Sie schlossen mit uns Anfang Dezember 2016 einen Stromliefervertrag über verivox. Die Widerrufsfrist begann an diesem Tag zu laufen (nicht erst mit der Vertragsbestätigung vom 16.01.2017). Die Widerrufsbelehrung wurde Ihnen vor dem Vertragsabschluss samt aller Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist endete Mitte Dezember.
 
Ihnen wurde der Vertrag ab 25.11.2016 bestätigt, da uns von Ihrem Netzbetreiber mitgeteilt wurde, dass Sie bereits vor Mietbeginn die Wohnung übergeben bekommen haben.
 
Wir bedauern, dass Sie den Vertrag mit uns lösen wollen. Möchten Sie, dass wir Ihren Widerruf als Kündigung zum Ende der Vertragsbindung und damit zum 30.11.2017 behandeln?  ..."
blieb SWS beim Ablauf der Widerrufsfrist.

Eine gesonderte Vertragsbestätigung durch SWS für "Anfang Dezember 2016" zu einem "Vertrag ab 25.11.2016" (ist mir nicht bekannt) gibt es nicht.
Mein Mietverhältnis beginnt laut Mietvertrag am 01.12.2016.
Für SWS beginnt die Widerspruchsfrist trotzdem "Anfang Dezember 2016"?

Meiner Auffassung nach beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem   Z u g a n g    der SWS-"Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung, v. 16.1.17", am 17. Jan. 2017.

Für mich stellen sich die Fragen:
A) Ab wann beginnt denn hier die Widerrufsfrist oder anders gefragt,
     was ist der "Tag(?) des Vertragsabschlusses" (Auszug AGB s.u.)?
B) Was hat hier der (ohne meine Kenntnis rückwirkende) Beginn der Stromlieferung, noch vor Beginn meines Mietverhältnisses, mit dem
     "Tag(?) des Vertragsabschlusses" (V-Bed, 5.1, s.u.) zu tun?

Unten ein Auszug aus den SWS Vertragsbedingung (V-Bed) v. 01.07.2016 (bis 31.12.2016).
Diese, sowie die SWS-AGB v. 01.09.2015 und die "Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung" (v. 16. Jan. 2017) liegen mir als PDF vor.


Vielen Dank im Voraus




Aktuelle/Neue 
Vertragsbedingungen ab 1.1.17:
http://www.stadtwerke-schwerin.de/swsr/swsr_dms/psfile/docfile/57/VB_meckpom583ee23b83989.pdf
AGB ab 1.1.17:
http://www.stadtwerke-schwerin.de/swsr/swsr_dms/psfile/docfile/57/VB_meckpom583ee23b83989.pdf



PS:
Nebenbei, wenn ich auf den "Vorschlag" von SWS (s.o., Email v. 2.2.17)
   "... Vertrag ab 25.11.2016 bestätigt ...(weil sie) vor Mietbeginn die Wohnung übergeben
   bekommen haben.
   ... Möchten Sie, dass wir Ihren Widerruf als Kündigung zum Ende der Vertragsbindung
   und damit zum 30.11.2017 behandeln? ..."
einginge (werde ich nicht tun),
folgte da nicht aus den SWS-Vertragsbedingungen automatisch
- ein zweites Belieferungsjahr und/oder
- unter Umständen (Kündigung schon "jetzt",   v o r   Ablauf des
   ersten Vertrags-/Belieferungsjahres) der Verlust des "Bonus", von 25 %?


SWS, aus den:   
"Vertragsbedingungen
für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max, (gültig, d. Verf.) ab 01.07.2016
 
1        Gegenstand des Vertrages und Vollmacht
1.1 ... Die Stromlieferung der SWS beginnt grundsätzlich mit dem in Ziffer 5.1 genannten Datum, jedoch frühestens mit dem Tag, der auf die Beendigung eines gegebenenfalls vorhandenen anderen Stromliefervertrages folgt.
....
5        Dauer des Vertrages und Kündigung
5.1     Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags des Kunden durch die Vertragsbestätigung der SWS zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden.
Der Vertrag ist erstmals zum Ablauf der Vertragslaufzeit von 12 Monaten mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats von beiden Vertragspartnern kündbar (ordentliche Kündigung). Ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats. ..."
...
9         Widerrufsbelehrung
           Widerrufsrecht
... Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des  V e r t r a g s a b s c h l u s s e s. ..."
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Didakt

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #1 am: 06. Februar 2017, 12:58:17 »
@ AGB-in

Schauen Sie sich in Sachen Widerruf/Widerrufsfrist diese(n) Beitrag/Beiträge ff. an. In dem Thread finden Sie Ihre Fragen weitestgehend beantwortet.

