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Autor Thema: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)  (Gelesen 16045 mal)

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Offline Maverick

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« am: 14. November 2016, 11:42:58 »
Hallo zusammen,
wäre mal für eine Einschätzung der AVB dieses Anbieters dankbar.

Gem. §2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung  aktiviert".

Zur Preisgarantie steht in den AVB Folgendes:
Zitat
§ 4 Vertragslaufzeit und Preisgarantie
Der  Vertrag  für stromhoch3 mit  Preisgarantie läuft  unbefristet.
Der Preis setzt sich aus einem befristeten Festpreisanteil und einem variablen Preisanteil  zusammen.
Der  Festpreisanteil bleibt in  der  Zeit  zwischen dem gemäß  §  2  Abs.  1  mitgeteilten  voraussichtlichen  Lieferbeginn
und dem  Ende  des  12.  Monats  nach  dem  voraussichtlichen  Lieferbeginn unverändert (Preisgarantiefrist).
Den  prozentualen  Anteil  des  variablen Preisanteils  am  Gesamtpreis  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses  teilt
energiehoch3  dem  Kunden  in  der  Vertragsbestätigung  mit.
Der  variable Preisanteil   beinhaltet   die   folgenden   staatlich   veranlassten   variablen
Preisbestandteile:  Die  gesetzliche  Umsatz- und  Energiesteuer, die EEG-Umlage, den KWK-Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage
gemäß § 17 f EnWG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO.
Der  Festpreisanteil  beinhaltet den Energiekostenanteil sowie die vom zuständigen Netzbetreiber verlangten
Netzentgelte.

Ich frage mich (u.a.):
  • Warum so kompliziert?
  • Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?

Danke und viele Grüße,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline wechselprofi

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #1 am: 14. November 2016, 17:45:42 »
1. Die AVB bzw. AGB werden von Juristen "gerichtsfest" formuliert, d.h. sie heben auf einen eventuellen Rechtsstreit vor Gericht ab. Die Formulierungen sind deshalb selten dem natürlichen Sprachverständnis entlehnt. Es gibt aber vor allem bei Versicherungen Tendenzen, die Diskrepanz zu reduzieren.
2. Es erscheint in der Tat wenig praktikabel, bei der Preisgarantie auf einen voraussichtlichen Lieferbeginn abzuheben. Wenn der Fall einer "verspäteten" Belieferung tatsächlich eintritt, kann der Lieferant nach Ablauf der "verkürzten" Garantiefrist, den Festpreisanteil anheben. Dieses beschränkt aus meiner Sicht nicht das Sonderkündigungsrecht. Wenn aber ein Bonus an die tatsächliche Laufzeit gebunden ist, sitzt man in der Falle...

Offline Didakt

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #2 am: 14. November 2016, 17:49:00 »
@ Maverick

Die besagten in den AVB angeführten Klauseln halte ich aus Verbrauchersicht für sehr fragwürdig. Sie sind für mich als juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht nachvollziehbar und m. E. deshalb im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen.

Zitat von: Ihnen
Gem. § 2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".

Das halte ich für ausgemachten Quatsch oder ich habe etwas missverstanden. Was heißt „Bestellbestätigung“? Ist damit die „Vertragsbestätigung“ des Versorgers gemeint?
Ein Vertragsschluss setzt ANGEBOT und ANNAHME voraus:

Das Angebot (Antrag, Offerte des Verbrauchers, vorliegend die Online-Bestellung) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird dem Versorger ein Vertragsschluss angeboten, dieser Vertragsschluss hängt in diesem Fall von der Zustimmung des Empfängers (Versorgers) ab.
Die Annahme ist wie das Angebot eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme wird mit dem Zugang beim Antragenden wirksam. Die Annahme muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen, ansonsten ist kein Vertrag zustande gekommen.

Wenn die Annahme mit dem Antrag inhaltlich übereinstimmt und vor dem Erlöschen des Antrags (siehe § 146 BGB) wirksam wird, so ist ein Vertrag zustande gekommen.

