@pitti
Eine solche \"Genehmigung\" oder kartellrechtliche Unbedenklichkeitserklärung ist keine Tarifgenehmigung, die es im Gasbereich schon
nicht gibt.
Auch im Strombereich hat eine erteilte tarifgenehmigung keinen Einfluss auf die Billigkeitskontrolle:
Zahlungspflichtig auch nach Widerspruch auf §315-Grundlage?Es gibt die Abstufung
billig - unbillig - kartellrechtswidrig.
Wenn hier die Kartellbehörden also schon Beschränkungen auferlegen, damit die
äußerste Grenze , nämlich Kartellrechtswidrigkeit, die immer zu einem
verbotenen Preis führt, nicht überschritten wird, spricht dies dafür, dass man sich innerhalb o. g. Abstufung mit den Preisen eher im Bereich unbillig, denn billig bewegt.
Über die Billigkeit entscheiden Kartellbehörden nicht.
Dabei finden vollkommen andere Prüfungen statt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt