0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
So enden Miet- und Nutzungsverträge nicht mit dem Tod, wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist. Die Erben haben hier aber ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht, müssen dabei jedoch die gesetzlichen Fristen beachten. Für andere Verträge – wie Mitgliedschaften im Verein, Zeitschriftenabonnements, Telefon- oder Stromverträge – gibt es keine gesetzliche Regelung. Möglicherweise sehen die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Verträge für den Todesfall aber Sonderkündigungsrechte vor. ...Höchstpersönliche Verträge, also Verträge, bei denen nur der Verstorbene die Leistung erbringen kann, enden hingegen automatisch mit dem Tod des Vertragspartners. Dazu gehören vor allem die Arbeitsverträge. Verträge mit ambulanten Pflegediensten und ein Pflegeheimvertrag enden ebenfalls mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers.
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz