Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung "zu spät"  (Gelesen 19249 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #15 am: 14. November 2017, 17:29:41 »
Zitat
man musste 100 mal telefonieren und sich mit callcenterignoranten rumärgern bis endlich Kündi-gungstermin akzeptiert wurde; […]

Inzwischen sind ja die Machenschaften dieser Spezies unter den Versorgern hinreichend erörtert und die Mittel dagegen immer wieder aufgezeigt worden, zumindest hier im Forum.

„Kein (besserer) Preis ohne Fleiß (Aufwand), nicht immer, aber immer wieder mal! Extreme Alternative zum Bonus-Tarif: Grundversorgung!  ;)

Telefonate mit der Hotline sollte man sich ersparen. Sinnvoller, wirksamer und zeitsparender ist es zu schreiben, und zwar in Schrift- oder Textform. Nachstehend ein paar Textbausteine für das vorbeugende Kündigungsschreiben zur individuellen Auswahl, möglichst per Einschreiben-Einwurf:

*   hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum) ‒ zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum).

*   wegen Ihrer ab (Datum) wirksam werdenden Preisanpassung kündige ich hiermit den mit Ihnen beste-henden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht zum Ablauf des (Datum) ‒zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am (Datum).

•   Gleichzeitig widerrufe ich – mit sofortiger Wirkung – mit Wirkung ab (Datum) ‒ das Ihnen erteilte SEPA-Basis-Lastschriftmandat zum Einzug Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge per SEPA-Lastschrift von meinem Girokonto bei der (Name der Bank).

*   Keinesfalls akzeptiere ich ein möglicherweise anderes, von Ihnen eigenmächtig und unzulässig festge-legtes Datum der Vertragsbeendigung oder Einschränkungen in der ordnungsgemäßen Vertragsabwick-lung bzw. Vertragsbeendigung. Anderenfalls werde ich die Schlichtungsstelle Energie, Berlin, zwecks Abhilfe einschalten.

*   Ich kündige auch nicht fristlos. Es besteht Ihrerseits folgerichtig die vertragliche Pflicht, mich bis zum Ablauf des (Datum) mit Strom/Gas zu versorgen. Es besteht keine rechtliche Grundlage für Sie, ein vom Ablauf des (Datum) abweichendes Enddatum für den vorliegenden Vertrag auszuweisen.

Bitte bestätigen Sie mir unverzüglich, spätestens jedoch bis zum (Datum  zeitl. Limit 14 Tage) hier ein-gehend, den Empfang dieses Schreibens sowie die Wirksamkeit meiner Kündigung ‒ und auch die Stor-nierung meines SEPA-Lastschriftmandats ‒ in Schriftform – per E-Mail – in Textform.

In diesem Zusammenhang siehe auch Kündigungen in Textform: https://www.verbraucherzentrale.nrw/vertrag-per-e-mail-kuendigen

Offline cornwall

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #16 am: 14. November 2017, 23:33:06 »
schön, schön, die Formulierungsvorschläge aus der Sonntagsschule; bloß wie soll man sich verhalten, wenn Firmenleitung im Kongo, oder Palermo sitzt und von dort aus Gesetze missachtet und die Kunden verarscht werden ; nicht jeder hat einen Rechtsschutz und gratisanwalt an der Hand; aber man hat ja nichts zu befürchten, Netzagentur und Ministerium sind nicht zuständig, obwohl tagtäglich Kunden geprellt werden; ich als verantwortlicher würde Plusstrom einfach mal die Lizenz entziehen

