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Autor Thema: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle  (Gelesen 13908 mal)

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Offline userD0010

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BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« am: 07. Juli 2016, 18:34:22 »
Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU  zu Nahe zu treten.
Es ist doch inzwischen vollkommen wurscht, welche Duftmarken die Oberrichter (oder besser Oberlehrer) so setzen. Sie alle riechen relativ streng.

Offline Ronny

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #1 am: 08. Juli 2016, 09:24:58 »
Das musste mal gesagt sein :)

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #2 am: 03. August 2016, 07:40:26 »
@Ronny  "Das musste mal gesagt sein"
Wir hören doch immer von "bahnbrechenden" oder höchstrichterlichen Entscheidungen und finden nirgendwo die Folgen dazu auf der unteren Ebene der Deutschen Gerichtsbarkeit, die doch wohl die Allgemeinheit der Energieverbraucher mehr interessieren würde, als das vielfache Theoretisieren, das wahrlich einer Vielzahl von Energieverbraucher wenig Tröstliches beschert.
Was nützt die vermutlich zahlreichen Forums-Teilnehmer geschilderte ""bahnbrechende"" höchstrichterliche Entscheidung, wenn deren Anliegen/Problem dank oder trotz der hurra-Meldungen sich in den Entscheidungen unterer Gerichte nicht wiederfindet, sich die dortigen Richter ob deren Überlastung keinen Deut darum scheren und so manche Anwaltschaft dem wenig entgegenzusetzen weiß bzw. entgegensetzen will, weil das RVG keinen attraktiven Wurstbelag auf die karge Scheibe Brot bietet.
« Letzte Änderung: 09. August 2016, 07:38:28 von h.terbeck »

Offline uwes

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #3 am: 10. August 2016, 15:52:22 »
Was schert es die allgemeine Gerichtsbarkeit, was die Herrschaften in Karlsruhe sich so zusammenbasteln an Argumenten, um ja nicht den EVU  zu Nahe zu treten.

@h.terbeck
es ist aber auch eine gewisse Unlust der Kunden zu verspüren, die jahrelangen Streitigkeiten fortzuführen. Wenn sich weiterhin viele Kunden gegen die Preispolitik zur Wehr setzten, würden Sie auch eher gehört werden. Ich höre aber immer wieder Kommentare wie, "ach, da gibt es noch Jemanden? Sind die Sachen nicht erledigt?"

Im  Moment würde es mich freuen, wenn die Instanzgerichte sich nicht um die Rechtsprechung des VIII. Zivilrechtserfindungssenats in Sachen Grundversorgung scheren würden. Allein, ich habe den Eindruck, dass den jüngsten Urteilen vom 28.10.2015, 6.4. und 26.4.2016 recht kritiklos gefolgt wird, gleichsam wie ein schlechter Mathematiklehrer, der nicht den Rechenweg nachvollzieht sondern nur das Ergebnis abfragt.

Das ist - natürlich - für die betroffenen EVU-Kunden nicht nachvollziehbar.
Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #4 am: 10. August 2016, 16:21:18 »
@uwes
Was können denn all die betroffenen EVU Kunden noch oder überhaupt unternehmen, wenn Dorf-/Stadt- oder Landgerichte entweder dem Zivilrechtserfindungssenat aus lauter Bequemlichkeit folgen oder wegen ihrer angeblichen Überlastung sich erst gar nicht mit der Materie in der Tiefe befassen, weil das doch so mühsam zu sein scheint?
Dem/den betroffenen EVU-Kunden geht dann entweder die Luft oder die Lust abhanden, zumal ein Großteil der bemühten Rechtsvertreter in jeder Folgeinstanz zunächst das €-Zeichen im blauen Auge zeigen und heiß und heftig im RVG blättern, das den Brotbelag stetig schmackhafter macht.
Und da soll als Ausrede der Begriff "UNLUST" herhalten?
Vielmehr wäre der Begriff "SCHN.... voll" treffender!

Offline Martinus11

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #5 am: 11. September 2016, 20:47:28 »

Andererseits sehe ich mit optimistischem Blick in die Zukunft. Im Rahmen der hier anhängigen Verfahren, von denen ich ca. 100 führe, muss jetzt der Versorger "Butter bei die Fische" packen, d.h. er muss jetzt das tun, was die Kunden schon seit 12 Jahren fordern, nämlich seine Zahlen auf den Tisch legen.


Sie haben als RA 100 aktuelle Fälle laufen? Dann scheint es aber immer noch genug Protestler zu geben.

Zahlen auf den Tisch legen, sprich, die Kalkulation offenlegen, ist doch genau das, was die EVUs momentan weniger als je zuvor müssen??

Und soweit es nur um die Kostenseite geht, scheint es den EVUs bislang immer gelungen zu sein, die Gerichte zu überzeugen.

Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren. Wobei ein Vergleich durchaus in Ordung sein kann und so manches EVU mag zufrieden sein, wenn es einen schwierigen Kunden loswird, sprich, wenn er doch "bitte geht".

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #6 am: 12. September 2016, 06:34:10 »
@Martinus11

"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."

Sehr schlau, dieser Spruch !
Was aber ist denn mit all den Betroffenen,  denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.

Wenn Sie noch immer glauben, dass die Billigkeitskontrolle oder die Fristenlösung bei den Rechtserfindungsorganen Einzug gehalten hat, kann vermutlich auch übers Wasser gehen.

Offline berghaus

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #7 am: 12. September 2016, 12:10:06 »
Die Billigkeitskontrolle? oder besser Unbiligkeitskontrolle nach festgeschriebenen Anfangspreis bei Tarifkunden und die Fristenlösung mit festem Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch bei Sonderkunden (bei mir 2003) gibt es ja und wird von den EVU nach jahrelangen Kürzungen oft auch angewandt, d.h. der damit vorgegebene Preis wird auch nur noch verlangt, wobei auch verjährte Forderungen schon weggelassen werden.

Das ist doch schon ein Fortschritt, an den wir am Beginn des Protestes 2004/2005 oder auch früher noch nicht glauben mochten.

Den Preis von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) durchsetzen zu wollen, ist ja auch unverschämt.

Ich habe nach der ersten Instanz (2014), in der die Fristenlösung (LG) auch mit den Argumenten von Dr. Markert nicht zu Fall zu bringen war, klein beigegeben und würde mich nicht mal ärgern, wenn die Fristenlösung eines Tages vom Verfassungsgericht oder dem EU-GH zu Fall gebracht würde. Einen Brief würde ich wohl noch an die Richterin am LG schicken mit dem Inhalt: "Siehste!"

berghaus 12.09.16
« Letzte Änderung: 12. September 2016, 13:11:00 von berghaus »

Offline Martinus11

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #8 am: 12. September 2016, 19:19:18 »
@Martinus11

"Wer als Betroffener aufgibt, ohne es zu müssen, der darf sich dann halt auch nicht beschweren."

Was aber ist denn mit all den Betroffenen,  denen nach dem Gang durch mehrere Instanzen dank der Deutungsfähigkeit der Robenträger nicht nur das Geld, sondern auch die Lust ausgeht und die somit zu der Einsicht gelangen, dass der Kampf gegen die Windmühlen ein Vergeblicher ist.



Ich sprach davon, "ohne es zu müssen"...
Ob man "muss", darf jeder für sich selbst und entsprechend seinem Einzelfall entscheiden.

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #9 am: 18. September 2016, 19:40:46 »
@Martinus11
Es dürfte die Logik und die Einsicht fordern, einen Kampf gegen ein EVU dann aufgegeben wird, wenn der Weg durch diverse Instanzen ohne geringste Beachtung der sog. Billigkeitskontrolle erfolglos verlaufen ist und die letztendlich aufgelaufenen Anwaltskosten die Summe der durch vermeintliche Unbilligkeitseinwendungen und die damit gekürzten EVU Rechnungen übersteigt.
Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
« Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 10:21:04 von DieAdmin »

Offline bolli

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #10 am: 19. September 2016, 08:42:26 »
Das bedeutet zwar nicht, dass jemand aufgeben muss, aber der gesunde Menschenverstand gebietet dies. Natürlich wird es immer wieder Menschen geben, denen es dank lockerer Brieftasche vollkommen wurscht ist, ob er sein Geld dem EVU oder dem Anwalt spendet.
Es soll auch Leute geben, die nicht rein monetär denken sondern Dinge aus Prinzip geklärt haben möchten. Diese sind an vielen Stellen im Rechtsgeschäft zwar oft verpöhnt, da sie durchaus des Öfteren die Gerichte "verstopfen", aber manchmal macht solche eine Prinzipienreiterei durchaus einen Sinn für die Allgemeinheit. Das muss nichts mit "lockerer Brieftasche" zu tun haben.

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #11 am: 19. September 2016, 10:11:06 »
@bolli
Es ist schon bemerkenswert, dass Sie zu Allem und Jedem einen Kommentar liefern, offenbar, um die Beitragsquote in die Höhe zu treiben.
Wer Dinge lediglich aus Prinzip zu klären beabsichtigt, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über eine gut gefüllte Brieftasche verfügen, um auf seinen Prinzipien reiten zu können.
Aber sei´s drum. Sie haben -wie immer- natürlich recht!

Offline Martinus11

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #12 am: 19. September 2016, 14:47:47 »
Neben einem sich "Prinzipien" leisten können und wollen (Aufwand) würde ich noch den Zeitfaktor ins Feld führen. Vielleicht wartet der eine oder andere auf ein bestimmtes höchstgerichtliches Urteil, den EuGH ect. Zeit war schon immer ein Faktor. Die EVUs haben bestimmt oft deshalb so lange mit einer Klage gewartet, weil Ihnen die aktuelle Urteilslage nicht günstig genug erschien.

Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete. Zur Abwechslung mal wieder etwas zu Gunsten der Kunden.

Offline bolli

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #13 am: 20. September 2016, 07:41:22 »
Interessant z.B. das BGH-Urteil vom 22.02.2016, wonach das EVU keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihrem Vorteil beanspruchen kann, wenn es einen Sondervertrag hätte kündigen können, dazu auch Anlass hatte (z.B. durch Preiswiderspruch) und eine nachteilige Erlössituation hätte vermeiden können, auf die Kündigung aber verzichtete.
Sie meinen vermutlich das BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11 Rd-Nr. 30.

@h.terbeck
Ignorieren Sie doch bitte einfach meine Beiträge und stellen Sie keine Vermutungen über meine Motivation an, die Sie eh nicht ergründen können.  8)

Offline userD0010

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Re: BGH Urteil vom 06.04.2016 /Billigkeitskontrolle
« Antwort #14 am: 20. September 2016, 07:51:38 »
@bolli
die Zahl Ihrer Beiträge sagt eigentlich Alles über Ihre Motivation. Aber .........

 

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