Der Kläger dieses Verfahrens hat eine Revisionsentscheidung erzwungen, welche der BGH am
26.04.16 zu VIII ZR 76/13 veröffentlichen hat lassen.
Damit dürfte davon auszugehen sein, dass auch dieser Fall an das BVerfG wandert, so wie dies in dem thread von
@uwesauch schon angekündigt worden ist.
Es gibt sie also doch noch, die aufrechten Bürger, welche sich mit einem Ausbund von Transparenz in den jüngsten Entscheidungen des 8.ZS-BGH konfrontiert, auf geeignetem Wege hiergegen zur Wehr setzen.
Das liest sich in dem zitierten Beschluss vom 15.12.15 schon beachtlich, wenn dort von "Ermessen" und "Unternehmerischem Spielraum" die Rede ist. Man weiß in diesem Sachverhalt auch nicht, welche Rolle der Vorlieferant gerade in diesem Fall spielte und welche Verflechtungen zwischen dem Versorger und dem Lieferanten bestanden haben. Der Vorlieferant scheint aber in dieser Beschlussentscheidung wohl das "Maß der Dinge" zu sein.
Und schließlich, so die Begründung am 15.12.15, soll der Betrachtungszeitraum nicht nur über zwei Jahre gezogen werden können, sondern über drei Jahre.
Im Beschluss vom 26.04.2016 führt der 8.ZS-BGH "die engen Grenzen des nationalen Rechts" ins Spiel, weshalb die unionsrechtlichen Regelungen "nicht entscheidungserheblich" seien.
P.S.: Wahrlich eine Sicherstellung des unionsrechtlichen hohen Verbraucherschutzes, (der selbstredend auch in der neuen Richtlinie 2009/73/EG wiederum Niederschlag gefunden hat), durch (welche ?) enge Grenzen des nationalen Rechts ??