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #17 am: 15. November 2017, 08:17:32 »
schön, schön, die Formulierungsvorschläge aus der Sonntagsschule; bloß wie soll man sich verhalten, wenn Firmenleitung im Kongo, oder Palermo sitzt und von dort aus Gesetze missachtet und die Kunden verarscht werden ; nicht jeder hat einen Rechtsschutz und gratisanwalt an der Hand; aber man hat ja nichts zu befürchten, Netzagentur und Ministerium sind nicht zuständig, obwohl tagtäglich Kunden geprellt werden; ich als verantwortlicher würde Plusstrom einfach mal die Lizenz entziehen
Nun, da ist auch gar kein Rechtsschutz nötig. Nachdem Sie das Unternehmen mit Ihrem Anliegen konfrontiert haben, müssen Sie ggf. 4 Wochen warten und können das die Schlichtungsstelle Energie einschalten (https://www.schlichtungsstelle-energie.de/.) DIE ist nämlich zuständig. Und das auch noch für Sie kostenfrei. Und die Erfahrungen zeigen, dass sich auf diesem Wege 90% der Probleme lösen lassen, wenn zuvor stringent vorgegangen wurde, u.a. wie @Didakt ausgeführt hat.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #18 am: 01. März 2018, 09:44:47 »
Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem, ich habe Herbst 2016 einen Stromvertrag mit Fuxx abgeschlossen, welcher 1 Jahr gültig war.
Fuxx erhöhte anschließend den Preis kräftig und im Dezember erneut. Insgesamt sind wir bei über 200% Aufpreis des Arbeitspreises.
Das Problem: Ich habe von alldem nichts mitbekommen, die Abschlagsrate ist gleich geblieben und nur durch einen zufälligen Blick in mein Kundenkonto entdeckte ich den gewucherten Preis. Auf Nachfrage erklärten mir mehrere Mitarbeiter von Fuxx, dass sie mir zu Beiden Erhöhungszeitpunkten einen Brief gesendet haben, diesen haben sie mir nun noch nachträglich per Mail gesendet.
Die Briefe sind aber beide definitiv nie bei mir angekommen, Fuxx beruft sich auf den Brief, den Sie mir nun gestern in digitaler Form nachgereicht haben, woran ich doch "erkennen" würde, dass dieser auf jeden Fall von denen abgesendet worden wäre.

Aufgrund meiner Beschwerde bot mir ein Servicemitarbeiter einen günstigeren Tarif zum 1.4. an, da ich aber seit einem knappen halben Jahr deutlich mehr zahle und nichts davon weiß, sagte ich nur das sie den Preis zum damaligen Erhöhungstermin rückrechnen sollen, was aber nicht möglich wäre, da Fuxx mir ja angeblich Bescheid gesagt hat.

Meine Lust einen derart hohen Betrag für das letzte halbe Jahr zu bezahlen ist natürlich gering, die Frage ist nur: Was kann ich tun?
Nach jetzigem Stand bleibt mir nur, das neue Angebot zu akzeptieren und ab 1.4. wieder weniger zu zahlen.


Danke und LG

Offline PowerPlay

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 42
  • Karma: +3/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #19 am: 01. März 2018, 14:41:40 »
@ flowrida

Die Preiserhöhung ist aus mindestens zwei Gründen nicht zulässig:
  • der Stromanbieter muss nachweisen, dass die Preiserhöhung bei Ihnen angekommen ist. postalisch geht dies nur per Einschreiben. Es reicht nicht aus, dass der Stromanbieter den Versand nachweisen kann
  • Zum anderen darf der Stromanbieter die Preise nur im Umfang von Kostensteigerungen anpassen. Preiserhöhungen von 10% und mehr dürften in den allermeisten Fällen unzulässig sein.

Diese und weitere Argumente können Sie hier weiter nachlesen: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-strom/

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #20 am: 01. März 2018, 16:46:57 »
@ flowrida

Zitat von: Ihnen
... Meine Lust einen derart hohen Betrag für das letzte halbe Jahr zu bezahlen ist natürlich gering, die Frage ist nur: Was kann ich tun?
Nach jetzigem Stand bleibt mir nur, das neue Angebot zu akzeptieren und ab 1.4. wieder weniger zu zahlen.

Sie können einiges zur erfolgreichen Abwendung Ihres Problems tun, vor allem, dem Versorger in der richtigen Form „die Leviten lesen“, keine Preiserhöhung akzeptieren und auch das neuerliche Angebot für den Zeitraum ab 1.4. strikt ablehnen. Über das „Wie“ können wir ja noch korrespondieren. Der Tenor jedenfalls ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen. Allerdings wäre das nur hilfreich, wenn sich Ihre Einstellung nicht mit der des Users in der Antwort #16 weiter oben deckt.

Zunächst stellt sich aber auch die grundsätzliche Frage, ob Sie für das 1. Vertragsjahr eine korrekte Jahresverbrauchsabrechnung erhalten haben. War daraus evtl. die Preiserhöhung für das 2. Vertragsjahr ersichtlich, sodass Sie schon eher dagegen hätten einschreiten können?

Grundsätzliches: Die Rechtswirksamkeit der fraglichen Preismaßnahmen ist zu bestreiten. Sie erfolgten aus den hier im Forum schon vielfach genannten Gründen rechtsgrundlos. Unter anderem allein schon deshalb, weil Ihnen ein Preisinformationschreiben über die Anpassung/Erhöhung des Arbeits-/Grundpreises ab […] nicht zeitgerecht zugegangen ist. Für den Zugangsnachweis ist der Versorger beweispflichtig. Die Preisanpassung ist Ihnen ja erst jetzt durch die festgestellten Ungereimtheiten bewusst geworden und nicht gezielt in der gesetzlich nach § 41 (3) EGNW vorgeschriebenen Form mit Hinweis auf das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zur Kenntnis gelangt.

