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Autor Thema: BGH, Urt.v. 5.10.16 VIII ZR 241/15 Ergänzende Vertragsauslegung Doppelbasta  (Gelesen 13353 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 5.10.16 VIII ZR 241/15 ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=76513&pos=15&anz=492

Zitat
BGB §133 B, §157 D, § 306 Abs.2, 3, § 307 Abs. 1 Ba, Cb; EWGRL 13/93 Art. 6 Abs.1

a)
Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende  Zeitabschnitte  die  Unwirksamkeit der  Preiserhöhungen  geltend  macht,  ist  die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel  entstandene  Regelungslücke  regelmäßig  im  Wege  der  ergänzenden  Vertragsauslegung  dadurch  zu  schließen,  dass  der  Kunde  die  Preiserhöhungen,  die  zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st.
Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile  vom  15.  April  2015 - VIII  ZR  59/14,  BGHZ  205,  43  Rn.  25,  37;  vom 28.Oktober  2015 -VIII ZR  158/11,  BGHZ  207, 209  Rn.  86,  und  VIII  ZR  13/12,  juris Rn.88;  vom  6.  April  2016 -VIII  ZR  79/15,  RdE  2016,  347  Rn.21 -zur  Veröffentlichung  in  BGHZ  vorgesehen; jeweils  mwN).  Dies  gilt  sowohl  im  Falle  der  Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265  Rn.  29;  vom  25.März  2015 - VIII  ZR  360/13,  juris  Rn.  33,  und  VIII  ZR  109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn.27; vom 28. Oktober 2015 -VIII  ZR  158/11,  aaO  Rn.
87,  und  VIII  ZR  13/12,  aaO  Rn.  89;  vom  6.April  2016 - VIII ZR 79/15, aaO).

b)
Der  nach  der  "Dreijahreslösung"  maßgebliche  Preis  tritt  endgültig  an  die  Stelle  des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung  ist  folglich  nicht  auf  den  Zeitraum  beschränkt,  in  dem  das  Versorgungsunternehmen  aufgrund  der  widerspruchslosen  Zahlungen  des  Kunden  keinen Anlass  hatte,  das  Bezugsverhältnis  zu  kündigen (Bestätigung  der  Senatsurteile  vom
15.April  2015 - VIII  ZR  59/14,  aaO  Rn.  26  f.,  37  mwN;  vom  28.  Oktober  2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21).

c)
Ohne  diese  auf  der  Grundlage  einer  objektiv-generalisierenden  Abwägung  der  Interessen  der  Parteie
n  vorzunehmende  ergänzende  Vertragsauslegung  bestünde  aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings  untragbares  Ungleichgewicht  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  mit  der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam  wäre  als  auch  im  Sinne  des  Art.  6  Abs.  1  Halbs.2  der  Richtlinie 93/13/EWG  (Klausel-Richtlinie)  nicht  bestehen  könnte  (Bestätigung  und  Fortführung des Senatsurteils vom 6.April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn.33 ff.).

d)
Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat  der  Kunde  für  die  Zeiträume  der  Preisunterschreitungen  nur  die  geringeren  Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 -VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40).

e)
Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und  unterliegt  daher  nicht  der Billigkeitskontrolle  gemäß  § 315  Abs.3  BGB  (Bestätigung  und  Fortführung  der  st. Rspr.;  vgl.  nur  Senatsurteil  vom  26.September  2012 -VIII  ZR  279/11,  NJW  2013,  1077  Rn.33  mwN;  vgl.  auch  Senatsurteil  vom 6.  April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis].

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15 -
LG Potsdam
AG Potsdam

Anmerkung:

Diese ergänzende Vertragsauslegung erscheint nicht sach- und interssengerecht.
Sie nimmt wohl einseitig die Interessen der Energielieferanten in den Blick.

