Das erscheint mir nicht als der springende Punkt.
Die energiewirtschaftsrechtlich unbedarften Amtsgerichte lassen nicht erwarten, den "Schuss gehört zu haben". Genauso gut könnte die 365AG klausulieren, dass "derjenige der einen Pickel auf der Nase hat, keinen Bonusanspruch erwirbt".
Entscheidend ist aber und da sieht @ uwes den richtigen Ansatz, dass mit der Verwendung eines ungewöhnlichen und untypischen Begriffs wie "Privatstrom" für die Auslegung der Klausel Ziff. 9 Abs. 4 nichts zu gewinnen ist.
Von einem Energieversorger kann erwartet werden, dass er in seinen AGB Begriffe verwendet, welche zum Vokabular der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen gehören. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen "Hasenzüchterverein", der sich mit "Pickeln auf der Nase" beschäftigen muss.
Dass die Klausel Ziff. 9 Abs. 4 AGB nichts anderes im SChilde führt, als die Endverbraucher an der Nase herum zu führen liegt so klar auf der Hand, dass man dies sogar mit Boxhandschuhe greifen kann. Das sollte auch einem Amtsrichter bei seiner Auslegung ohne Einsatz einer Lupe auffallen und einleuchten können.