Ob im Übrigen die genannte, Ihnen  nachträglich/erst jetzt zugegangene Preismitteilung den in den einschlägigen Rechtsbestimmungen vorgegebenen Transparenzanforderungen genügt und die verwendete Preisanpassungsklausel des Versorgers in seinen AGB Rechtswirksamkeit entfaltet, ist deshalb zunächst von nachrangiger Bedeutung. Dafür dürfte allerdings das Urteil des LG Düsseldorf v. 08.12.2015, Az. 12 O 177/14, von Relevanz sein, das dem Versorger sicherlich bekannt ist. Damit ist nunmehr das Versteck-spiel um Preiserhöhungen aus der Welt geschafft und der oftmals vorgenommenen verschleierten Infor-mation über Preiserhöhungen endlich ein Ende gesetzt.
Das Angebot einer rückwirkenden oder vorgreifenden teilweisen Preisreduzierung des Versorgers – für Sie de facto ja doch eine Preisanhebung – ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.

Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (Pacta sunt servanda). Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommen, ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen vertraglichen Preis-konditionen nach wie vor für den rückliegenden wie auch für den aktuellen Verbrauchszeitraum gelten und auch bei künftigen Abrechnungen anzuwenden sind.

Akzeptabel wäre für Sie zu dem nur ein jetzt sofort in Anspruch zu nehmendes bedingungsloses Sonderkündigungsrecht zum [Datum] unter der Voraussetzung, das Ihnen bis dahin ein reibungsloser Versor-gerwechsel ohne Rückfall in eine zeitweise Ersatzversorgung möglich ist und der von Ihnen bis dato verbrauchte Strom nach den ursprünglichen vertraglichen Preiskonditionen abgerechnet wird.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #21 am: 02. März 2018, 09:20:19 »
Hallo und Danke für eure Antworten.

Ich habe mir nun meine Rechnung vom Herbst 2017 nochmals komplett durchgelesen.
Auf Seite 4 von 4 im untersten Abschnitt im kleingeschriebenen, unter irgendwelchen Haftungs- und Entschädigungsregelungen steht mein erhöhter Arbeitspreis, jedoch nicht das er erhöht wird, sondern lediglich "Ihr aktueller Arbeitspreis beträgt xx
cent/kWh".
Der vor 2 Tagen nachgereichte Brief ist 7 Tage später datiert und beinhaltet bereits die Zweite Preisanpassung.

Mein Brief wurde laut Kopfzeile per 'Premiumadress Basis Brief' mit einem QR-Code und einer mit Rauten eingerahmten 10-stelligen Nummer versendet. Kann man dies darüber nachvollziehen? Ich denke nicht, Fuxx bezog sich nämlich darauf, indem sie mir damit erzählen wollten, ich würde damit sehen können, der Brief wäre auf jeden Fall versendet worden.

Dann werde ich den vorhandenen Vertrag nun mit Bezug auf das Sonderkündigungsrecht kündigen.
Mir wird allerdings nicht klar, wo mich Fuxx auf die erste Preiserhöhung aufmerksam gemacht haben soll, da wie oben erwähnt in der Rechnung nirgends eine Erhöhung erwähnt wurde, sondern einfach ein aktueller Arbeitspreis ausgeschrieben wurde und ich auch dafür keinen Brief nachgereicht bekommen habe.
« Letzte Änderung: 02. März 2018, 09:41:39 von flowrida »

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #22 am: 06. März 2018, 07:55:06 »
Die in der Rechnung mitgeteilte "Preiserhöhung" (der neue Arbeitspreis) verstößt mit ziemlicher Sicherheit gegen das sogenannte Transparenzgebot, welches sich aus § 41 Abs. 3 EnWG ergibt. (siehe auch u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16) und dürfte damit unwirksam sein. Bezüglich des angeblich versandten Briefes gilt das schon gesagte, dass der Versorger den ZUGANG beim Kunden nachweisen muss.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #23 am: 06. März 2018, 14:49:55 »
Ich habe ein Kündigungsschreiben per E-Mail mit Bezug auf das Sonderkündigungsrechtes zum 01.05. versandt und dabei angegeben, dass die ursprünglichen Preiskonditionen geltend sind.
Gilt dies im Hinblick auf die Schlichtungsstelle oder muss ich das gleiche per Einschreiben versenden?