In Energielieferungsverträgen ist das Recht zur Preisanpassungen bei nachträglich steigenden Kosten untrennbar mit der Verpflichtung zur Preisabsenkung bei nachträglich sinkenden Kosten nach mindestens gleichen Maßstäben verbunden. Dies betrifft nach der st. Rechtsprechung des Senats einerseits wirksame gesetzliche Preisänderungsregelungen für die Grundversorgung bzw. Versorgung von Tarifkunden, soll aber auch für AGB- Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen gelten.

An einer solche Verpflichtung zur Preisabsenkung, welche nach den Maßstäben des Senats für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel essentiell sein soll, fehlt es plötzlich bei der ergänzenden Vertragsauslegung.

Dieser Makel sollte offen zu Tage treten bei der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel, die darauf beruht, dass sie dem Lieferanten nur ein Recht zur Preisänderung einräumen soll, ohne ihn zugleich zu Preisänderungen zugunsten der Kunden zu verpflichten.  Eine solche durch diese Unwirksamkeit der Klausel entstandene Lücke durch diese ergänzende Vertragsauslegung schließen zu wollen, muss wohl befremden.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum nicht ein abgesenkter Preis, dem nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der entsprechenden Verbrauchsabrechnung widersprochen wurde, ebenso zum vereinbarten Preis werden soll, an welchen dann der Lieferant (endgültig) gebunden ist.

Die zu beanstandende ergänzende Vertragsauslegung führt mithin dazu, dass immer nur ein über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegender unbeanstandet gebliebener Preis zum (endgültig) vereinbarten Preis werden soll, so dass der vereinbarte Preis immer nur steigen kann.

Typisch für lanfgristige Energielieferungsverträge sind jedoch auch nach Vertragsabschluss etwa stark sinkende Beschaffungskosten des Energielieferanten, die durch Preissenkungen zugunsten des Kunden auszugleichen sind. Man denke nur an die von weit über 50 EUR/MWh auf ca. 25 EUR/MWh gesunkenen Stromgroßhandelspreise, welche die Beschaffungskosten der Stromvertriebe abbilden.   
« Letzte Änderung: 18. November 2016, 21:35:27 von RR-E-ft »

Offline energienetz

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Stellungnahme von Prof. Dr. Kurt Markert zu den Urteilen des VIII. Zivilsenats des BGH vom 21.9.2016, VIII ZR 27/16, und vom 5.10.2016, VIII ZR 241/15


Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Durchsetzbarkeit   von Rückforderungsansprüchen  von Kunden bei Unwirksamkeit der in den AGB der Versorger enthaltenen Preisanpassungsklauseln durch seine mit zwei Urteilen vom 14.3.2012 begonnene und seitdem in ständiger Rechtsprechung, fortgeführte „Dreijahreslösung“ (Fristenlösung) stark eingeschränkt (VIII ZR 113/11, ZMR 2012, 521 m. Anm. Markert; VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265). Denn danach kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen auf die unwirksame Klausel gestützten Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat.

Im Schrifttum ist diese Lösung nicht nur vereinzelt auch im Hinblick auf das europarechtliche Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der europäischen Klausel-Richtlinie (RL 93/13) kritisiert worden (Nachweise bei Markert, EnWZ 2016, 363,  Fn. 23 und 24). In einem Urteil vom 6.4.2016 ( VIII ZR 79/15, so auch schon Urteil vom 23.1.2013, VIII ZR 80/12, ZNER 2013, 152 m. Anm. Markert ) ist der Senat erstmals auch auf diese Kritik eingegangen, jedoch bei seiner bisherigen Position geblieben und hat eine Vorlage dazu an den EuGH erneut abgelehnt.

