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Autor Thema: BGH, B. v. 7.6.16 KZR 12/15 Vereinbarkeit § 315 BGB mit einer EU- Richtlinie?  (Gelesen 5684 mal)

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Offline RR-E-ft

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 BGH, B. v. 7.6.16 KZR 12/15 Vorlage zum EuGH zur Frage der Vereinbarkeit von § 315 BGB mit einer EU- Richtlinie ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75035&pos=8&anz=585


« Letzte Änderung: 22. Juni 2016, 16:46:07 von RR-E-ft »

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Obschon der Allgemeine Preis der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, hat der VIII. Zivilsenat des BGH eine Billigkeitskontrolle des vom kontrahierungspflichtigen Versorger festgesetzten Gesamtpreises gem. § 315 BGB  in letzter Zeit selbst dann abgelehnt, wenn der Versorger in seinem Leistungsbereich über eine Monopolstellung verfügte. Begründet wurde dies immer wieder stumpf damit, dass sich aus dem Willen des Gesetzgebers ablesen lasse, dass dieser keine (weitere) staatliche Preisregulierung im Energiebereich (mehr) wolle.

Der Kartellsenat des BGH zeigt nun in dem Beschluss vom 7.6.16 KZR 12/15, juris Rn. 28 ff. zutreffend  auf, dass die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gar keine staatliche Preisregulierung darstellt.

Zitat
Bei  der  Anwendung  des  §  315  BGB  geht  es  hingegen  weder  um  staatliche Preisregulierung,  noch  wird  der  Preissetzungsspielraum  des  Infrastrukturunternehmens ganz oder auch nur teilweise beseitigt. Das Infrastrukturunternehmen unterliegt bei der Preisfestsetzung vielmehr nur denjenigen Schranken, die auch für jedes andere Unternehmen gelten, das bei der Preissetzung den zivilrechtlichen Maßstab der Billigkeit  nach  §  315  BGB  zu  beachten  hat.

Zitat
Erst  recht  müssen daher diejenigen Entgeltregelungen gelten, die - wie § 315 BGB - in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein für Vereinbarungen gelten, bei denen einer Vertragspartei  das  Recht  zusteht,  das  Entgelt  einseitig  festzusetzen.  Zwar  verbleibt  der  Geschäftsführung - in  dem  konkreten  Fall - kein "Spielraum"mehr,  wenn  das  Entgelt durch Urteil festgesetzt wird. Dies ist aber nur die Folge des Umstandes, dass der an sich bestehende Spielraum von dem Infrastrukturbetreiber nicht oder nicht rechtmäßig genutzt worden ist, und in diesem Fall der Streit der Parteien um die Höhe des für die Nutzung der Infrastruktur geschuldeten Entgelts nur dadurch entschieden werden kann, dass das Gericht den geschuldeten Preis bestimmt.

Grundversorger haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise auch im Internet öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Preisen alle Haushaltskunden im entsprechenden Netzbereich zu diesen Preisen zu versorgen.

Vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe müssen dise Allgemeinen Preise [denknotwendig] vom Grundversorger einseitig festgesetzt werden. Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung sind an den Maßstab der Billigkeit gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07, juris Rn.26).
« Letzte Änderung: 22. Juni 2016, 16:42:53 von RR-E-ft »

 

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