Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung, welcher Preis bei Unbilligkeit?  (Gelesen 21035 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline wind1123

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Ich möchte sehr gern, wie der Fall sich weiter entwickelt.
Ich habe vor 10 Tage eine Klage von E.ON. Meine Frage betrifft auch den Preis nach der Kündigung SV 2010. Und mein Heizstrom wird in Grundversorgung eingestuft. Der Preis in der GV war ditiert und war 11,99 Ct./Kwh + mwst (vorher mein Protestpreis 5,5 Ct./Kwh). E.ON klage die auf die Nachzahlung mit ihrem Preis, weil ich immer mit vorbehalt nach meinem Preis bezahlt habe.
In Erwartung auf eine Anwort von gleichleidenden.
Viele Grüße

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Der Preis in der GV war ditiert und war 11,99 Ct./Kwh + mwst (vorher mein Protestpreis 5,5 Ct./Kwh). E.ON klage die auf die Nachzahlung mit ihrem Preis, weil ich immer mit vorbehalt nach meinem Preis bezahlt habe.
Habe ich das richtig verstanden: Sie haben den vollen Preis (11,99 Ct/kWh) BEZAHLT, aber mit dem Vorbehalt, dass in Wirklichkeit Ihr Protestpreis von 5,5 Ct/kWh gültig wäre und nun klagt E.ON ? Kann ich fast nicht glauben.

Offline wind1123

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Hallo, guten Morgen, Bolli,
schön, dass Sie auf meinen beitrag reagieren  ;D
ich hatte den Preis von 11,99 Ct/kwh widersprochen und hatte bis jetzt die Abrechnungen mit 5,5 Ct./Kwh mit Vorbehalt bezahlt.
Viele Grüße

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Ah, ok. Dann ist das verständlich.

Sollte der SV wirksam gekündigt worden sein und Sie sich ab dieser zeit in der GV befinden, so gilt der Erstpreis in der GV laut derzeitiger Rechtssprechung des BGH als "vereinbarter Preis" (selbst wenn Sie durch einen sofortigen Widerspruch gegen diesen Preis mit der Begründung der Unbilligkeit zu erkennen geben, dass Sie DIESEN Preis eben nicht akzeptieren möchten. BGH-Logik  8))

Gegen dann folgende Preisanpassungen können Sie dann jeweils den Unbilligkeitseinwand bringen. Hier muss dann ggf. der Versorger die Billigkeit der Preise nachweisen. Das gilt allerdings nur für den Erhöhungsanteil. Es wird auch in diesem verfahren nicht mehr der Eingangspreis überprüft. Auch sollten Sie diesen Einwand möglichst umgehend nach der Preisanpassung anbringen.

Offline wind1123

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Hallo, Bolli,
vielen Dank für die Erklärung.
Nach langen Recherchieren bin ich auch der Meinung, dass ich gezwungen bin, den "Anfangpreis" vom 2010 zu akzeptieren. Ich werde die Forderung anerkennen.
Viele Grüße und einen schönen Tag !

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz