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Autor Thema: §315 BGB und die Grundversorgung  (Gelesen 26511 mal)

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Offline Didakt

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #30 am: 06. Februar 2017, 12:19:30 »
Zitat von: mir in « Antwort #19 am: 01. February 2017, 16:45:51 »
…angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personen-kreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.

Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwir-rungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache […] noch den Mut, […] haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.

Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #23 am: 01. February 2017, 21:04:59 »
[…]…Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.
Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.

In einem weiteren Thread (siehe hier) zu dieser Thematik findet sich dazu u. a. folgender Beitrag:
Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #7 am: 05. February 2017, 11:16:57 »
[…] Man muss der Meinung des VIII. Zivilsenats nicht folgen, sondern kann weiter mit guten Argumenten die Billigkeitskontrolle vertreten und somit zur weiteren Rechtsfortbildung beitragen. Man muss sich nur im Klaren darüber sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens bei den Instanzgerichten höher liegt, soweit man der herrschenden Meinung nicht folgt. Ein Anwalt, der den sichersten Weg wählen soll, wird sich an der herrschenden Meinung orientieren .
(Hervorhebung von mir)
Diese Aussage/Feststellung sollte aus meiner Sicht für den Normalo (Verbraucher mit dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten) bei der sich für ihn ggf. zu stellenden Frage wegweisend sein, ob er sich in Sachen Widerspruch gem. § 315 BGB wegen seiner Anspruchshaltung von einem Versorger vor Gericht zerren lässt oder selbst den Weg zum Gericht geht.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #31 am: 06. Februar 2017, 20:38:02 »
Nicht, dass die falschen Schlüsse gezogen werden:

Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs  darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).

Die Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung dieser ergänzenden Vertragsauslegung unterscheidet sich demnach nicht von derjenigen, welche der VIII.Zivilsenat  bei einer Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung gem. § 315 BGB zu Grunde legt, auch wenn rein formal der Versorger bei der ergänzenden Vertragsauslegung das Bestehen eines Preisänderungsrechts und bei der Billigkeitskontrolle die Umstände für die Billigkeit einer aufgrund eines wirksamen Preisänderungsrechts vorgenommenen einseitigen Preisänderung darlegen und beweisen muss. 

Ein Unterschied besteht darin, dass der Kunde bei wirksamen gesetzlichen Preisänderungsrecht laut BGH in angemessener Frist nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung widersprechen muss, in welcher der erhöhte Preis erstmals zur Abrechnung gestellt wird, bei unwirksamen Preisänderungsrecht laut ergänzender Vertragsauslegung ihm hierzu drei Jahre nach Zugang dieser Rechnung zur Verfügung stehen sollen.

Insoweit fährt der betroffene Kunde bei der ergänzenden Vertragsauslegung etwas besser, weil die Widerspruchsfrist länger bemessen ist.

Geht man davon aus, dass die zum 31.10.14 geänderten gesetzlichen Regelungen zur Preisänderung wirksam sind, unterliegen die darauf gestützten Preisänderungen wieder der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so wie es für Nichthaushaltskunden durchgängig der Fall gewesen sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12).    Sind auch diese gesetzlichen Regelungen unwirksam, wird der VIII.Zivilsenat des BGH wohl auch auf die Preisänderungen ab 01.11.14 seine ergänzende Vertragsauslegung anwenden.

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #32 am: 07. Februar 2017, 06:25:03 »
@RR-E-ft
Ihr Zitat:) Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs  darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).

Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen.  Lag etwa darin der falsche Schluss?

Offline bolli

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #33 am: 07. Februar 2017, 07:49:38 »
Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen.  Lag etwa darin der falsche Schluss?
Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind. Es kann ja auch sein, dass die Preisanpassung nach unten zu gering ausfällt und in Wirklichkeit die Preise stärker zu senken gewesen wären. Man darf sich da nicht blenden lassen.

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #34 am: 07. Februar 2017, 08:20:08 »
In den Jahren ab 2004 ist nach meinen immer noch vorliegenden Unterlagen zu KEINEM Zeitpunkt der Preis nach UNTEN korrigiert worden. Daher hab ich es all die Jahre vermutlich "richtig mitbekommen", wenn ich den ERHÖHUNGEN widersprochen habe. Vll. hab ich mich ja durch die versehentlichen Preisanhebungen blenden lassen.

Offline Didakt

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #35 am: 07. Februar 2017, 10:47:16 »
Es sind z. B. im Jahr 2009 die Gaspreise – aus meinen Unterlagen ersichtlich – zweimal gesenkt worden. Hier im Forum ist – nach meiner Erinnerung ausdrücklich von @ RR-E-ft – darauf hingewiesen worden, in jedem Fall auch den Preissenkungen/dem Gesamtpreis zu widersprechen.

Ich habe das auch praktiziert und stelle zur Info für einen kurzen Zeitraum meine damaligen Widersprüche anonymisiert hier ein:

Edit: Schreiben gelöscht.



« Letzte Änderung: 07. Februar 2017, 16:24:49 von Didakt »

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #36 am: 07. Februar 2017, 10:50:11 »
@h.terbeck


Sie geben an, in der Grundversorgung Strom gewesen zu sein, wo es nur Preiserhöhungen gegeben habe (was gut möglich ist), welchen Sie seit 2004 durchgängig jährlich widersprochen hätten.

Mit welcher Begründung Sie in der ersten Instanz unterlagen und mit welcher Begründung die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden sollte oder wurde, haben Sie nicht dargelegt.

Sie geben an, Ihr Anwalt habe einen Fehler gemacht, weil er nicht auf § 315 BGB eingegangen sei, was er aber schon nicht muss (iura novit curia/ da mihi factum, dabo tibi ius).

Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Wie man weiß, handelt es sich  dabei um ein mögliches Ergebnis auch bei der Billigkeitskontrolle von einseitigen Energiepreiserhöhungen.

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #37 am: 07. Februar 2017, 11:20:27 »
@RR-E-ft
Ihr Zitat:  Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Das sog. Erstgericht hat sich überhaupt nicht mit dem Energiepreisbezug, gestiegenen oder gesenkten Kosten beschäftigt, sondern dies vollkommen negiert. Kosten oder deren Bewegungen nach oben oder unten waren dem überlasteten Richter vollkommen fremd und er beklagte lediglich, dass er immer noch mit seinem Umzug an dieses Dorfgericht geplagt sei und schließlich auch noch Resturlaub habe und sich nun leider noch mit den umfassenden Schriftsätzen zu beschäftigen habe.

Mein Anwalt für das Berufungsgericht hat statt einer ordentlichen, den Sachverhalt darstellenden Begründung ohne mein Wissen einen haarsträubenden Unsinn schriftlich von sich gegeben, den er leider nach meinem Protest dagegen auch nicht für zu korrigieren notwendig befunden hat. Und dies, nachdem er zuvor vollmundig angekündigt hatte, beim zuständen Berufungsgericht mehrfach äußerst erfolgreich gewesen zu sein bzw. die Aussetzung der Verfahren erreicht zu haben.

Dass ich mich über das als Berufungsschrift deklarierte Geschreibsel meines Berufungsanwlates ärgere, dürfte evtl. veständlich sein, auch wenn diese Person seine Kommunikation mit mir ausschließlich via e-Mail erfolgte und es unter "normalen" Bedingungen sicherlich keiner großen Mühe bedurft hätte, sein als Berufungsschrift deklariertes Geschreibsel mir vorab zumindest zum Lesen zu übermitteln.  Ich unterstelle einfach, dass ihm dies zu lästig war.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #38 am: 07. Februar 2017, 11:38:24 »
@h.terbeck

Wenn Sie die Preiswidersprüche vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt hatten und das Erstgericht die vom BGH entwickelten Grundsätze nicht angewandt hatte, hatte die Berufung Aussicht auf Erfolg.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die Berufung überhaupt zulässig war, weil der hierfür notwendige Beschwerdewert erreicht wurde oder das Amtsgericht im Falle der Unterschreitung des selben die Berufung auf Antrag zugelassen hatte.

Mit welcher Begründung wollte das Berufungsgericht die Berufung gem. § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege verwerfen oder hat sie verworfen?

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #39 am: 07. Februar 2017, 11:54:00 »
@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.
Beim Aufwachen meines Anwaltes wollte dieser dann gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgehen, WENN ich ihm einen Kostenvorschuss dafür in Höhe von 1 TSD Euro überweisen würde.
Im Falle meines Gas-Sondervertrages hielt mein Anwalt es nicht für möglich, den Zugang meines Widerspruchs gegen die Vertragskündigung bei meinem Versorger beweisen zu können, da ich zwar leider nicht per EBF geliefert hatte, aber mein Versorger in einem weiteren Schreiben indirekt den Zugang bestätigt hatte.