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #24 am: 07. März 2018, 10:27:16 »
Gegenüber der Schlichtungsstelle wird die Email reichen. Wenn Sie aber später in einem gerichtlichen Verfahren den Zugang der Kündigung beim Versorger nachweisen müssen, sieht das anders aus. Wenn Sie keine Mailreaktion des Versorgers haben, aus der hervorgeht, dass er die Mail mit der Kündigung erhalten hat, könnte das Probleme geben. Insofern ist halt die Frage, ob man deshalb jetzt an den 2,85 EUR (incl. Briefporto) sparen sollte.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #25 am: 11. März 2018, 22:25:02 »
Habe nun eine Antwort auf mein Kündigungsschreiben erhalten:

'Wir bedauern, Ihren Entschluss, uns verlassen zu wollen.
 
Die wirksame Kündigung eines Vertrages setzt jedoch voraus, dass diese form- und fristgerecht und darüber hinaus auch zum richtigen Zeitpunkt ausgesprochen wird.
Dieses ist bei der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung leider nicht der Fall, sodass wir Ihrem Wunsch, den Vertrag zu beenden, derzeit nicht entsprechen können.
 
Vielleicht möchten Sie Ihren Wunsch nochmal überdenken?
Rufen Sie uns doch gerne an unter der 040 65 84 90 90, vielleicht haben wir auch für Sie ein passendes Angebot zur Verlängerung Ihres Vertrages.'

Wie soll ich mich hierzu verhalten?
Danke und Gruß

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #26 am: 13. März 2018, 10:40:17 »
Die Anlegung Ihres neuen Threads macht doch keinen Sinn. Was wollen Sie damit denn bezwecken?

Zitat von: Antwort # 25 (Zitat aus der Antwort des Versorgers)
…Die wirksame Kündigung eines Vertrages setzt jedoch voraus, dass diese form- und fristgerecht und darüber hinaus auch zum richtigen Zeitpunkt ausgesprochen wird.
Dieses ist bei der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung leider nicht der Fall, sodass wir Ihrem Wunsch, den Vertrag zu beenden, derzeit nicht entsprechen können.

Hier stellt sich doch zunächst einmal die Frage, wie und ob Sie Ihre Kündigung ordnungsgemäß formuliert haben? Wenn dies zweifelsfrei der Fall ist, könnten Sie dem Versorger durchaus anständig die Leviten lesen! Siehe hierzu auch meine Ausführungen unter Antwort # 15.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #27 am: 13. März 2018, 10:48:58 »
Danke für die Antwort, den Thread habe ich lediglich aus dem Grunde angelegt, da ich mir nicht sicher war, ob Sie hier eine Benachrichtigung erhalten, falls nicht wäre er dort möglicherweise besser aufgehoben, da ich auch nicht von Ihnen verlangen kann dauerhaft aktiv zu sein.

Anbei mein Kündigungsschreiben:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Stromvertrag mit Ihnen fristgerecht zum 01.05.2018 mit Bezug auf das Sonderkündigungsrecht, da Sie mich nicht in vorgeschriebener Form über die vorgenommenen Preiserhöhungen informiert haben.
Nur durch einen zufälligen Blick in mein Online-Kundenkonto auf ihrer Website ist mir die Preiserhöhung von rund 21c/kWh im Vorjahr auf nun 39,1c/kWh.
Diese Erhöhung konnte mir durch den gleichbleibenden Monatsabschlag nicht auffallen, da die von Ihnen angeblich versendeten Briefe bei mir nicht eingegangen sind.
Wie telefonisch erfahren, gab es in diesem kurzem Zeitraum bereits zwei Preiserhöhungen, von denen mir keine, wie behauptet, postalisch mitgeteilt wurde.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen vertraglichen Preiskonditionen nach wie vor für den rückliegenden wie auch für den aktuellen Verbrauchszeitraum gelten und auch bei künftigen Abrechnungen anzuwenden sind.


Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.644
  • Karma: +16/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #28 am: 13. März 2018, 15:47:53 »
@ flowrida,

na ja, Ihre Kündigungsformulierung orientiert sich zwar nicht ganz an den weiter oben stehenden Empfehlungen, ab er sei’s drum. Reagieren Sie auf das Schreiben des Versorgers gemäß der an Sie gesendeten PM.

Löschen Sie den zusätzlich angelegten, aber überflüssigen Thread.

Offline flowrida

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Re: Kündigung "zu spät"
« Antwort #29 am: 13. März 2018, 16:14:27 »
Herzlichen Dank, ich habe das Schreiben versendet.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz