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Autor Thema: Enstroga Grundpreiserhöhung um 334.67 % ? Betrug?  (Gelesen 7553 mal)

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Offline sackzement

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Enstroga Grundpreiserhöhung um 334.67 % ? Betrug?
« am: 29. August 2016, 21:58:04 »
Hallo,

am 14.07.2016 habe ich meine Jahresrechnung von Enstroga erhalten. Wie jedes Jahr seit 2013 wurde mein Abschlag erhöht und ein Guthaben zur Auszahlung genannt, da ich immer unter Abschlag blieb. Hat natürlich noch nie Sinn gemacht, dass ich Guthaben habe aber der Abschlag erhöht werden soll, egal.
Ich habe dann wie jedes Jahr um eine Beibehaltung des Abschlags gebeten. Dies ist aber leider erst für den September gültig. So war ich im August um 10€ im Rückstand wofür ich 2,50 Mahngebühr zahlen musste. Gut hat sich Enstroga eben 2,50€ ergaunert... Glückwunsch! Naja... nach ein paar Tagen habe ich mir die Rechnung nochmal genauer angesehen.

Dann der Knaller:

alte Rechnung von 2015: Ihr aktueller Arbeitspreis 25,58 cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 3,49 €/Monat.
neue Rechnung von 2016: Ihr aktueller Arbeitspreis: 26,29 cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 15,14 €/Monat.

 :o :o :o

Das ist eine Steigerung um 334.67 % ! Das heist ich solle nun jährlich anstatt 41,88€ ganze 182,04€ zahlen?
Bitte sagt mir dass das nicht mit rechten Dingen zugeht?!

In der Rechnung steht noch folgendes:

Zitat
Geltende Tarife / Preisanpassung:
Weitere Tarifinformationen erhalten Sie auf unserer
Webseite www.ENSTROGA.de sowie per Emailanfrage an energie@enstroga.de. Preisanpassung: Es gilt die eingeschränkte
Preisgarantie. Diese umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. ENSTROGA ist somit jederzeit berechtigt - sofern
nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG,
Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben. Darüber hinaus sind Preisänderungen nur zum Monatsersten
möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn ENSTROGA dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem
geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht,
den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENSTROGA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere
vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Rücktrittsrecht, Dauer, Kündigungstermin und-frist
Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus besteht kein Rücktrittsrecht. Der Stromliefervertrag wurde für eine Dauer von 12 Monaten
geschlossen, wobei sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

Kann ich noch vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen oder ist das schon vorbei?

Achso.. Emails bleiben einfach unbeantwortet...

DANKE!
« Letzte Änderung: 29. August 2016, 22:05:55 von sackzement »

Offline berghaus

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Re: Enstroga Grundpreiserhöhung um 334.67 % ? Betrug?
« Antwort #1 am: 29. August 2016, 23:30:47 »
@sackzement

Zunächst mal wurde zwar der Grundpreis um 333 % erhöht, der Arbeitspreis aber nur um 2,8 %.

Die tatsächliche Steigerung auf die Jahresrechnung oder den tatsächlichen Preis/kWh bezogen hängt vom Jahresverbrauch ab und beträgt z.B. bei 2.000 kWh/Jahr 28 % und bei 5.000 kWh/ 13 %.

Das ist sicher zuviel und unerträglich!

Wenn die Erhöhung nicht angekündigt wurde, ist sie wohl unwirksam und es würde für die Jahresrechnung und weiterhin der alte Preis gelten. Aber die Antwort hierzu und auf die Frage zum Kündigungsrecht überlasse ich lieber den Experten.

berghaus 29.08.16

Offline sackzement

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Re: Enstroga Grundpreiserhöhung um 334.67 % ? Betrug?
« Antwort #2 am: 30. August 2016, 18:28:27 »
Hi,

ja ich habe 2200kw/h verbraucht. Das ist schon gewaltig aufs Jahr gerechnet. Sind rund 150€ mehr in 12 Monaten.
Das Ding ist Enstroga behauptet sie hätten die Preisänderung mir zukommen lassen.

Die Jahre zuvor habe ich immer eine Preiserhöhung Mail bekommen. Dieses mal aber 100% nicht. Nur wie soll ich das beweisen...

Offline bolli

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Re: Enstroga Grundpreiserhöhung um 334.67 % ? Betrug?
« Antwort #3 am: 31. August 2016, 07:52:05 »
Die Jahre zuvor habe ich immer eine Preiserhöhung Mail bekommen. Dieses mal aber 100% nicht. Nur wie soll ich das beweisen...
SIE müssen gar nichts beweisen (zumal Sie ja einen Nichtzugang nur schwer beweisen können), sondern Sie müssen nur den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung bestreiten. Danach muss DER VERSORGER beweisen, dass Sie dieses Schreiben bekommen haben. Im brieflichen Verkehr gilt in vielen Fällen, vor allem im Verwaltungsbereich, die Zustellungsfiktion, Dieses bedeutet, dass 3 Tage nach Aufgabe zur Post ein Schreiben als zugestellt gilt. Nur bei sehr wichtigen Fällen wird eine Zustellform mit Zugangsnachweis (Einschreiben, Postzustellungsurkunde oder gar persönliche Zustellung durch Boten/Gerichtsvollzieher) gewählt. Aufgrund der (angeblich) hohen Zuverlässigkeit der Postzustellung wurde diese vor Gericht auch schon mehrfach anerkannt. Ob dieses bei Mails im Wissen um die vielen Probleme mit Spams, Filtern für diese u.ä. auch gilt, ist meines Wissens gerichtlich noch nicht entschieden. Zumindest nicht höhergerichtlich.

Fraglich ist auch, ob ihre vertragliche Vereinbarung die (ausschließliche) Kommunikation per email enthält. Wenn nicht, wäre auch das möglicherweise ein Ansatzpunkt.

Das Wort "Betrug" sollten Sie in diesem Zusammenhang nicht benutzen, da dieses eine Täuschungshandlung voraussetzt, die bei Ihnen nicht vorliegt. Schließlich lagen Ihnen, wie Sie ja jetzt selbst festgestellt haben, alle notwendigen Informationen vor. Das Sie sich Ihre Rechnung vorher nicht genauer angeschaut haben, ist sicher nicht in der Verantwortung des Versorgers zu suchen.

Gleichwohl könnte die Erhöhung unangemessen sein. Dazu müssten aber weitere Informationen vorliegen, die ggf. der Versorger erst mal geben müsste. ich kenne eine Reihe Versorger, die Preise in dieser Höhe haben, sowohl beim Grundpreis wie auch beim Arbeitspreis. Und das Preise nach Ablauf einer Preisbindungsfrist gerne einmal angehoben werden, ist ebenfalls bekannt, weshalb zu diesen Zeiten ein besonders scharfer Blick in ALLE Schriftstücke des Versorgers lohnt.
« Letzte Änderung: 31. August 2016, 07:59:01 von bolli »

 

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