Energiepreis-Protest > Stadtwerke Delmenhorst
Stadtwerke Delmenhorst verlieren vor dem Landgericht Bremen Az: 3 O 1712/11
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uwes:
In einem am 2.9.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht Bremen eine Klage der Stadtwerke Delmenhorst gegen einen Kunden für die Rechnungszeiträume von 2006 - 2012 vollumfänglich abgewiesen. (Az. 3 O 1712/11 n.rkr.)
Das Urteil ist hier nachlesbar http://www.energieverbraucher.de/files/0/1/0/15876.pdf.
Zur Begründung führt das Landgericht an, dass die Klägerin ihre Preisanpassungen in diesem Zeitraum nicht ausreichend genau betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darlegt habe.
uwes:
Im Verfahren über die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des LG Bremen (3 O 1712/11) hat das Oberandesgericht nunmehr angekündigt, den Rechtsstreit zum Zwecke der Vorabentscheidung dem europäischen Gerichtshof vorzulegen. Im Protokoll der mündlichen Verhandung (2 U 115/16) heißt es:
--- Zitat ---Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass hier eine unmittelbare Anwendung der Gas-Richtlinie in Betracht kommt. Zwar kann sich der Einzelne nur gegenüber dem Staat oder einer Einrichtung, die der Aufsicht des Staates untersteht, untersteht, unmittelbar auf eine nicht hinreichend umgesetzte Richtlinie berufen. Dies dürfte bei der Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Stadt Delmenhorst ist, allerdings der Fall sein.
Dabei dürfte es darauf ankommen, ob die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Erfüllung der lnformationspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für eine einseitig vorgenommene Preisänderung ist. Diese Auslegungsfrage hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.10.2014 (C-359/11) nicht beantwortet. Der Senat beabsichtigt daher, diese Frage dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
--- Ende Zitat ---
Der Entscheidungstermin ist der 28.4.2017
uwes:
Nun ist es amtlich.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat heute (19.5.2017) einen Beschluss zur Vorlage an den europäischen Geichtshof verkündet.
Der 2. Zivilsenat wil vom EuGH wissen, ob die vollständige vorherige Information der Gaskunden durch einen (staatlich beherrschten) kommunalen Energieversorger gem. den Vorschriften der Gasrichtlinie 2003/55/EG
Wirksamkeitsvoraussetzung
für Tarifänderungen/Preisänderungen ist.
uwes:
Siehe ausführlich hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20444.0.html
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