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BGH, 26.04.2016, Az.: VIII ZR 76/13 - Nichtvorlage i.S.v. Art. 267 AEUV
tangocharly:
BGH, 26.04.2016, Az.: VIII ZR 76/13
Die "ergänzende Vertragsauslegung" i.S.d. 8. ZS-BGH stellt lediglich eine, in den Entscheidungen des Gerichtshofs von 2013 u. 2014 angesprochene, Ausgleichung der wechselseitigen Interessen dar und wird auch vom EuGH so gewünscht.
tangocharly:
Wie der Spielraum des nationalen Gerichts bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen aussieht, wurde nun schon mehrfach in Entscheidungen des Gerichtshofes beleuchtet.
Grundlegend ist dies mit der Entscheidung EuGH, 10.04.1984, RS C-79/83 Harz vers. Deutsche Tradax geschehen. Auch hieraus wird deutlich, dass der 8. ZS-BGH mit seiner Auffassung zur Nichtvorlage rein willkürlich handelt.
--- Zitat ---26
Allerdings ist klarzustellen, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen,
sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag ( * ) , alle zur
Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207 erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag ( ** ) genannte Ziel zu erreichen.
27
Dagegen begründet die Richtlinie, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, hinsichtlich der Sanktionen für eine etwaige Diskriminierung keine unbedingte und hinreichend bestimmte Verpflichtung, auf die sich ein einzelner mangels rechtzeitig erlassener Durchführungsmaßnahmen berufen könnte, um aufgrund der Richtlinie eine bestimmte Wiedergutmachung zu erlangen, wenn eine solche Rechtsfolge nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen oder zugelassen ist.
28
Es muß aber dem nationalen Gericht gegenüber betont werden, daß die
Richtlinie 76/207 es zwar den Mitgliedstaaten überläßt, die Sanktion für
einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen
Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie
geeignet sind; entscheidet sich ein Mitgliedstaat jedoch dafür, als Sanktion
für einen Verstoß gegen dieses Verbot eine Entschädigung zu gewähren, so
muß diese jedenfalls, damit ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung gewährleistet sind, in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenen
Schaden stehen und somit über einen rein symbolischen Schadensersatz wie
etwa die bloße Erstattung der Bewerbungskosten hinausgehen. Es ist Sache
des nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene
Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das
nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden.
--- Ende Zitat ---
( * ) jetzt: Art 4 Abs. 3 EUV
( ** ) jetzt : Art. 288 AEUV
uwes:
In dieser Sache wird ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt.
tangocharly:
@uwes
Danke für den Hinweis. Bitte Aktenzeichen noch nachreichen. Ich denke, die beiden Verfahren werden nicht alleine bleiben.
Der BGH zitiert ja in seinen neueren Entscheidunngen zu dieser Problematik auch seine eigene "Quelle-Entscheidung" (BGH, 13.04.2011, VIII ZR 220/10), welche auf Grund der Vorlageentscheidung des EuGH ergangen war (EuGH, Urteil vom 17. 4. 2008 – C-404/06).
Der EuGH hat sich damit seinerzeit beschäftigt, in welchen Grenzen sich der nationale Gesetzgeber mit dem vom Unionsgesetzgeber installierten hohen Verbraucherschutz bewegen kann. Dabei handelt es sich um keine Problematik der direkten (sonst abgelehnten) horizontalen Wirkung von Richtlinien, sondern um die Problematik, ob und wie der gesetzgeberische Wille des Unionsgesetzgebers in der nationalen Rechtsordnung zur Wirkung zu bringen ist. Es handelt sich folglich um grundsätzliche Fragen, ob und wie inländische Leerläufe unionsrechtlicher Grundsätze verhindert werden müssen.
--- Zitat ---35 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie seinem Willen Ausdruck verliehen hat, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Nach dieser Bestimmung hat nämlich die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist, sondern auch ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.
36 Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll. Wie sich aus ihrem Art. 8 Abs. 2 ergibt, sieht die Richtlinie einen Mindestschutz vor, und die Mitgliedstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen.
