No. Ich denke, dass Sie hier ziemlich danebenliegen.
Gestern hatte ich spätabends keine Lust mehr, auf Ihre jüngsten haltlosen Beiträge näher einzugehen. Ziemlich vorschnell, Ihr Fehlurteil. Deshalb „bitte erst lesen, sich schlaumachen und dann urteilen und posten.“ Im Gegensatz zu Ihnen handele ich nach dieser Devise, denn ich kann einem Hilfesuchenden hier im Forum nicht mir nichts dir nichts irgendeinen Humbug unterjubeln. Er muss sich auf diese Aussagen verlassen können.
Zur Rechtslage in dieser Sache: Wenn noch ein Wunder geschieht und bis zum 15.11.2016 oder ggf. bis zum 22.11.2016 ein Vertragsschluss mit Vattenfall mit Vertrags- und Lieferbeginn ab 15.11.2016 oder 22.11.2016 zustande kommt, dann kann diese Angelegenheit als erledigt betrachtet werden. Davon ist m. E. aber nicht auszugehen. Und dann?
1. Dem Vertragsabschluss und der Stornierung des nun nicht mehr existierenden Vertrages mit immergrün ist zwingend die Kündigung des bis zum 14.11.2016 geltenden Grundversorgungsvertrages mit dem Grundversorger vorausgegangen. Zwei Verträge nebeneinander haben keine Bestandskraft. Wenn der Grundversorgungsvertrag weitergelten soll, müsste der Verbraucher per Schriftform die Zurückziehung der Kündigung beim Grundversorger beantragen und dieser müsste bis spätestens bis zum 14.11.2016 zustimmen. Das scheint mir bislang nicht geschehen und auch nicht mehr realisierbar zu sein. Somit besteht ab 15.11.2016 – wenn die Entscheidung von immergrün noch greift – ggf. ab 22.11.2016 für die Verbrauchsstelle ein vertragsloser Zustand. Das bedeutet nicht, dass sich in der Abnahmestelle der Gasabsperrhahn vor dem Gaszähler automatisch schließt. Nein, das Gas strömt weiter! Aber:
2. Jetzt greifen zwingend die Rechtsbestimmungen gemäß § 2 und 3 GasGVV in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des EnWG.
3. Wenn wieder ein neuer Grundversorgungsvertrag – ggf. konkludent – geschlossen würde, müsste der mit einer Frist von 2 Wochen zum Vortag des Beginns eines neuen Sonderkundenvertrages (hier mit Vattenfall, Vertragsbeginn noch offen) erneut besonders gekündigt werden. Das ist kaum machbar.
4. Deshalb ist die Ersatzversorgung die vorliegend in Frage kommende Alternative. Siehe hierzu auch meine Aussage unter Antwort #21 Ziff. 3. Immergrün hat im Prinzip mit der Maßgabe der Belieferung bis zum 21.11.2016 eine pragmatische Entscheidung getroffen unter der Voraussetzung, dass ab 22.11.2016 die Belieferung durch Vattenfall hätte realisiert werden können. Aus meiner Sicht wäre dies bei richtiger Begleitung möglich gewesen.
5. Die Ersatzversorgung dauert
maximal drei Monate. Bedeutsam gegenüber der Grundversorgung ist, dass sie während dieser Zeit vom Verbraucher jederzeit beendet werden kann, indem er einen neuen Lieferanten seiner Wahl (Vattenfall) mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es
keine Kündigungsfrist. Nötig ist nur die Zählerstandsmitteilung des Stichtages an den Netzbetreiber und Ersatzversorger mit der Aufforderung an diesem, zeitgerecht gemäß § 40 (4) EnWG eine Schlussrechnung zu erstellen.
5. Der Verbraucher müsste inzwischen vom Netzbetreiber eine Zählerablesekarte mit der Aufforderung bekommen haben, damit den Zählerstand vom 14.11.2016 mitzuteilen und zudem in diesen Tagen auf Veranlassung des Netzbetreibers auch automatisch einen Vertrag des Ersatzversorgers.
6 Aus meiner Sicht hat dieses Chaos nicht allein immergrün verursacht. Auch den Netzbetreiber trifft eine Mitschuld. Nun denn, er wird’s schon richten.
7. Bis zum Vertrags-/Lieferbeginn eines Sonderkundenvertrages erhält der Verbraucher für das bis dahin verbrauchte Gas Schlussrechnungen vom Grundversorger, evtl. von immergrün und/oder vom Ersatzversorger. Wichtig ist, an den Tagen der einzelnen Versorgerwechsel die jeweiligen Zählerstände abzulesen und diese in jedem Fall dem Netzbetreiber und auch dem jeweils zuständigen Versorger mitzuteilen.
Hiermit endet meine Mitwirkung in diesem Thread. Dem User @ Fans wünsche ich trotz allem gutes Gelingen.