Offline Erdferkel

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #2 am: 06. Februar 2017, 17:34:23 »
"Fragt bitte nicht warum..."
Doch, frag ich, ich kann nämlich nicht nachvollziehen was das Ziel dieser Aktion sein soll? Welchen Vorteil versprechen Sie sich davon wenn der Widerruf des Sondervertrages vom Versorger anerkannt wird? Haben Sie denn einen anderen Versorger mit der Belieferung beauftragt?
Das ist ein ganz entscheidender Punkt für das weitere Vorgehen, egal wie die Chancen für die Durchsetzung des Widerufes stehen, die Folgen könnten durchaus auch zum Nachteil des Kunden ausfallen wenn man dann in der Grundversorgung landet.
Grüsse, Erdferkel

Offline AGB-in

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #3 am: 06. Februar 2017, 20:02:22 »
Danke für die Anregungen.

"Fragt bitte nicht warum..."
Doch, frag ich, ich kann nämlich nicht nachvollziehen was das Ziel dieser Aktion sein soll?

Meine Bedenken hinsichtlich des Vertrages:
    "folgte da nicht ... automatisch
    - ein zweites Belieferungsjahr und/oder
    - unter Umständen (Kündigung schon "jetzt",   v o r   Ablauf des
       ersten Vertrags-/Belieferungsjahres) der Verlust des "Bonus""
gegenstanslos zu machen, dadurch dass der Vertrag aufgehoben wird.
Inwiewiet die Bedenken berechtigt sind/waren will ich nicht beurteilen.

SWS hat heute den Widerruf anerkannt (s.u.).
Demnach dürfte ich ab 01.03.2017 einen anderen Stromversorger beauftragen. Oder?

Danke nochmal,
irgendwie habt ihr mir Zuversicht gegeben.



Gesendet: Montag, 06. Februar 2017 um 13:53 Uhr
Von: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
An: ....
Betreff: AW: Zum 3.: Widerrufsfrist nicht abgelaufen - Kdnr.: XXXX; Aw: Kundenmitteilung
Sehr geehrter Herr ...,

danke, dass Sie uns auf unseren Fehler hingewiesen haben. Sie geben uns mit Ihrem Schreiben die Chance, ein Missverständnis aufzuklären. Dafür sind Ihnen sehr dankbar.

Ihren Widerruf des Vertragsverhältnisses bedauern wir. Unsere Lösung für Sie: Auf Grund gesetzlich einzuhaltender Fristen für die Abmeldung der Netznutzung bestätigen wir den 28.02.2017. Somit können Sie Ihren neuen Lieferanten mit der Belieferung ab dem 1.03.2017 beauftragen und alle Fristen bleiben gewahrt.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Entschuldigung annehmen. Und falls es aus Ihrer Sicht noch etwas zu klären gibt, rufen Sie uns einfach an oder schicken uns eine Email.

Freundliche Grüße
i. A.
...


Gesendet: Donnerstag, 02. Februar 2017 um 15:55 Uhr
Von: ("Fast"-Kunde)
An: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
Betreff: Zum 3.: Widerrufsfrist nicht abgelaufen - Kdnr.: YYYYYYYY; Aw: Kundenmitteilung

Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen; Aw: Stadtwerke Schwerin - Kdnr.: YYYYYYYY

(Kunde)                                         Kunden-Nr.:                          YYYYYYYY
(Str.)              Zählernummer:                     ZZZZZZZ
(PLZ Ort)                                         Ihre Vertragsbestätigung:    16.01.2017 - Online
                                                                Mein Widerruf:                     21.01.2017
Verbrauchsstelle: ....
Sehr geehrte Damen und Herren,  zum Dritten, die Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen.
Nach STADTWERKE SCHWERIN (SWS) -
Vertragsbedingungen für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max (VbB-mS18) - ab 01.07.2016,
            "9 Widerrufsbelehrung",
              Satz 1 "... Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertrags a b s c h l u s s e s.",
beginnt die Widerrufsfrist ab dem Tag des Vertrags a b s c h l u s s e s.

Der Tag des Vertragsabschlusses steht nach den VbB-mS18,
            "5 Dauer des Vertrages und Kündigung
              5.1 Der Vertrag kommt ... durch die
                        Vertrags b e s t ä t i g u n g   der  S W S     z u s t a n d e  ...",
unmittelbar mit dem    Z u s t a n d e kommen des Vertrages und damit der
Vertragsbestätigung durch die STADTWERKE SCHWERIN (SWS) im Zusammenhang.
Der Tag des Vertragsabschlusses, mit dem die Widerrufsfrist beginnt,
ist nicht "... Anfang Dezember 2016 (mit) einen Stromliefervertrag über verivox ...",
sondern ist der Tag der in Kenntnissetzung
über die Vertragsbestätigung durch die STADTWERKE SCHWERIN, vom 16.01.2017,
im konkreten (per Email) der 17.01.2017.
Die Widerrufsfrist begann mit dem "Vertragsabschluss" mit der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
(nach VbB-mS18, Pkt. 9 u. der in Kenntnissetzung darüber), am 17.01.2017.
Mit meinem Widerruf vom 21.01.2017 habe ich von meinem
Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht.

Zum dritten und letzten mal fordere ich Sie auf, die Auflösung des Vertrages schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen



« Letzte Änderung: 07. Februar 2017, 08:19:41 von DieAdmin »
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Didakt

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #4 am: 06. Februar 2017, 20:59:19 »
@ AGB-in

Zitat von: Ihnen unter Antwort # 3
Meine Bedenken hinsichtlich des Vertrages:[…]

[...] Demnach dürfte ich ab 01.03.2017 einen anderen Stromversorger beauftragen. Oder?

1. Ihre Bedenken wären zwar zu zerstreuen gewesen. Aber dies ist ja nun obsolet.
2. Sie sollten nun schnellstens einen neuen Versorger mit der Stromlieferung ab 01.03.2017 beauftragen. Dann ist das zu diesem Termin noch realisierbar.
3. Lesen Sie am 28.02.2017 den Stromzähler ab und melden Sie den Zählerstand sofort Online oder in Textform dem Netzbetreiber sowie dem alten und neuen Stromversorger. Es könnte sein, dass der Netzbertreiber Sie automatisch zur Ablesung auffordert.
4. Akzeptieren Sie in der Schlussrechnung des Altversorgers nur den Ansatz der Preise (Arbeits- u. Grundpreis), die dem  nunmehr widerrufenen Lieferauftrag zugrunde lagen.

Offline AGB-in

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #5 am: 20. Februar 2017, 18:35:38 »
@ AGB-in

1. Ihre Bedenken wären zwar zu zerstreuen gewesen. ...


hat mich zum Nachdenken angeregt, trotz bestätigtem Widerruf.
Ich denke die Vertragslage hätte wahrscheinlich eine zweijährige Vertragslaufzeit ergeben.


In der "Vertragsbestätigung/ Abschlagsanforderung" (SWS, v. 16. Jan. 2017),
darin: "... bestätigen Ihnen den   2 5. 1 1.  2016   als Vertragsbeginn." ...,
(vgl. am 5.2., Ende)


SWS, aus den:   
"Vertragsbedingungen
für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max, (gültig, d. Verf.) ab 01.07.2016
 
1        Gegenstand des Vertrages und Vollmacht
1.1 ... Die Stromlieferung der SWS beginnt grundsätzlich mit dem in    Z i f f e r   5.1    genannten Datum,
jedoch frühestens mit dem Tag, der auf die Beendigung eines gegebenenfalls vorhandenen anderen Stromliefervertrages folgt.
....
5        Dauer des Vertrages und Kündigung
5.1     Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags des Kunden durch die
V e r t r a g s b e s t ä t i g u ng   der SWS zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden.
Der Vertrag ist erstmals zum Ablauf der Vertragslaufzeit von 12 Monaten mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats
von beiden Vertragspartnern kündbar (ordentliche Kündigung).
Ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats. ..."


Nach Vorgenanntem beginnt der Vertrag und (damit?) die "Aufnahme der Belieferung" mit Strom am 25.11.2016 (mitten im Monat).
"Der Vertrag ist erstmals zum Ablauf der Vertragslaufzeit von (genau?, d. Verf.)  12  (ganzen?, d. Verf.) Monaten
 ... auf das   E n d e   eines Kalendermonats ... kündbar ...".