--- Ende Zitat ---
Der Gerichtshof hat aber mit seinen Entscheidungen (23. 10. 2014 – C-359/11 u. 400/11), was den hohen Verbraucherschutz anlangt, klare Kante gezeigt:
--- Zitat ---45
Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betrifft, müssen die Mitgliedstaaten – wie in Rn. 45 des Urteils RWE Vertrieb (C 92/11, EU:C:2013:180) zur Richtlinie 2003/55 festgestellt worden ist – nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten. Diese Feststellung gilt auch für Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54.
46 Den Kunden müsste neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen.
47 Unter den in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen müssten die Kunden, um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
48 Folglich genügt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet, dass einem Haushaltskunden die in der vorstehenden Randnummer angeführte Information rechtzeitig übermittelt wird, nicht den in den Richtlinien 2003/54 und 2003/55 aufgestellten Anforderungen.
--- Ende Zitat ---
Wenn es dem BGH in seinen jüngeren Entscheidungen ab dem 28.10.2015 um den hohen Verbraucherschutz geht und er diesen darin gewährleistet sieht, dass dem Versorger jedenfalls ein einseitiges Preisänderungsrecht im Wege der "ergänzenden Vertragsauslegung" zuzugestehen ist, weil ansonsten die Grundversorgung mit Energie gefährdet sein kann, dann ist das Ziel der Richtlinie nicht erkannt bzw. blieb unberücksichtigt. Darum ging es in diesem Punkt dem Gerichtshof ja auch überhaupt nicht, auch wenn dieses Problem gleichwohl gesehen und beleuchtet wurde. Worum es dem Gerichtshof hierbei ging, ergibt sich klar und deutlich aus den Tz.47, 48.
Der 8.ZS-BGH hätte wohl schon in seinen jüngeren Entscheidungen klar zu erkennen geben müssen, warum er sich hierbei hinter die Ansichten des Generalanwalts Wahl mittels seiner Schlussanträge gestellt hat.
Der GA Wahl war nämlich der Meinung, dass die Energie-RiLien, entgegen der Verbraucherrichtlinie (93/13/EWG), lediglich der Liberalisierung des Energiemarktes gedient haben sollen und dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung ein weiter Spielraum belassen geblieben sei. Beide Richtlinienziele seien nicht in ein einheitliches System zu bringen.
Wie bereits ausgeführt, hat diesem Ansinnen seitens des GA Wahl der Gerichtshof eine Abfuhr erteilt und sich deutlich auf den Verbraucherschutz orientiert.
Der 8.ZS-BGH glaubt allerdings, ohne diesen Schutz auskommen zu können. Dass dieses RiLi-Ziel mit der nationalen Rechtsordnung in Einklang zu bringen ist (entgegen der Auffassung des BGH), hätte der 8.ZS-BGH schon deshalb erkennen können, wenn er seine eigenen Grundsätze, welche er selbst mittels Quelle-Entscheidung (VIII ZR 220/10) entwickelt hat, berücksichtigt hätte.
uwes:
In dem gegen die zurückweisende Entscheidung des BGH gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der 2. Senat vielleicht eine andere Auffassung als der 1. Senat des BVerfG. In einem heute zugestellten Schreiben teilt der Berichterstatter des BverfG mit:
--- Zitat ---die oben genannte Verfassungsbeschwerde habe ich dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Beklagten des Ausgangsverfahrens zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2017 gegeben. Zugleich wurden die Verfahrensakten angefordert. Hier eingehende Äußerungen werden Ihnen zur Kenntnis gebracht werden.
--- Ende Zitat ---
Az.: des BverfG 2 BvR 1131/16
Anm.: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26.4.2016 VIII ZR 76/13 wurde allerdings bislang noch nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Erinnerung:
Der legendäre Instanzenzug: Klage 2005, Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 04.08.2006 - Az.: 4A C 4063/06 (IV), Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 29.11.2007 (nach Zurückweisung durch BGH) und 14.02.2013 - Az.: 9 S 574/06 , Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2009 - Az.: VIII ZR 314/07, Hinweisbeschluss BGH vom 15.12.2015, Beschluss über die Zurückweisung der Revision vom 26.04.2016 - Az.: VIII ZR 76/13
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