@ wechselprofi
Den von der BNetzA genehmigte, und zur verbindlichen und unveränderten Anwendung zwingend vorgeschriebene LRV Gas liegt bereits lange vor, veröffentlicht mit der KOV VII.
Ferner liegt es jedem Lieferanten frei, sofern der/oder Teile des LRV eines NB nicht den aktuellen jurisittischen Vorgaben entspricht, dagegen zu klagen und Recht zu bekommen. Dieses Recht hat die BNetzA sämtl. Lieferanten in der Vergangenheit ausdrücklich eingeräumt.
Ich kann Ihnen versichern, dass mind. 50% aller unterzeichneten LRV's verhandelt sind, da die Lieferanten Klauseln eingeräumt bekommen und diese als Vertragsbestandteile festgehalten werden.
Gruß
NN