In einigen Ausnahmefällen ist der Zugang der Annahme nicht erforderlich (§ 151). Dies ist nur der Fall, wenn nach der Verkehrssitte kein Zugang erforderlich ist oder wenn der Antragende auf eine Annahme verzichtet; in beiden Fällen kommt ein wirksamer Vertrag zustande.

In diesem Geschäft ist es üblich, dass dem Antragenden zunächst eine Auftragsbestätigung zugeht und darin in der Regel die noch folgende Vertragsbestätigung mit Angabe des Lieferbeginns angekündigt wird. Erst mit Zugang der Vertragsbestätigung und ausdrücklich darin enthaltener Widerrufsbelehrung ist der Vertragsschluss erfolgt.

Zitat von: Ihnen weiterhin
Zur Preisgarantie steht in den AVB Folgendes:

Die Klausel ist für mich völlig unverständlich! Vorsicht ist geboten, wenn in der Vertragsbestätigung der Lieferbeginn nicht explizit genannt ist und die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn nicht identisch sind.
Scheinbar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag mit einjähriger Laufzeit und eingeschränkter Preisgarantie? Wie sieht denn die Kündigungsfrist und ggf. die Bonusfrage aus?

Wenn das die komplette Preisanpassungsklausel ist, dann wird sie den Bestimmungen gemäß § 307 (1) und (2) BGB nicht gerecht. Sie ist aus meiner Sicht nicht akzeptabel.


« Letzte Änderung: 14. November 2016, 18:04:38 von Didakt »

Offline Erdferkel

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #3 am: 14. November 2016, 18:20:19 »
@ Maverick

Die besagten in den AVB angeführten Klauseln halte ich aus Verbrauchersicht für sehr fragwürdig. Sie sind für mich als juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht nachvollziehbar und m. E. deshalb im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen.

Zitat von: Ihnen
Gem. § 2 Abs. 1 der AVB kommt der Vertrag bei einer Online-Bestellung bereits dann zustande, wenn der Verbraucher "den Bestätigungslink in der Bestellbestätigung aktiviert".
....
Ein Vertragsschluss setzt ANGEBOT und ANNAHME voraus:


Das deckt sich ja dann 100% mit Ihrer Aussage:
Zitat:
"Sie waren – so wie ich es sehe – durch Ihre Bestellung bei ImmerXXXX – und das geht heute ratzfatz – bereits beim Netzbetreiber angemeldet mit der Folge, dass Ihre bisherige Grundversorgung mit Ablauf des..."
und:
"Natürlich ist zwischen immerXXXX und YYYY ein Liefervertrag geschlossen worden..." Aber hier dann durch blosses Anklicken oder wie?
Manoman, ich fasse es nicht!

Offline Didakt

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #4 am: 14. November 2016, 20:39:01 »
@ Erdferkel

Zitat von: Ihnen
Das deckt sich ja dann 100% mit Ihrer Aussage:
Zitat:
"Sie waren – so wie ich es sehe – durch Ihre Bestellung bei ImmerXXXX – und das geht heute ratzfatz – bereits beim Netzbetreiber angemeldet mit der Folge, dass Ihre bisherige Grundversorgung mit Ablauf des..."
und:
"Natürlich ist zwischen immerXXXX und YYYY ein Liefervertrag geschlossen worden..." Aber hier dann durch blosses Anklicken oder wie?
Manoman, ich fasse es nicht!

Unverständlich! Bitte erklären Sie mir mal, was meine Antwort auf die Frage von @ Maverick zur Interpretation der besagten AVB-Klauseln mit dem rechtswirksam erfolgten Vertragsschluss im Fall @ Fans zu tun hat. Ihre Aussage verstehe ich schlicht und einfach nicht.

