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BGH, B. v. 26.4.16 VIII ZR 162/11 keine EuGH- Vorlage wg. erg.Vertragsauslegg.

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RR-E-ft:
Die Entscheidung BGH, B. v. 26.4.16 Az. VIII ZR 162/11 ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74673&pos=21&anz=579

tangocharly:
Bei der Beantwortung der Frage, ob die "ergänzende Vertragsauslegung"  im  Sinne eines "acte eclaire", so wie vom 8.ZS-BGH gesehen, auch so vom Gerichtshof gesehen wird und ob diese Frage der Auslegung das Kriterium der "offensichtlichen richtigen Anwendung" des Unionsrechts erfüllt, insbesondere mit den Zielen der Transparenz-Richtlinie in Einklang gebracht werden kann, hätte der BGH besser seine eigenverwendeten Zitatstellen noch einmal nachgelesen (EuGH, 15.09.2005, C-495/03, Tz. 39)

--- Zitat ---In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass das nationale Gericht, bevor es zu dem Ergebnis gelangt, dass die richtige Anwendung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel daran, wie die vorgelegte Frage zu beantworten ist, keinerlei Raum bleibt, und bevor es demzufolge davon absieht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, insbesondere davon überzeugt sein muss, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (Urteil Cilfit u. a., Randnr. 16).
--- Ende Zitat ---
Dass der EuGH angesichts des hohen Verbraucherschutzes, was von der RiLi sichergestellt werden soll, und womit sich die beiden Entscheidungen aus 2013 und 2014 ausgiebig und ausführlich beschäftigten, ein konturloses Instrument der "ergänzenden Vertragsauslegung" akzeptieren könnte, erscheint doch zumindest fraglich.
Dazu, wie der 8.Zs-BGH nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sein will, dass

--- Zitat ---auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde
--- Ende Zitat ---
mit einer "ergänzenden Vertragsauslegung" zu einer korrekten, richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts zu gelangen sei, liest man weder in den beiden Entscheidungen aus 2015, noch in den Folgeentscheidungen nicht eine Silbe.
Allerdings ist (wieder) zu lesen, dass diese Frage nicht "Entscheidungserheblich" sei.

RR-E-ft:
Der Hinweisbeschluss des Senats vom 15.12.15 VIII ZR 162/11 ist veröffentlicht worden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74721&pos=17&anz=599

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