25.11.2016 plus 12 Monate ergibt den 24.11.2017.
Die ordentliche Kündigung, ... auf das Ende des Kalendermonats wäre zum 30.11.2017 nicht möglich.
Der 30.11.2017 läge schon nach dem "Ablauf der Vertragslaufzeit von 12 Monaten".
"(Damit, d. Verf.) verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate ..."


Mit der "Aufnahme der Belieferung" mit Strom (mitten im Monat), am 25.11.2016,
ergibt sich aus den Vertragsbedingungen automatisch/zwangsweise,
dass die Vertragslaufzeit mindestens zwei Jahre, bis zum 30.11.2018, wäre.
Oder?
Was meinen Sie/Ihr?

Seit 17.02.2017 hat SWS einen neuen Tarif "meckpommSTROM 18max" (so in VERIVOX).
Die ggf. aktualisierten "Vertragsbedingungen für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max" hab ich auf die schnelle nicht gefunden.

Für heute soll es das gewesen sein.
Einen schönen Abend noch.
« Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 20:53:03 von AGB-in »
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Didakt

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #6 am: 21. Februar 2017, 12:21:08 »
@ AGB-in

1. Ihre Bedenken wären zwar zu zerstreuen gewesen. ...


hat mich zum Nachdenken angeregt, trotz bestätigtem Widerruf.
Ich denke die Vertragslage hätte wahrscheinlich eine zweijährige Vertragslaufzeit ergeben.

@ AGB-in

Die Angelegenheit hat sich ja durch Ihr vorschnelles Handeln erledigt. Aber zur Klärung Ihrer ursprünglichen Bedenken noch eine kurze Stellungnahme:

1. Die SWS haben den (Sonder-) Vertrag zu Ihrem Vorteil mit dem Datum ab 25.11.2016 beginnen lassen, da Sie ab diesem Tag Strom aus dem Netz entnommen haben. Wenn Ihr Vertrag – ggf. auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin – erst am 01.12.2016 begonnen hätte, wäre vom 25.11.2016 bis zum 30.11.2016 ein konkludentes Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger (wahrscheinlich auch mit den SWS) zustande gekommen und nach dem Grundtarif besonders abzurechnen gewesen.
2. Die AGB unter Ziff. 5.1 sind o. k. Sie hätten den rechtsgültigen Vertrag mit einjähriger – 12-monatiger – Laufzeit fristgerecht (zweckmäßigerweise aber zwei Monate vorher und zwar bestenfalls durch den Anschlussversorger) zum Ablauf des 24.11.2017 ordentlich kündigen (lassen) können. Dem stand nichts im Wege. Das „krumme“ Datum ist ohne Relevanz. Eine einjährige Laufzeit ist und bleibt einjährig und nicht 12 Monate und ein paar Tage!
3. Den Neuversorger hätten Sie problemlos mit der Belieferung ab 25.11.2017 beauftragen können.

MfG

« Letzte Änderung: 21. Februar 2017, 17:08:46 von Didakt »

Offline AGB-in

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #7 am: 22. Februar 2017, 11:14:36 »


@ AGB-in

1. Ihre Bedenken wären zwar zu zerstreuen gewesen. ...


hat mich zum Nachdenken angeregt, trotz bestätigtem Widerruf.
Ich denke die Vertragslage hätte wahrscheinlich eine zweijährige Vertragslaufzeit ergeben.

@ AGB-in

"Die Angelegenheit hat sich ja durch Ihr vorschnelles Handeln erledigt. Aber zur Klärung Ihrer ursprünglichen Bedenken noch eine kurze Stellungnahme:

... Sie hätten den rechtsgültigen Vertrag mit einjähriger – 12-monatiger – Laufzeit fristgerecht ... zum Ablauf des 24.11.2017 ordentlich kündigen ... können. Dem stand nichts im Wege. Das „krumme“ Datum ist ohne Relevanz. Eine einjährige Laufzeit ist und bleibt einjährig und nicht 12 Monate und ein paar Tage! ..."


Hallo Didakt,
sorry, als Auto-Didakt und Neuling klemmt es noch etwas mit dem Handling im Forum.
Da waren die Zitate schon raus, ehe ich den Kommentar hier zugefügt hatte.