Nochmal ganz einfach ausgedrückt: Ich halte die hier genannte Klausel, wonach durch die „Aktivierung eines Bestätigungslinks in einer Bestellbestätigung“ ein rechtsgültiger Vertragsschluss zustande kommen soll, für äußerst fragwürdig. Bestellbestätigung heißt für mich „Eingangsbestätigung der Bestellung“ bzw. „Auftragsbestätigung“. Eine Vertragsbestätigung hingegen muss alle maßgeblichen Vertragsdaten enthalten, u. a. die Tarifdetails, die Vertragsdauer, die Einbeziehung der geltenden AGB in den Vertrag, Vertrags- und Lieferbeginn, die Widerrufsbelehrung mit Vordruck, ggf. Bestätigung der Bonusgewährung usw.
Wenn mir ein solches Dokument nach einer Online-Bestellung nicht als ausgewiesener Vertrag und als Schreiben in Form und Format einer PDF-Datei zuginge, käme ein Versorgungsvertrag mit einem Versorger, der diese üblichen Praktiken auslässt, nicht in Frage.

Offline Erdferkel

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #5 am: 14. November 2016, 20:46:00 »
@didakt: in beiden Fällen kam nie ein Vertrag zustande. Immer noch nicht gerafft?

Offline Didakt

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #6 am: 14. November 2016, 20:56:06 »
Sie irren mal wieder, wie gehabt. Aber lassen wir die weitere zwecklose Diskussion zu dem Fall @ Fans.

Offline Erdferkel

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #7 am: 14. November 2016, 21:24:17 »

Ich frage mich (u.a.):
  • Warum so kompliziert?
  • Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?

Danke und viele Grüße,
Maverick
Und auf welche Frage haben Sie mit ihrem Geschwurbel in diesem Fall jetzt konkret geantwortet?

Offline Maverick

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #8 am: 14. November 2016, 23:52:02 »
@wechselprofi @Didakt @Erdferkel

Vielen Dank für die Antworten. Insgesamt ziehe ich daraus die Erkenntnis, dass die genannten Klauseln für den Verbraucher (mindestens) nicht unbedingt vorteilhaft sind. Zurückhaltend gesagt.

Eine Preisgarantie, die von einem vorläufigen Lieferdatum ausgeht, ist dann keine volle Preisgarantie von voller Länge mehr, wenn der vorläufige Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Und wer kann schon als Verbraucher die Begründung, warum das dann so kommen musste, widerlegen?

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Offline bolli

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #9 am: 15. November 2016, 08:19:07 »
Vielen Dank für die Antworten. Insgesamt ziehe ich daraus die Erkenntnis, dass die genannten Klauseln für den Verbraucher (mindestens) nicht unbedingt vorteilhaft sind. Zurückhaltend gesagt.
Das verwundert nur begrenzt.

Eine Preisgarantie, die von einem vorläufigen Lieferdatum ausgeht, ist dann keine volle Preisgarantie von voller Länge mehr, wenn der vorläufige Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Und wer kann schon als Verbraucher die Begründung, warum das dann so kommen musste, widerlegen?

Fraglich ist doch zunächst einmal, ob es überhaupt zu Problemen kommt. Und selbst wenn, lassen sich diese oft spätestens mit Einschaltung der Schlichtungsstelle ausräumen.
Aufgrund dieser Formulierung in  der Preisgarantie

Der  Festpreisanteil bleibt in  der  Zeit  zwischen dem gemäß  §  2  Abs.  1  mitgeteilten  voraussichtlichen  Lieferbeginn
und dem  Ende  des  12.  Monats  nach  dem  voraussichtlichen  Lieferbeginn unverändert (Preisgarantiefrist).

würde ich beste Chancen sehen, dass es eine Koppelung zwischen Lieferbeginn und Ende der Lieferung gibt. Sollte sich vorne etwas verschieben, egal aus welchem Grund, müsste sich auch hinten etwas verschieben. Alles andere dürfte schwer zu verkaufen sein.

