Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Bedingungen für Boni in AGB

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Energietourist:
@didakt
sind sie denn der Meinung, dass es rechtens ist, wenn der Versorger den Treuebonus einbehält,
weil Vertragsbeginn vor Lieferbeginn ist?
Das ganze Thema erledigt sich sowieso, wenn der Versorger ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung einräumt, dann kann man getrost bis zum Ende des 1. Lieferjahres
Kunde bleiben und der Versorger hat keine Handhabe mehr, den Bonus zu verweigern.
Wäre ihnen den so eine Formulierung in den AGBs auch zu schwammig?
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."

berghaus:

--- Zitat ---von Energietourist
"Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags."
--- Ende Zitat ---

Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in seinen AGB?

Ich glaube, wir sollten hier mal einen Thread starten, in dem diesbezügliche Formulierungen gesammelt werden.
Wir können ja mit diesen hier anfangen;
http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/unserioese-stromanbieter-meiden/

berghaus 14.07.17

Didakt:
@ Energietourist

In der ganzen Diskussion geht es nur darum, die „Fallen“ für Bonusausschlüsse zu erkennen, die über fragwürdige Formulierungen zum möglichen Nachteil der Verbraucher teilweise in den AGB und Ver-tragsbestätigungen mancher EVU ausgelegt sind und ihnen durch zielbewusste Vorkehrungen/Kündigungen zu entgehen.
Nochmal: Wenn der Vertragsbeginn/der Beginn der Vertragslaufzeit vor dem Lieferbeginn liegt, kann der Treuebonus gefährdet sein. Siehe hierzu Antwort #31.
Im Übrigen d’accord.

@ berghaus


--- Zitat von: von Ihnen unter Antwort #36 ---Ausgedacht? oder welcher Versorger hat diese Formulierung in sei-nen AGB?
--- Ende Zitat ---

Warum ausgedacht? Es gibt vielfältige Formulierungen, die nicht unter einen einzigen Hut zu bringen sind. Sie müssen in jedem Einzelfall vom Verbraucher auf die besagten Kernaussagen geprüft werden.
Beispiel für die akzeptablen Strom-AGB der EnBW (auszugsweise) in Verbindung mit der Vertragsbestä-tigung (auszugsweise):

--- Zitat --- (1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem die EnBW ODR Ihren Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). (2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen die EnBW ODR mit. […]
--- Zitat --- Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Lieferbeginn. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern er nicht gemäß Punkt 2 Absatz 1 der Allgemeinen Bestimmungen gekündigt wird. Den nächstmöglichen Lieferbeginn teilt mir die EnBW schnellstmöglich mit.[…]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

berghaus:
Zu den AGB der EnBW:
M.E. sind die Vertragsbestimmungen in Ordnung , auch ohne die Vertragsbestätigung?


 Meine Frage von vorher: Gibt es überhaupt Beispiele für die böswillige Anwendung, verfeinert gefragt, bei halbwegs seriösen Anbieter.

berghaus 14.07.17

Energietourist:
@Berghaus
Strogon hat solche AGB

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