Da ich die Schweißperlen auf der Stirn meines Anwalts bereits gerochen hatte, habe ich weiteren Schriftverkehr unterlassem. aiuch oder gerade wegen "Verärgerung", denn schlechtem Geld noch Gutes hinterherzuwerfen, war nicht meine Absicht.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #40 am: 07. Februar 2017, 12:24:48 »
@h.terbeck

Es kam darauf an, ob die Preiswidersprüche bereits vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden.

Denn in der Berufungsinstanz konnte es dafür bereits zu spät sein.

Die Berufungsbegründung muss sich in rechtlicher Hinsicht mit der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts auseinandersetzen. Dabei muss konkret aufgezeigt werden, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise auf der Verletzung des materiellen und/ oder prozessualen Rechts gründet.

Der Sachverhalt muss in der Berufungsinstanz  nicht erneut vorgetragen werden, wenn auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen wird, in denen dieser bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt ist. Erstmaliger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist regelmäßig verspätet und nur ausnahmsweise zuzulassen.

Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen  der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.   
 
Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt  wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete  Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.

Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen.

Der Anwalt kann für seine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss verlangen und bis zu dessen Begleichung seine Leistung zurückhalten.

Schlussendlich kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Rechtsstreit insoweit  dadurch verloren ging, weil  Ihr Anwalt wegen unterlassnener Vorschusszahlung  keine weitere Stellungnahme abgab und das Berufungsgericht deshalb nach entsprechendem Hinweis die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hatte.

Das hätten Sie sich dann wohl selbst zuzuschreiben.

Schließlich wäre auch in Betracht gekommen, im Berufungsverfahren den Anwalt noch zu wechseln und einen anderen Anwalt die notwendige Stellungnahme fertigen zu lassen.       
« Letzte Änderung: 07. Februar 2017, 13:36:29 von RR-E-ft »

Offline Black

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #41 am: 13. Februar 2017, 19:19:17 »
@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.


Das Berufungsgericht prüft nur Rechtsfehler des Amtsgerichtes. Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #42 am: 13. Februar 2017, 20:19:49 »
@RR-E-ft
Zitat: Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen  der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.   
 Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt  wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete  Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.
Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen. Zitat Ende

Zu dem gesamten Komplex hat der Berufungsanwalt geschwiegen, obwohl ihm vollumfänglich der gesamte Sachverhalt in Kopie und auch noch fristgerecht vorlag.
Das Amtsgericht hat trotz umfangreicher Aktenlage sich keinen Deut um die vorgetragenen Tatsachen gekümmert, denn -wie schon erwähnt- hatte der geneigte Herr Richter zunächst und fortlaufend seine Überlastung, seinen gerade absolvierten Umzug nach Ibbenbüren, seinen noch zu genießenden Resturlaub und darüber hinaus auch noch die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage beklagt.  Da blieb natürlich wohl keine Zeit für sorgfältiges Aktenstudium.
Und meinem Berufungsanwalt habe ich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Vorgetragenes jede erdenkliche Möglichkeit gegeben, zeit- und fristgerecht in meinem Interesse aktiv zu werden.  Statt dessen hat er eine mir nicht vorgelegte Berufungsschrift gefertigt, gegen die ich protestiert habe und um Korrektur bat.
Aber dann geschah außer Stillschweigen NICHTS bis das LG zu erkennen gab, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe!
Zwischen den Zeilen des Hinweises meines Berufungsanwaltes war zu lesen, dass er überhaupt keine Chancen sähe, aber gern bereit wäre, gegen eine weitere Zahlung von 1 TSD Euro weiterzumachen.
Sollte ich etwa für bislang inkompetentes Arbeiten und Desinteresse am sorgfältigen Lesen des Sachverhaltes zusätzlich noch eine Belohnung in Höhe von 1 TSD Euro entrichten und meine Anwalt evtl. doch noch zu motivieren, vielleicht einmal endlich den tatsächlichen Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzutragen und ihm zudem noch einen "angemessenen" Vorschuss zu zahlen?  Angemessen wofür?

@Black
Zitat: Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Das Urteil des Amtsgericht war meinem Berufungsanwalt unter Beifügung sämtlicher Anmerkungen und Belege binnen 3 Tagen nach Eingang bei mir zur Kenntnis gegeben. Statt sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und ggf. entweder mir einen Hinweis auf die notwendigen Maßnahmen zu geben oder im Interesse seines Mandanten Notwendiges zu verfassen, hat dieser Berufungsanwalt sich reichlich Zeit gelassen und dann -vermutlich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte- eine Berufungsschrift verfasst, die weder etwas mit meinem Fall, noch mit allseits bekannten Rechtsentscheidungen zu tun hatten Und natürlich kann n das Berufungsgericht nur Rechtsfehler des Amtsgerichts prüfen, wenn der Berufungsanwalt sich im Schweiße seines Antlitzes der Mühe unterzogen hat, auf die Rechtsfehler, wie sie ihm durch die beglaubigte Kopie des amtsgerichtlichen Urteils vorlagen, hingewiesen hätte.
Sie dürfen schon unterstellen, dass dem Amtsgericht für jedes Jahr meines Widerspruches sämtliche Belege vorlagen, aber der Herr Richter -wie zuvor bereits erwähnt- anscheinend überlastet oder überfordert war, sich unter Berücksichtigung seiner privaten Probleme mit der umfassenden Aktenlage zu beschäftigen.

Was ich mir -wie RR-E-ft meinte selbst hätte zuzuschreiben, ist nach meiner Auffassung lediglich der Fehler, sofort nach Kenntnisnahme von der sog. Berufungsschrift mich ins Auto zu setzen, um meinem Berufungsanwalt diese Berufungsschrift zum Verspeisen zu geben.

VLL. INTERESSANTER HINWEIS MEINES BERUFUNGSANWALTS AUS MÄRZ 2016, also lange bevor er seine "Berufungsschrift" zusammengebastelt hat:
Zitat:  Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen. Zitat Ende.

Das gestattet mir doch die Befürchtung, dass mein Berufungsanwalt, wenn ich seine Berufungsschrift mit vorgenannter Aussage vergleiche, nicht ganz bei Sinnen gewesen sein muss, zu welchem Zeitpunkt auch immer.  Denn die Berufungsschrift geht mit keinem Wort auf die Aussage aus März 2016 hinsichtlich der Strom-Grundversorgung ein bzw. findet dies wohl nicht erwähnenswert, machte aber auch keine Anstalten, nach Kritik daran überhaupt noch die Feder zu zücken.
« Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 08:50:18 von h.terbeck »

Offline uwes

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #43 am: 18. Februar 2017, 10:15:09 »
Zitat von: bolli link=topic=20331.msg118088#msg118088
Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind.
Diese Annahme ist nicht richtig. Der BGH hat bislang in keiner Entscheidung ausgeführt, dass allen (erfolgten oder nicht erfolgten) Preisbestimmungen des Energievesorgers widersprochen werden müsste. Bislang liest man diese Auffasssung lediglich für Preiserhöhungen.

Die Tendenz dürfte aber in Ihre Richtung deuten. Mit der Entscheidung vom 5.10.2016 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=373e49b51590ed5e8387d67e931f4f26&nr=77095&pos=13&anz=21 hat der BGH für Preissenkungen, die der Verbraucher nicht beanstandet hat, entschieden, dass der Kunde dann nur die geringeren Preise schuldet. Dann käme es in der Tat nicht darauf an, ob die Preissenkung ausreichend genug war.
« Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 10:25:16 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #44 am: 18. Februar 2017, 10:41:53 »
@uwes
Auch ich habe in all den zurückliegenden Jahren generell lediglich Preiserhöhungen beanstandet. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich in irgendeinem hier relevanten Beitrag über Preissenkungen berichtet und/oder dahingehend Beanstandungen dokumentiert habe.

Wenn einer der Kommentatoren über Preissenkungen mutmaßte, so doch wohl nur, um auch etwas kommentiert zu haben. 

In den vergangenen Jahren habe ich lediglich vermutete fachliche Ratschläge befolgt, vorformulierte Texte angewandt und gehofft, damit tendenziell richtig zu liegen. Dass ich falsch gelegen habe, liegt mir schriftlich per Urteil vor.

 

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