Den  prozentualen  Anteil  des  variablen Preisanteils  am  Gesamtpreis  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses  teilt
energiehoch3  dem  Kunden  in  der  Vertragsbestätigung  mit.
Der  variable Preisanteil   beinhaltet   die   folgenden   staatlich   veranlassten   variablen
Preisbestandteile:  Die  gesetzliche  Umsatz- und  Energiesteuer, die EEG-Umlage, den KWK-Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage
gemäß § 17 f EnWG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV sowie die Umlage nach § 18 Abs. 1 AbschaltVO.
Der  Festpreisanteil  beinhaltet den Energiekostenanteil sowie die vom zuständigen Netzbetreiber verlangten
Netzentgelte.

Ob dieser Teil einer gerichtlichen Überprüfung standhält ist, wie @Didakt schon ausführte, sehr zu bezweifeln. Das fängt schon damit an, dass Sie den Preis des variablen Teils erst MIT der Vertragsbestätigung erhalten sollen. Dieses sehe ich auch als nicht zulässig an. Es dürfte sich da eher um ein neues Angebot des Versorgers handeln.

Daneben ist überhaupt nichts zu den Möglichkeiten der Preisanpassung dieser variablen Kosten ausgeführt, und das wäre doch das entscheidende. Ich sehe hier keinen Rechtfertigungsgrund für eine irgendwie geartete Preisanpassung innerhalb der Vertragslaufzeit.

Ich frage mich (u.a.):
  • Warum in aller Welt macht man die Preisgarantie vom voraussichtlichen Lieferbeginn abhängig, der sich ja auch mal nicht einhalten lässt, sonst wäre er verbindlich und nicht voraussichtlich?
Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen. Gerade in der jetzigen Zeit der Anpassung der EEG-Umlage (genauer gesagt in der Zeit um Mitte September/Anfang Oktober) möchten die Versorger natürlich die Möglichkeit haben, Ihnen diese Anpassung noch mit auf den Weg zu geben. Die neuen Zahlen liegen aber immer erst Mitte/Ende Oktober vor.

Daher versucht man, diese "Einpreisung" noch mit dem Grundvertrag vornehmen zu können, wenn der denn erst Anfang des Jahres zu laufen beginnt.

Offline Maverick

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #10 am: 15. November 2016, 10:17:01 »
@bolli Vielen Dank auch für Ihre Antwort.

Nur ein paar kurze Anmerkungen meinerseits:

Fraglich ist doch zunächst einmal, ob es überhaupt zu Problemen kommt. Und selbst wenn, lassen sich diese oft spätestens mit Einschaltung der Schlichtungsstelle ausräumen.

Ich persönlich (das muss aber jeder selber wissen) habe weder Zeit noch Lust, es im schlimmsten Fall auf ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle ankommen zu lassen. Das bedeutet nur Aufwand und möglicherweise auch Ärger (allein schon darüber, diesen Aufwand treiben zu müssen).
Es gibt ja auch durchaus andere Anbieter mit korrekten (fairen) Vertragsbedingungen.


Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen. Gerade in der jetzigen Zeit der Anpassung der EEG-Umlage (genauer gesagt in der Zeit um Mitte September/Anfang Oktober) möchten die Versorger natürlich die Möglichkeit haben, Ihnen diese Anpassung noch mit auf den Weg zu geben. Die neuen Zahlen liegen aber immer erst Mitte/Ende Oktober vor.

Daher versucht man, diese "Einpreisung" noch mit dem Grundvertrag vornehmen zu können, wenn der denn erst Anfang des Jahres zu laufen beginnt.

Auch hierfür muss es einfache, transparente und faire Lösungen geben. Dafür braucht es keine juristische Spezialkonstruktion in den AVB/AGB.
Ich stelle aber gerade bei meiner Suche nach einem neuen Stromanbieter auch fest, dass (obwohl wie Sie richtig sagen, die neuen Zahlen z.B. für die EEG-Umlage spätestens seit Ende Oktober bekannt sind) viele Anbieter noch mit den Daten aus 2016 operieren, ihre Webseiten und Preise noch nicht aktualisiert haben und auf Nachfragen nicht antworten.
Auch hier wiederum gibt es löbliche Ausnahmen.