In meiner Urteilsanmerkung (EnWZ 2016, 362 ff., so auch Markert, Preisanpassung in der Strom- und Gasversorgung, EnWZ 2016, 195 ff.). habe ich im Einzelnen aufgezeigt, das es sich bei der Fristenlösung der Sache nach schon nach rein deutschem Vertragsrecht um eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Preisanpassungsklausel handelt und auch den vom Senat für seine Ansicht angeführten neueren EuGH-Urteilen nicht entnommen werden kann, dass die Vereinbarkeit dieser Lösung mit Art. 6 Abs.1 RL 93/13 ein jeden vernünftigen Zweifel ausschließender „acte claire“ ist, der die letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichte von ihrer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV entbindet.

An dieser unhaltbaren „acte clair“-Position hat der Senat auch in seinem neuesten einschlägigen Urteil vom 5.10.2016, VIII ZR 241/15, festgehalten, ohne auf meine in EnWZ 2016, 364 dagegen anhand der neuesten EuGH-Rechtsprechung vorgebrachten Einwände einzugehen. Der Senat lag bei seiner europarechtlichen Beurteilung der in der deutschen Strom- und Gaswirtschaft praktizierten Preisanpassungsrechte schon zweimal daneben und musste sich durch den EuGH korrigieren lassen (bei der Leitbildrechtsprechung durch das RWE-Urteil vom 21.3.2013, C-92/11, beim gesetzlichen Preisanpassungsrecht der Tarifkunden- und Grundversorger durch das Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11). Ob es auch zur Fristenlösung  zu einer Befassung des EuGH und zu einer  weiteren Korrektur der Rechtsprechung des Senats kommt, bleibt abzuwarten.

Gegen die Fristenlösung ist bereits eine Verfassungsbeschwerde wegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz) verletzender Verweigerung der Vorlage an den EuGH erhoben worden, über deren Annahme noch nicht entschieden ist (Az. 2 BvR 16/9616). Außerdem soll es bereits mehrere an die EU-Kommission gerichtete Beschwerden wegen Verletzung von EU-Recht (Art. 6 Abs. 1 RL 93/13) durch die Fristenlösung geben. Schließlich können auch deutsche Instanzgerichte die europarechtliche Beurteilung der Fristenlösung dem EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen.













 


Offline uwes

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Seit LG Oldenburg stellt sich die Frage, ob der Kunde auch die Unwirksamkeit der Perissenkungen, die in dem fraglichen zeitraum vorgenommen wuirden geltend machen kann, wenn er diesen nicht widersprochen hat.  Folgte man dem Lamndgericht aus Oldenburg, dann entstünde mit der nicht angefochtenen Preissenkung ein neuer Vertragspreis - mithin ein nicht angreifbarer neuer "Sockel"-preis.

Und weiter: Unterlässt der Energieversorger die eigentlich betriebswirtschaftlich notwendige Preissenkung, so hat er letztlich auch einen Preis "bestimmt". Wird dieser dann auch zum "Vertragspreis?"

Das alles sind rechtliche Gedankenspiele, zeigen jedoch die Unsiinigkeit der Fristenlösung und der darin gesehenen "Äußerungsnotwendigkeit" des Verbrauchers auf.

Die Rechtsprechung hatte sich einmal festgelegt, als sie klarstellte, dass eine Nichtäußerung des Verbrauchers eben auch keinerlei Erklärungswert hat. Es erscheint erforderlicher denn je, die Gerichte an diesen Grundsatz zu erinnern.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline energienetz

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Gegenwind für den BGH

In der energierechtlichen Literatur mehren sich die Zweifel an der BGH-Linie. Ein aktueller Beitrag in der Zeitschrift Recht der Energiewirtschaft (12/2016, S. 498 - 505) kommt zu folgendem Fazit:
Die in den beiden Urteilen begonnene Rechtsprechungslinie des BGH, an der er wohl festhalten will, gibt in vielerlei Hinsicht Grund zu umfassender Kritik. Auch wenn er das durchaus nachvollziehbare Interesse verfolgt, die Energieversorger, die bei der Ausgestaltung ihrer Verträge nicht frei, sondern an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden waren, vor möglichweise immensen Rückforderungsansprüchen zu schützen, so heiligt der Zweck doch nicht die Methodisch sehr fragwürdigen Mittel. Er übergeht in selten gesehener Konsequenz den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, unterstellt den Vertragsparteien zumindest zweifelhafte Interessen und beschneidet die berechtigten Rückforderungsansprüche der Kunden in großem Maße. Zudem setzt er sich über seine Vorlagepflicht an den EuGH hinweg, indem er seine richterliche Rechtsfortbildung als reine Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrags tarnt. Dabei wäre eine saubere Lösung in Form der von ihm selbst in anderen Fällen bereits praktizierten richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durchaus möglich gewesen. So aber verfehlt der BGH in seiner Entscheidung das große Ziel der Richtlinien, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Da er selbst bisher keine Ansätze macht, von der einmal eingeschlagenen Linie doch noch abzuweichen, bleibt nur zu hoffen, dass ihn das BVerfG zwingt, sein Vorgehen doch noch dem EuGH vorzulegen. Dass dieses dort auf Zustimmung treffen wird, erscheint kaum vorstellbar.
Autor des Artikels "Die ergänzende Vertragsauslegung des BGH im Falle unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen" ist Christian Paul Starke, LL.M., wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl dür Öffentliches Recht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge von Prof. Dr. Gerd Morgenthaler an der Universität Siegen.

Offline tangocharly

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Gut ist, dass eine weitere kritische Stimme mit Gewicht sich erhebt, um dem 8. BGH-Senat die Blindenbrille abzureißen.

Aber die wiedergegebene Textstelle des Beitrags bringt, falls sie zitiert werden sollte, nicht unbedingt weiter.

Die maßgeblichen Leitsätze des BGH (28.10.2015, VIII ZR 158/11) lauten:
Zitat
c) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort
seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt wer-
den könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des
Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt
daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Ge-
setz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung sei-
nem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November
2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR
226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW
2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012,
669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C-351/12,
GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN
- Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono
Car Styling).
d) Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechen-
des Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschrif-
ten des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung
über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hin-
ausginge.

Um diese These des 8.Senats mit eine Gegenthese zu widerlegen, bedarf es schon einer Argumentation. Diese fehlt.

Denn der Autor schreibt (in der Kürze des Auszugs nicht), wie der 8. Senat auf anderem Weg zu einer "Richtlinienkonformen Auslegung der AVB" gelangen kann.

Dazu habe ich dann auch so meine Bedenken (obgleich ich dem 8. Senat ungern Recht geben wollte).

Mir erscheint da eher die Argumentation des 8. Senats brüchig, wonach Verbraucherschutz mit dem Willen des (nationalen) Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen sei. Es stellt sich nämlich die Frage, ob dem Willen des nationalen Gesetzgebers eher dadurch gerecht werden könnte, wenn eine Regelung (welche vorgibt allen Interessen der Parteien gerecht zu werden) gänzlich in Wegfall geraten muß. Die Verbraucherschutzvorgaben sind ja keine Erfindung der EU und des EuGH, sondern haben sich schon in den (heute überholten) Bestimmungen des AGBG nieder geschlagen.

Der 8. Senat hat bei diesen Entscheidungen (28.10.2015) in den Gesetzesmaterialien "gegraben" und Anhaltspunkte dafür gesucht, ob der Verordnungsgeber mit seiner nihilistischen Formulierung der AVB sich explizit auf den schlanken Wortlaut der AVB beschränken habe wollen. Gefunden hat er wohl nichts, was dagegen spricht; aber auch nichts dafür.

Vielleicht hätte es da in dieser Frage näher gelegen, an das Prüfungsmonopol (Art. 100 GG) zu denken, als mit eigenen kryptischen Überlegungen diese Bestimmungen der AVB in den Orkus zu verabschieden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH, B.v. 13.12.16 VIII ZR 241/15 Gehörsrüge unzulässig
« Antwort #5 am: 06. Januar 2017, 12:59:20 »

 

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