Energiepreis-Protest > Stromio
OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln
tangocharly:
Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
uwes:
--- Zitat von: tangocharly am 07. Juli 2016, 10:41:57 ---Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
--- Ende Zitat ---
Auch eine Preisanpassungsklausel, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist danach (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16) unwirksam.
M.E. sind allerdings schon die Preisklauseln, bei denen eine Anpassung der Energiepreise innerhalb des laufenden Sondervertrages allein wegen zusätzlicher Abgaben, Steuern oder Umlagen möglich ist, unwirksam, da in der Konsequenz eine Preiserhöhung wegen gestiegener Umlagen auch dann möglich ist, wenn sich die Kosten des Unternehmens in anderen Bereichen günstig entwickelt haben und aus wirtschaftlichen Gründen eine Anpassung unternehmerisch nicht zwingend erforderlich ist (- Gewinnmaximierung!).
ronnyjahn:
Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh
EviSell:
--- Zitat von: ronnyjahn am 10. Juli 2017, 09:08:51 ---Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh
--- Ende Zitat ---
Das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16) ist inzwischen im Volltext veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2017-7&Sort=1&Seite=1&nr=79159&pos=30&anz=124
Zitat aus dem Leitsatz
--- Zitat ---...
Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen.
...
--- Ende Zitat ---
[Fett Hervorhebung von mir]
zickenalarm:
Hallo - Stromio hatte auch uns sowohl einen Zahlungsbefehl als auch einen Mahnbescheid ins Haus geschickt.
Die Firma hat die Klage jedoch zurück gezogen. Ich hoffe, dass der Albtraum damit endlich vorbei ist.
Ich weiß nur nicht, ob die das ganze Elend auch an die Schufa gemeldet hatten - muss Stromio die Rücknahme/Löschung eines solchen Eintrages unaufgefordert beantragen/vornehmen?
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