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...Am 1. Oktober ist eine für Verbraucher wichtige Änderung des BGB in Kraft getreten. Nach der Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Erklärungen des Kunden künftig- das betrifft insbesondere Kündigungserklärungen – an keine strengere Form mehr geknüpft werden als die sog. Textform. Vertragsklauseln und AGB die für eine Kündigung oder andere Erklärung die Schriftform verlangen, sind danach unwirksam. ....
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