Hier der Kommentar:
Ein Jahr Laufzeit, bleibt ein Jahr Laufzeit, dass sehe ich auch so.

Anders sieht SWS das Ende der Vertragsbindung zum   3 0.11.2017
Zitat @AGB-in, aus Beitrag v. 05. February 2017, 19:04:33:
       "PS:
           ...  "Vorschlag" von SWS (s.o., Email v. 2.2.17)
      "... Vertrag ab 25.11.2016 bestätigt ...(weil sie) vor Mietbeginn die Wohnung übergeben
      bekommen haben.
      ... Möchten Sie, dass wir Ihren Widerruf als Kündigung zum Ende der Vertragsbindung
      und damit zum 30.11.2017 behandeln? ...""

SWS hat Probleme die Widerrufsrist anzuerkennen und macht dabei zweifelhafte Vorschläge.

Ich bereue nicht, den Vertrag widerrufen zu haben.

MfG
« Letzte Änderung: 22. Februar 2017, 12:40:04 von AGB-in »
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Didakt

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #8 am: 22. Februar 2017, 12:15:51 »
Hallo @ AGB-in,

Ihr Beitrag unter Antwort #7 enthält bekannte Zitate und ist sonst nichtssagend! Wenn schon, warum kein Kommentar dazu?  :D

Offline AGB-in

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #9 am: 23. Februar 2017, 20:06:00 »
Hallo Didakt,

Sie waren schneller mit dem Kommentar, als ich das Forum-Handling einigermaßen in den Griff bekommen hatte.
Siehe bitte nochmal Antwort #7

MfG
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Erdferkel

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #10 am: 23. Februar 2017, 20:25:25 »
@AGB-in: Wie ist denn der aktuelle Stand, konnte ein neuer Versorger problemlos beauftragt werden und liegt bereits eine Abrechnung der SWS vor?


Offline AGB-in

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #11 am: 23. Februar 2017, 22:02:08 »
Die Abrechnung soll zum 28.2.17 erfolgen. Den Zählerstand v. 28.2. geb ich online an SWS und den Netzbetreiber.
Um etwas "Ruhe" reinzubringen bleib ich im März beim Grundversorger und will ab 1. April zu einem neuen Anbieter.

Auf  https://www.hauspilot.de/    - scheinbar nur dort,
hat
team energie GmbH & Co. KG
Tarif: teamstrom platin
ein verlockendes Angebot für den PLZ-Bereich in 84xxx, meiner Verwandschaft,
und 2.900 kWh/Jahr.

Bei mir, PLZ 082xx, und 2.400 kWh, leider nicht.
Ich melde mich wieder.
AGB-in: Genau genommen ...

Offline Didakt

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Re: Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
« Antwort #12 am: 24. Februar 2017, 12:52:49 »
Hallo @ AGB-in,

Ihren ergänzten Text unter Antwort #7 habe ich zeitnah kurz nach Ihrem Nachtrag gelesen.

Zitat von: Ihnen
Ich bereue nicht, den Vertrag widerrufen zu haben.

Ihrer Entscheidung war ja grundsätzlich nichts mehr hinzuzufügen.

Aber ich bleibe dabei, Sie haben sich selbst vermeidbaren Ärger und zusätzlichen Aufwand bereitet. Ich habe mir die AGB der SWS bezüglich der Vertragskündigung zum Ablauf des 1. Vertragsjahres gezielt zu Gemüte gezogen. Wenn Ihre Belieferung ab 01.12.2016 begonnen hätte, wäre der Vertrag zum 30.11.2017 zu kündigen gewesen. Nun greift hier aus besonderem Grund der 25.11.2016 als Lieferbeginn. Ja und? Um den AGB der SWS gerecht zu werden, hätten Sie in Ihrem Fall also „zum Ablauf des 1. Vertragsjahres am 24.11.2017, hilfsweise zum 30.11.2017“ kündigen können. Sie können davon ausgehen, dass Ihnen die SWS niemals ein zweites Vertragsjahr hätten aufoktroyieren können. Und dies war ja Ihre Besorgnis.

Alles Gute für Sie bei den neuen Vertragsabwicklungen.

MfG
« Letzte Änderung: 24. Februar 2017, 12:58:29 von Didakt »

 

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