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Autor Thema: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie  (Gelesen 8289 mal)

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Offline khanym_web

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Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« am: 30. Juni 2016, 18:01:27 »
ExtraEnergie: unsaubere Methoden, Klage erhoben, dann zurückgenommen
Ich war vor 5 Jahen ein Gaskunde bei der ExtraEnergie. Was ich dort erlebt habe, ist eine Sauerei hoch 10. Durch die Erstjahresabrechnung in Mai 2012 habe ich erfahren, dass der Gas preis für das 2. Jahr um 37% erhöht wird, obwohl ich keine Preiserhöungsmitteilung bekommen hatte. Auf meine Anfrage teilte mir Extraenergie mit, dass mir eine Preiserhöhungsemail im September 2011 versendet wurde, die ich ignoriert haben soll. Ich habe aber keine Preiserhöhungsemail erhalten. Eine außerordentliche Kündigung hat die ExtraEnergie abgelehnt, mit dem Einwand abgelehnt, dass es zu spät fürdie außerordentliche Kündgung sei. Der versprochene Bonus und Überschuss wollte sie auch nicht auszahlen. Ich habe dann rigoros die Zahlung gestoppt und das Guthaben mit den noch nach den alten Preisen weiter zu zahlenden Beträgen verrechnet. Dann fing der Krieg richtig an. Dann häuften sich die Mahnungen, Inkassoanforderungen bis zum gerichtlichen Mahnbescheid, der in einer Klage endete. Nach dem der Richter in der mündlichen Verhandlung  dem Rechtsbeistand der ExtraEnergie klar gemacht hat (siehe AG Meschede Az. 6 C 47/2015), dass Preiserhöhungen per Email zur Lasten des Senders gehen, hat die ExtraEnergie die Klage zurückgenommen und den Rechtstreit endgültig für beendet erklärt.
Daraus folgert, dass Preiserhöhungen brieflich versendet werden müssen. Die Kunden, die Preiserhöhung per Email verschickt bekommen haben, brauchen die Preiserhöhungen nicht zu entrichten. Vor dem Gericht hat ExtraEnergie keine Chance, die per Email verkündeten Preiserhöhungen durchzusetzen. Die ExtraEnergie hat nicht nur die Gerichtkosten zu tragen, sondern auch die Kosten des eigenen, und auch  des gegnerischen Rechtsbeistands zu tragen.

Offline bolli

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Re: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« Antwort #1 am: 01. Juli 2016, 07:52:45 »
Daraus folgert, dass Preiserhöhungen brieflich versendet werden müssen. Die Kunden, die Preiserhöhung per Email verschickt bekommen haben, brauchen die Preiserhöhungen nicht zu entrichten. Vor dem Gericht hat ExtraEnergie keine Chance, die per Email verkündeten Preiserhöhungen durchzusetzen. Die ExtraEnergie hat nicht nur die Gerichtkosten zu tragen, sondern auch die Kosten des eigenen, und auch  des gegnerischen Rechtsbeistands zu tragen.
Ganz so einfach dürfte das alles nicht sein. Zunächst einmal wird es auf die vertraglichen Regelungen ankommen, die sich mit Preiserhöhungen und deren Bekanntgabe beschäftigen. Im weiteren mit deren Wirksamkeit und zum Ende noch mit dem Nachweis eines möglicherweise vereinbarten Zugangs.
In Ihrem Fall war möglicherweise eine schriftliche Information über die Änderung der Preise vereinbart. Dieser Informationspflicht behauptet der Versorger mit einer Mail nachgekommen zu sein, deren Zugang Sie wiederum bestritten haben. Da der Versorger den Zugang nicht weiter beweisen konnte, hat vermutlich das Gericht den Hinweis auf das zu erwartende Urteil gegeben.

Nun aber allgemein zu behaupten, per Mail übersandte Preisanpassungen müssten nicht bezahlt werden, ist wohl deutlich zu hoch gegriffen. Hier dürfte es sehr auf den Einzelfall ankommen, und vermutlich nicht auf die Übersendungsform (denn email wird im Rechtsverkehr  heutzutage oftmals schon dem Fax gleichgestellt, siehe u.a. auch hier: "BFH: Ein­spruch durch ein­fache E-Mail" ) sondern vielmehr auf den Zugang abgestellt werden.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass es sich hier um ein Urteil eines einzelnen AG handelt. Dieses hat keine zwingende Bindungswirkung für andere Gerichte. Diese sind in ihren Ansichten frei und können durchaus zu anderen Ansichten kommen.

Diese Vorgehensweisen und die beanstandeten Regelungen finden sich übrigens in vielen Verträgen der "Billigenergieanbieter".  Und neu sind diese Verhaltensweisen bei weitem auch nicht, weshalb auch immer wieder "gewarnt" wird und es quasi ein Muss ist, diese Billiganbieter nach einem Jahr mittels fristgemäßer Kündigung zu verlassen, da im zweiten Jahr der Preis (ohne Bonus) nicht mehr rentierlich ist.

Offline SceM

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Re: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« Antwort #2 am: 07. August 2016, 18:37:29 »
Ich habe ebenfalls Probleme mit der ExtraEnergie. Den Stromliefervertrag habe ich Anfang 2015 mit Beginn 01.07.2015 geschlossen. Der Arbeitspreis lag bei 22,08 ct/kWh.

Am 04.08.2016 erhalte ich die Jahresabrechnung zum 30.06.2016. Darin wird der neue Arbeitspreis mit 33,0 ct/kWh angekündigt. Der nächstmögliche Kündigungstermin sei der 30.06.2017. Vorher habe ich keine Preisänderungsankündigung erhalten.

Ist das rechtens? Was mache ich nun, wenn ich die Erhöhung nicht akzeptieren möchte?

PS ich habe gerade gesehen, dass diese Methode auch beim Anbieter Priogas mit selber Adresse beim Gasliefervertrag angewendet wurde. Nur habe ich es da bis heute nicht gemerkt.
« Letzte Änderung: 07. August 2016, 19:02:07 von SceM »

Offline wechselprofi

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Re: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« Antwort #3 am: 10. August 2016, 16:40:25 »
Jede einseitige Änderung einer Vertragsbedingung also auch die Änderung des Preises stellt einen Kündigungsgrund mit sofortiger Wirkung dar (Sonderkündigungsrecht)! Voraussetzung ist, dass diese Kündigung unverzüglich erfolgt. Die "Nebelkerze" mit dem Datum für die nächste ordentliche Kündigung ist sachlich irrelevant!
Grundsätzlich gilt: Jeder mit Boni gespickte Vertrag ist eine Köder für Neukunden, der durch den Anbieter in den Folgejahren durch Preiserhöhungen wettgemacht werden muss!  Deshalb kommt die Preiserhöhung mit Ablauf der Preisbindung so sicher wie "das Amen der Kirche". Also ist eine vorbeugende Kündigung zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres immer die erste Wahl!

Offline PowerPlay

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Re: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« Antwort #4 am: 14. August 2016, 17:54:04 »
@SceM

Bei einer Preiserhöhung muss das Unternehmen auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Das LG Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) hat ExtraEnergie bereits früher abgemahnt, weil es in der Vergangenheit die Preiserhöhung und das Recht auf Sonderkündigung nicht transparent mitgeteilt hat. Wenn das Unternehmen dagegen verstößt, muss es sehr hohe Strafen bezahlen (250.000€). Insofern ist dein Fall sehr interessant!

Ich nehme an, dass der Energieversorger dir vorab eine Ankündigung der Preiserhöhung mitgeteilt hat. Schau mal bitte nach, ob diese in deinem Spam-Ordner gelandet ist oder ob du sie übersehen hast.

Folgende Tipps gebe ich dir mit:
1. Auch wenn du die Mitteilung erhalten hast, gebe dies nicht gegenüber dem Stromanbieter zu. Dieser hat die Pflicht die Korrekte Zustellung des Schreibens nachzuweisen.
2. Stell dich dumm und sage, dass dir ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Dieses möchtest du wahrnehmen und hiermit kündigen. Wahrscheinlich wird dann das Unternehmen dir schreiben und die Preiserhöhung (noch mal) zusenden.
3. Wenn du dieses Schreiben erhalten hast, dann schau mal, wie transparent die Preisankündigung war. Wenn im Text versteckt und nicht verständlich dir die Preiserhöhung mitgeteilt wurde, dann verstößt das Schreiben gegen 41(3) EnWG. Dadurch ist die Preiserhöhung nicht wirksam. Dies hat neben dem LG Düsseldorf auch das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I))  so gesehen.
4. Wenn die Preiserhöhung erstmalig am 4.8.2016 ausgesprochen wurde (das würde mich überraschen), dann würde ich zusätzlich eine schriftliche Kündigung per Einschreiben mit Rückversand vornehmen. Leider ist es häufig so, dass solche unseriösen Stromanbieter Kündigungen per E-Mail komischerweise nie erhalten... Zudem solltest du die Verbraucherzentrale NRW informieren. Die würden sich sehr über eine Nachricht von dir freuen (ich mich übrigens auch)!

Dies ist natürlich nur eine erste Einschätzung, weil ich deinen Fall nicht genau kenne. Wenn du magst, dann schildere deinen Fall doch ein wenig ausführlicher!

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Offline PowerPlay

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Re: Unsaubere Methoden der ExtraEnergie
« Antwort #5 am: 14. August 2016, 18:03:30 »
Nachtrag:

@ SceM: i.d.R. werden den Verbrauchern nur zwei Wochen Zeit für eine Sonderkündigung gegeben. Insofern handel schnell.

@ bolli: Ich gebe dir Recht! Wenn im individuellen Vertrag vereinbart wird, dass die Kommunikation ausschließlich per E-Mail erfolgt, dann kann man sich wohl kaum auf das Urteil des AG Meschede beziehen. Ich habe mindestens schon ein Gerichtsurteil gelesen, wo die Kommunikation per E-Mail als zulässig eingestuft wurde. Leider habe ich auf die Schnelle dieses Urteil nicht finden können...

 

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