Werde mich also eher an letztere halten.  :)
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Offline Erdferkel

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #11 am: 15. November 2016, 10:44:30 »

Werde mich also eher an letztere halten.  :)

Auch mit denen kann man ordentlich aneinandergeraten, aber das lässt sich alles Lösen.
Die Haltung kann ich gut nachvollziehen, wer keine Zeit und Lust auf Zoff hat zahlt halt 10 oder 20 Euro mehr im Jahr und hat dafür (hoffentlich) seine Ruhe. Wenns doch Ärger gibt sind Sie hier richtig.😊

Offline Maverick

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #12 am: 15. November 2016, 11:02:21 »
@ Erdferkel Dankeschön, gut zu wissen!!!  :)
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Offline Didakt

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #13 am: 15. November 2016, 11:27:12 »
@ Maverick, @ bolli

Wenn man diese AVB des Versorgers insgesamt betrachtet, kommt man um eine ablehnende Beurteilung nicht umhin. Sie sind aus meiner Sicht hinsichtlich des hier erörterten Inhalts völlig irreführend und intransparent. Die eigentliche, weiterführende Preisanpassungsklausel ist erst im § 5 enthalten und auch sie hält m. E. keiner gerichtlichen Überprüfung stand.

Sie, @ bolli, führen unter Antwort #9 aus:
Zitat
Je nach Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsabschlusses können zwischen Vertragsschluss (Bestellung) und Beginn der Lieferung mehrere Wochen liegen
Ich bleibe auch diesbezüglich bei meinen vorstehenden Ausführungen. Ein Vertragsschluss kommt nicht durch die Bestellung/Bestellbestätigung, sondern durch eine dezidierte „Vertragsbestätigung“ zustande und darin müssen u. a. die die Daten von Vertragsbeginn und Lieferbeginn identisch sein. Anderenfalls sind dem Versorger für spätere Manipulationen in vielfältiger Hinsicht Tür und Tor geöffnet.

Den Lieferbeginn vom aktuellen Preisstand der sog. „staatlichen Zulagen „ abhängig machen zu wollen, ist abwegig. Obwohl sie allgemein ab 15.10. j. Js. feststehen sollen, ist das für dieses Jahr jetzt noch nicht vollständig der Fall.

@ Maverick, Sie handeln aus meiner Sicht völlig nachvollziehbar und weitsichtig, wenn Sie diesen Versorger bei Ihrer Auswahl außen vor lassen. Es gibt bessere! Ich könnte Ihnen ein paar gute benennen. Sie finden dazu auch Empfehlungen bei http://www.bezahlbare-energie.de/.

MfG

Offline Didakt

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Re: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
« Antwort #14 am: 15. November 2016, 12:46:52 »

Zitat von: Erdferkel am 14. November 2016, 21:24:17
…Und auf welche Frage haben Sie mit ihrem Geschwurbel in diesem Fall jetzt konkret geantwortet?
Oh ja, da kommt ja richtige Freude bei mir auf.:D Diese Frage sollten Sie sich mal lieber selbst stellen. Oder habe ich etwa in diesem Thread einen aussagekräftigen Beitrag von Ihnen zur fraglichen Thematik überlesen?

Nein, zur einer sachlich begründeten Stellungnahme in dieser Angelegenheit scheinen Sie nicht in der Lage zu sein. Vielmehr kann Ihr unnützes Geschwafel dem Forum nun ganz und gar nicht dienlich sein. Ihnen mangelt es daran, meine weiter oben stehenden Antworten überhaupt zu verstehen! Und schließlich, Ihr Störfeuer dieser Art sollten Sie unterlassen. Dafür bin ich nicht empfänglich, für eine sachlich geführte Diskussion allerdings schon!

 

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