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OLG Düsseldorf zu Preisänderungsklauseln

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tangocharly:
Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

uwes:

--- Zitat von: tangocharly am 07. Juli 2016, 10:41:57 ---Das OLG Düsseldorf hat sich am 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) mit dem Klauselwerk dieses Versorgers befasst und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

--- Ende Zitat ---
Auch eine Preisanpassungsklausel, die eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen gestattet und dem Kunden sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält, ist danach  (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juli 2016, AZ: I-20 U 11/16) unwirksam.

M.E. sind allerdings schon die Preisklauseln, bei denen eine Anpassung der Energiepreise innerhalb des laufenden Sondervertrages allein wegen zusätzlicher Abgaben, Steuern oder Umlagen möglich ist, unwirksam, da in der Konsequenz eine Preiserhöhung wegen gestiegener Umlagen auch dann möglich ist, wenn sich die Kosten des Unternehmens in anderen Bereichen günstig entwickelt haben und aus wirtschaftlichen Gründen eine Anpassung unternehmerisch nicht zwingend erforderlich ist (- Gewinnmaximierung!).

ronnyjahn:
Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh

EviSell:

--- Zitat von: ronnyjahn am 10. Juli 2017, 09:08:51 ---Der BGH hat zwischenzeitlich die Revision von stromio zurückgewiesen:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/stromio-gmbh

--- Ende Zitat ---

Das BGH-Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: VIII ZR 163/16) ist inzwischen im Volltext veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2017-7&Sort=1&Seite=1&nr=79159&pos=30&anz=124

Zitat aus dem Leitsatz

--- Zitat ---...
Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm  versorgten  Letztverbraucher  gemäß  § 43  Abs.  3  Satz 1  EnWG  rechtzeitig, in  jedem  Fall  jedoch  vor  Ablauf  der normalen  Abrechnungsperiode  sowie  auf transparente  und  verständliche  Weise  über  eine  beabsichtigte  Änderung  der Vertragsbedingungen  und  über  ihre  Rücktrittsrechte  zu  unterrichten  hat,  gilt dies  auch  für  Entgeltänderungen,  die  lediglich  auf  einer  Weiterbelastung  von neu  eingeführten,  weggefallenen  oder  geänderten  Steuern,  Abgaben  oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen.
...

--- Ende Zitat ---
[Fett Hervorhebung von mir]

zickenalarm:
Hallo - Stromio hatte auch uns sowohl einen Zahlungsbefehl als auch einen Mahnbescheid ins Haus geschickt.
Die Firma hat die Klage jedoch zurück gezogen. Ich hoffe, dass der Albtraum damit endlich vorbei ist.
Ich weiß nur nicht, ob die das ganze Elend auch an die Schufa gemeldet hatten - muss Stromio die Rücknahme/Löschung eines solchen Eintrages unaufgefordert beantragen/vornehmen?

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